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Der Arzt und die Gemeinschaft

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Ärztliches Wirken setzt starke ethische Impulse voraus. Die unvermeidliche materielle Verflechtung hebt die ethische Seite dieses Berufes nicht auf. Im Gegenteil: Die Berufsethik erstreckt sich in gleicher Weise auf die wirtschaftlichen wie auf die rein medizinischen Beziehungen des Arztes zum Patienten. Man muß jedoch zugeben, daß die Begegnung geistiger und materieller Interessen im gleichen Raum durch menschliche Schwäche leicht zu einem Konflikt zwischen beiden auf Kosten des Patienten führen kann.

Die Frage, wie dieser Gefahr am sichersten begegnet werden könnte, löste im Rahmen der großen Auseinaridersetzung, die in der Gegenwart um die Neuordnung der Gesamtheit der sozialpolitischen Probleme im Gange ist, neuerdings eine lebhafte Diskussion aus. Auf der einen Seite der beiden grundsätzlich vertretenen Richtungen wird ein Mittel in Vorschlag gebracht, das ebenso radikal wie einfach ist: man nehme dem Arzt die persönliche Sorge um sein Einkommen von den Schultern. Damit werde er von einer unangenehmen Belastung und gleichzeitig von der Versuchung befreit, einen Fall durch die Brille anderer als nur medizinischer Interessen zu betrachten. Der Weg zu diesem Ziel sei die Verstaatlichung des gesamten Gesundheitswesens und die Verbeamtung des Ärztestandes.

Dieses Konzept ist heute keine graue Theorie mehr. Es steht in einer Reihe von Staaten in Anwendung und wurde nach dem Kriege auch im konservativen England Gesetz. Die Einführung in diesen Staaten erfolgte durchwegs im Zuge der Verwirklichung sozialistischer Staats- und Wirtschaftstheorien. In Österreich treten naturgemäß die beiden Linksparteien für die Verstaatlichung des Gesundheitswesens ein, wenn-

gleich sie in der Öffentlichkeit nicht gern laut davon reden. Um so weiter — und scheinbar völlig ungehindert — prellt die größte Pflichtkrankenversicherung, die Wiener Gebietskrankenkasse, durch die Errichtung zahlreicher Ambulatorien mit den Maßnahmen zur Vorbereitung einer Sozialisierung auf kaltem Wege vor.

In dem vor kurzem erschienenen Buche „Richtlinien einer Philosophie der Medizin“ von A. W. Kneucker wird die Forderung der staatlichen Anstellung des Arztes im Namen der Ethik gefordert. Kneucker stellt fest, wie beschämend es sei, wenn Wohl und Wehe des Patienten von Zahlen abhänge, und weist auf die nachteiligen Folgen direkter materieller Verpflichtungen des Kranken gegenüber dem Arzte hin. Dadurch werde das Vertrauen erschüttert, weil der Patient nicht wissen könne, ob ihm der Arzt nicht aus Gewinnsucht eine bestimmte Behandlung empfehle. Der Arzt hingegen sei oft verstimmt, wenn er sich zu niedrig „entlohnt“ fühle. Diesen Mißständen sei nur durch die Objektivierung des Verhältnisses von Arzt und Patient abzuhelfen, welche allein durch die staatliche Anstellung des Arztes erreicht werden könne.

Wenn Reformen erwogen werden, kommt es darauf an, daß sie nicht selbst so viele Fehlerquellen enthalten, daß der Vorteil auf der einen Seite durch neue Schwierigkeiten und Mängel aufgehoben werde. Dies muß aber zwangsläufig eintreten, wenn eine Reformidee wesentliche Anlagen und Postulate der menschlichen Natur außer acht läßt. Was nun die ärztliche Leistung anlangt, ist sie, wenn man zunächst einmal von ihrer moralischen Motivierung absieht, so vielgestaltig und so weitgehend individuell von der Person des Arztes her bestimmt, daß sie ihrem Wesen nach eine differenzierte Wertung verlangt. Solange man das Prinzip anerkennt, daß die Leistung ein Recht auf moralische und materielle Anerkennung begründet und daß Art und Ausmaß der Leistung Ausdruck in der Form und Höhe dieser Anerkennung finden müssen, kann die ärztliche Berufstätigkeit nicht durch die Eingliederung des Arztes in ein Gehaltsschema gerecht abgegolten erscheinen. Die grundlegende Bedeutung des Leistungsprinzips für eine gerechte Sozialordnung wird heute nicht einmal mehr dort bestritten, wo sie am stärksten angezweifelt wurde, nämlich im Lager der sozialistisch-marxistischen Doktrin. Dafür spricht wenigstens die heute in Rußland stärker als irgendwo geübte Verleihung von Titeln, Orden und Arbeitsprämien. Die pauschalierte Abfindung bei Berufen mit gleichförmigem, genau vorausbestimmbarem Leistungsumfang ist sicher vernünftig und gerechtfertigt. Sie muß aber dort widersinnig empfunden werden und demgemäß demoralisierend wirken, wo die Berufstätigkeit ein gesondertes Eingehen in jedem einzelnen Fall verlangt und zeitlich wie örtlich im geistigen wie im materiellen Aufwand über jedes Schema hinausgreift. Man spricht nicht deshalb von der „ärztlichen Kunst", weil man sich darunter eine schablonenhafte Tätigkeit vorstellt. Es entspricht daher den natürlichen Wesensgrundlagen des ärztlichen Berufes, wenn ihm die Möglichkeit der individuellen Leistungsabfindung gewahrt bleibt. Und es ist vom Standpunkt allgemeinmenschlicher Empfindungen nichts dagegen einzuwenden, wenn diese Leistungsvergeltung nicht durch Zwischenschaltung völlig desinteressierter dritter Stollen, sondern direkt durch den Patienten erfolgt. Der echte Arzt dürfte es kaum irgendwie tragisch nehmen, wenn er gelegentlich wegen Notlage des Patienten auf die materielle Vergütung verzichten muß. Er wird es aber nie verstehen, wenn ihm der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach dem Grad seiner Leistung grundsätzlich versagt bleibt. Der Vorenthalt eines natürlichen Anspruches mußte daher zwangsläufig zum Absinken der Leistung führen.

Die Verstaatlichung des Gesundheitswesens trifft den Patienten durch eine Reihe anderer Folgezustände womöglich noch unmittelbarer. Vor allem droht sie das Band der persönlichen Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient, das sich durch den breiten Raum, den die chemische und technische Vervollkommnung der Medizin gewann, bereits stark gelockert hat, ganz zu durchtrennen. Kneucker führt an anderer Stelle seines Buches Klage über diese Entseelung der modernen Medizin und spricht sogar der Rückkehr zum Hausarztsystem das Wort. Davon kann jedoch im Falle der Verstaatlichung des Heilwesens keine Rede mehr sein, da diese der Behandlung noch den letzten Rest einer persönlichen Note rauben würde.

Wenn man also, um den Gefahren eines mißbräuchlichen Verdienststrebens zu entgehen, das Arzttum verbeamten wollte, käme man vom Regen in die Traufe. Dieser Weg böte nicht einmal hinreichende Sicherheit zur Erreichung des nächstliegenden Zieles, da er noch immer die Möglichkeit der Vermittlung ärztlicher Hilfe extra legem, also gewissermaßen im Schleichhandel offen ließe.

Sicher aber würde er durch das Überhandnehmen des Bürokratismus im Gesundheitswesen und nicht zuletzt durch die Verletzung naturrechtlich begründeter Ansprüche des Arztes zum Absinken des Gesamtniveaus der Medizin führen. Mit anderen Worten: Besteht im Falle der völlig freien, wirtschaftlich gänzlich unkontrollierten Praxisbetätigung die Gefahr einer vom Gewinnstreben geleiteten übermäßigen Hilfsbereitschaft (Über- arztung), so liegt der Nachteil des staatlich gebundenen Arztwesens im unvermeidlichen Abfall der Leistung. Es scheint nicht zweckmäßig zu sein, eine Gefahr dadurch zu bekämpfen, daß man eine andere heraufbeschwört. Beiden aber wird man am leichtesten entgehen, wenn man den Weg der Mitte wählt, das heißt wenn man die Freiheit des Leistungsprinzips wahrt, seinen Mißbrauch jedoch unter eine vernünftige Kontrolle stellt.

Diese Kontrolle wird um so aufmerksamer sein müssen, je mehr die äußeren Lebensbedingungen zum Mißbrauch Anlaß geben. Hier stoßen wir auf den Kernpunkt der Krise des ärztlichen Berufsstandes in Österreich. Zwei Tatsachen bedrohen heute seine moralische Grundfeste: erstens die Überzahl von Ärzten, welche die demoralisierenden Auswirkungen des Konkurrenzkampfes befürchten läßt, zweitens die Kassenpolitik der großen Sozialversicherungsinstitute. Solange diese das von ihnen treuhändig verwaltete Geld der Unternehmer und Arbeiter nicht ausschließlich für ärztliche, medikamentöse und Sachleistungene verwenden, statt damit einen überdimensionierten, überflüssigen und verlustbringenden Apparat von Ambulatorien und Krankenhäusern mit dem dazugehörigen Bürokratismus auf- z u r i c h t e n, werden Ärzte und Patienten mit Recht mit der Kasse unzufrieden sein. Die Leistungsvergütung des Arztes durch die Kasse muß so sein, daß der Arzt nicht versucht ist, mehr Fälle, als er mit seinem Gewissen vertreten kann, in seine Behandlung zu nehmen, nur um dadurch zur Deckung seiner Regien und Lebenskosten zu gelangen.

An diesen beiden Übelständen muß der Hebel angesetzt werden, um den österreichischen Ärztestand vor dem Vordringen ernster Zersetzungserscheinungen zu bewahren. Schließlich sei noch ein Drittes gesagt: Welches System immer der Organisation des Gesundheitswesens zugrunde gelegt sein mag, stets wird die Ethik Ausgangspunkt und Richtschnur ärztlichen Handelns bleiben müssen. Es ist bezeichnend, daß man zur Zeit der Erstellung der jetzt in Geltung stehenden Lehrpläne unserer Hochschulen diesen „Gegenstand“ ganz vergessen hat. Es erscheint vielleicht allzu billig, wenn man gewisse Zeiterscheinungen in und außerhalb des ärztlichen Standes darauf zurückführen wollte. Vielleicht besteht aber doch ein gewisser Zusammenhang! Die mit Recht geforderte Modernisierung der medizinischen Ausbildung bietet hier die Möglichkeit zu einer äußerst dringenden Korrektur. Wenn die ärztliche Sendung wieder in Verbindung mit den tiefsten Lebensaufgaben des Men schen erfaßt werden soll, muß sie in lebendiger Beziehung zu den grundlegenden Geisteswissenschaften, der Philosophie, Ethik, Sozial lehre und Religion, gesetzt werden. Darin liegt die letzte Gewähr, daß sie selbst an ihrem Ziele nicht irre wird, daß man ihr aber auch auf der anderen Seite jene Rechte nicht vorenthält, auf die sie unveräußerliche Ansprüche besitzt.

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