Gleichstellung unehelicher Kinder

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Nach langem Tauziehen ist es soweit: Seit 1. Februar gilt ein neues Obsorge- und Kontaktrecht: Ledige Väter haben nun die Möglichkeit, die gemeinsame oder alleinige Obsorge zu beantragen - auch gegen den Willen der Mutter.

Das Kontaktrecht wird ebenso ausgeweitet: Der zweite Elternteil soll nicht mehr bloß am Wochenende präsent sein, sondern auch am Alltagsleben des Kindes teilhaben, etwa durch Unterstützung beim Lernen. Zudem erhalten dritte, für das Kind wichtige Bezugspersonen, mehr Rechte: So können etwa die neuen Patchwork-Partner - auch in lesbischen oder schwulen Lebensgemeinschaften - eine Pflegefreistellung erhalten.

Im Falle eines Obsorgestreits kommt es erst nach einer sechsmonatigen "Abkühlphase“, in der das Gericht vorläufig entscheidet, zur endgültigen Obsorgeentscheidung. So soll verhindert werden, dass Eltern in ihrem Paarkonflikt Kinder instrumentalisieren oder Besuchsregelungen unterwandern. Familiengerichtshilfe und Besuchsmittler sollen bei strittigen Trennungen prüfen, ob sich beide Eltern an die vereinbarte Besuchsregelung halten. Die Psychologen, Pädagogen und Sozialarbeiter können auch bei der Kindesübergabe anwesend sein. Anhand eines Zwölf-Punkte-Katalogs entscheidet das Gericht, womit dem Kindeswohl am ehesten gedient ist.

Ledige Eltern dürfen nun bereits nach der Geburt beim Standesamt die gemeinsame Obsorge festlegen. Ansonsten erhält weiterhin die ledige Mutter die Obsorge. Änderungen gibt es auch beim Namensrecht: Künftig können alle Familienmitglieder einen Doppelnamen tragen - unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind. (ein)

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