Grundversorgung und unerfüllte Quoten

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In der Grundversorgungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern ist festgelegt, welche Maßnahmen für „hilfsbedürftige Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen“ zu treffen sind. Es ist die Aufgabe der Länder, den Asylsuchenden, die ihren Wohnsitz in dem jeweiligen Bundesland haben, die nötige Versorgung, wie Unterbringung, Verpflegung und Beratung, zu bieten.

Die Grundversorgung wird auf zwei Arten gewährt: Auf Basis „organisierter Unterkunft“ (Heimbetrieb) oder auf Basis „individueller Unterkunft“ (Selbstversorgung). Die Grundversorgungsvereinbarung legt fest, dass Asylwerbern in „organisierten Unterkünften“ neben einem Bett oder Zimmer sowie Verpflegung eine Krankenversicherung und ein monatliches Taschengeld von 40 Euro zur Verfügung stehen muss. Flüchtlinge, die „individuell“ untergebracht sind, erhalten eine Krankenversicherung und ein Verpflegungsgeld, Erwachsene 180 Euro, Minderjährige 80 Euro. Zusätzlich dazu steht ihnen ein Mietzuschuss von 110 Euro, bei Familien bis zu max. 220 Euro, zu. Weiters haben diese Asylwerber auch Anspruch auf Schülerfreifahrt, Fahrtkosten für behördliche Ladungen und Rückkehrberatung. Die Gesamtkosten für die Grundversorgung werden zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Die Verteilung der Asylwerber auf Unterkünfte in den Bundesländern wird vom Bund durchgeführt und erfolgt per Quote (siehe Grafik). Nur Wien und Oberösterreich erfüllen diese. (k.j.)

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