Kein Schreckgespenst, absolute Notwendigkeit

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Die erweiterte Gefahrenerforschung wird Kriminalität im Bereich Extremismus und Fundamentalismus verhindern.

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Die erweiterte Gefahrenerforschung wird Kriminalität im Bereich Extremismus und Fundamentalismus verhindern.

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Wie nicht anders zu erwarten, ist die Diskussion über die erweiterte Gefahrenerforschung wieder ausgebrochen, eine Diskussion, die teilweise unter anderen politischen Vorzeichen bereits vor den letzten Nationalratswahlen geführt worden ist.

Von den Gegnern werden Schreckgespenster wie der totale Überwachungsstaat, die gesetzliche Verdachtsvermutung und Ähnliches in düstersten Farben an die Wand gemalt. Befürworter hingegen bezeichnen die erweiterte Gefahrenerforschung als absolute Notwendigkeit zum Schutz unserer Republik. Nur um keine Zweifel aufkommen zu lassen: Ich gehöre zu den Letzteren.

Nach dem Sicherheitspolizeigesetz haben die Sicherheitsbehörden im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit folgende Aufgaben: die Gefahrenabwehr, der vorbeugende Schutz von Rechtsgütern, die Fahndung, die kriminalpolizeiliche Beratung und die Streitschlichtung. Im Rahmen des vorbeugenden Schutzes von Rechtsgütern können Sicherheitsbehörden auch dann tätig werden, wenn der gefährliche Angriff - also im Klartext eine strafbare Handlung - wahrscheinlich geworden ist. Die Möglichkeit einer Beobachtung von kriminellen Verbindungen, die sich noch nicht strafbar gemacht haben, besteht jedoch bislang noch nicht.

Diese Lücke soll nun geschlossen werden. Damit werden die Sicherheitsbehörden zur Beobachtung solcher Gruppierungen bereits zu einem Zeitpunkt ermächtigt, in dem noch keine strafbaren Handlungen vorliegen. Denn die Erfahrung hat gezeigt, dass Radikalisierungstendenzen, die mit der Bereitschaft von Gruppierungen verbunden sind, im Falle bestimmter Entwicklungen im politischen Umfeld Gewalt anzuwenden, bereits längere Zeit vorher erkennbar sind. Sofern sich also konkrete Hinweise auf eine solche Entwicklung ergeben, soll zur Verhinderung einer schweren Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch Kriminalität - die insbesondere weltanschaulich oder religiös motiviert ist - bereits vorbeugend gehandelt werden können. Eine solche vorbeugende Beobachtung hat, abgesehen von der Verlängerung der Vorwarnphase, auch den Effekt der Abschreckung noch vor jedem Eintritt einer Gefahr. Die erweiterte Gefahrenerforschung wird daher dazu beitragen, Kriminalität im Bereich von Extremismus und Fundamentalismus zu verhindern.

Die von manchen Gegnern immer wieder als Schreckgespenst bezeichnete Überwachung und Einführung des Grundsatzes einer gesetzlichen "Schuldvermutung" findet nicht statt. Erstens, weil durch die erweiterte Gefahrenerforschung nur die Beobachtung von klar bezeichneten Gruppierungen zulässig ist, und zweitens, weil der Einsatz dieser Methode nur in einem strengen rechtlichen Korsett zulässig ist.

Zur Überwachung soll, nach dem Vorbild der Strafprozessordnung, ein Rechtsschutzbeauftragter geschaffen werden. Dieser hat sich schon vor einer beabsichtigten Überwachungstätigkeit gegen bestimmte Gruppen zu äußern, ob nach seiner Auffassung die Voraussetzungen gegeben sind. Ferner hat er auch die Aufgabe, die Tätigkeit der Staatspolizei im Bereich der erweiterten Gefahrenerforschung begleitend zu prüfen und dem Bundesminister für Inneres Bericht zu erstatten. Der Bundesminister ist verpflichtet, dem ständigen Unterausschuss des Innenausschusses - der zur Kontrolle der Staatspolizei viermal im Jahr zusammentritt - zu berichten.

Abschließend noch zum Vorwurf, all dies könne durch ein Verfassungsgesetz geregelt werden: Das Gutachten eines Professors für Verfassungsrecht widerlegt diese Rechtsansicht eindeutig. Die Forderung ist leicht durchschaubar, wenn man den Gesetzesentwurf des sozialdemokratischen Innenministers der vormaligen Bundesregierung anschaut und dort vergebens eine Verfassungsregelung für den Rechtsschutzbeauftragten sucht.

Der Autor ist Nationalratsabgeordneter und Sicherheitssprecher der ÖVP.

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