Kontrolle mit beschränkter Macht

19451960198020002020

Das Recht, Gesetze an das Parlament zurückzuverweisen, würde die Kontrollfunktion des Bundespräsidenten stärken.

19451960198020002020

Das Recht, Gesetze an das Parlament zurückzuverweisen, würde die Kontrollfunktion des Bundespräsidenten stärken.

Werbung
Werbung
Werbung

Der Kaiser sanktionierte die Gesetze. Er konnte die Sanktion zu wiederholten Malen verweigern. Der Bundespräsident beurkundet "das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze". Er hat die Unterschrift noch nie verweigert. Er hat aber jeden Gesetzesbeschluß im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.

In dieser Überprüfung liegt eine Kontrolle der Exekutive über die Legislative. Dabei kann der Bundespräsident nicht den Inhalt des Gesetzesbeschlusses beeinflussen, er hat nur zu prüfen, ob die Vorschriften der Verfassung eingehalten worden sind, die für den Beschluß maßgebend waren. Je nach dem Ergebnis muß er den Gesetzesbeschluß beurkunden oder aber die Beurkundung verweigern. Er ist für die Beurkundung eines verfassungsrechtlich mangelhaften Gesetzesbeschlusses ebenso verantwortlich wie für die Verweigerung der Beurkundung eines mängelfreien.

Nach manchen hat er nur zu prüfen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind. Das wird aus dem Wortlaut "das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze" abgeleitet, aber auch daraus, daß ja der Verfassungsgerichtshof letztlich über die Verfassungswidrigkeit der Gesetze in umfassender Weise zu erkennen hat. Andere sind der Auffassung, daß der Bundespräsident nicht verpflichtet sei, Gesetzesbeschlüsse, die er - aus welchen Gründen auch immer - für verfassungswidrig hält, zu beurkunden.

Zurückhaltung Bundespräsident Kirchschläger hat die Auffassung vertreten, daß der Bundespräsident im Zweifel die Verfassungsmäßigkeit zu beurkunden habe. Unterlasse er dies, nehme er der parlamentarischen Mehrheit die Möglichkeit, ihre Auffassung durch Erlassung eines Bundesgesetzes durchzusetzen. Wenn dann aufgrund der Beurkundung ein Bundesgesetz kundgemacht werde, stünden jedenfalls einer qualifizierten parlamentarischen Minderheit Möglichkeiten offen, die Frage an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Trotzdem wird man vom Bundespräsidenten erwarten können, daß er bei der Prüfung zumindest alle jene Bedenken miteinbezieht, die bei der Entstehung des Gesetzes bereits geltend gemacht worden sind. Da der Bundeskanzler den Gesetzesbeschluß zur Beurkundung vorlegt, hat er ihn schon unter seiner Verantwortlichkeit zu prüfen. Der dem Bundeskanzler unterstehende Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes ist ein besonderer Expertenstab. Unter der Weimarer Verfassung, der unsere in manchem nachgebildet ist, wurde ein nach Meinung des "Vorlageorgans" Kanzler verfassungswidriger Gesetzesbeschluß dem Präsidenten erst gar nicht vorgelegt und hievon ihm und dem Parlament Mitteilung gemacht. So weit ging man bei uns nie. Jedenfalls kann der Bundespräsident erwarten, daß er eine umfassende verfassungsrechtliche Information vom Bundeskanzler, dem österreichischen Verfassungsminister erhält.

Der Bundespräsident kann sich aber auch auf anderen Wegen als durch die ihm vom Bundeskanzler zur Verfügung gestellten Informationen über die Beobachtung der Verfassung beim Gesetzgebungsverfahren überzeugen. Er muß dies sogar tun, da er ja die Beurkundung zu verweigern hat, wenn seiner Überzeugung nach die Verfassung verletzt wurde.

Im Zuge des Wahlkampfes hat Heide Schmidt angeregt, dem Bundespräsidenten die Befugnis zu geben, ein Gesetz, gegen das er Bedenken hat, an den Nationalrat zurückzuverweisen. Dieses Rückverweisungsrecht haben eine Reihe von Präsidenten, so der französische, der griechische, der italienische, der portugiesische. So kann gemäß Art 10 der französischen Verfassung der Präsident vor Ablauf einer bestimmten Frist vom Parlament eine neue Beratung des Gesetzes oder einzelner Artikel desselben verlangen. Diese neue Beratung kann nicht verweigert werden. Gemäß Art 42 der griechischen Verfassung kann der Präsident innerhalb einer bestimmten Frist ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz an das Parlament unter Angabe der Rückverweisungsgründe zurückverweisen. Gemäß Art 74 der italienischen Verfassung kann der Präsident vor der Verkündung des Gesetzes in einer begründeten Botschaft an die Kammern eine erneute Beratung fordern. Wenn sie das Gesetz erneut annehmen, muß es verkündet werden. Gemäß Art 139 der portugiesischen Verfassung hat der Präsident ein Vetorecht und kann in einer begründeten Botschaft die erneute Beratung verlangen. Auch Präsidenten der erneuerten Demokratien Ostmitteleuropas haben solche oder ähnliche Rechte.

Auf- oder Abwertung Ein Rückverweisungsrecht würde eine politische Aufwertung des Bundespräsidenten bedeuten. In einer solchen Rückverweisung liegt eine besondere Kontrolle der Exekutive über die Legislative.

Schon vor langer Zeit wurde vorgeschlagen, dem Bundespräsidenten die Möglichkeit zu geben, bei Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes das Beurkundungsverfahren zu unterbrechen und einen Antrag auf Prüfung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Es wurde aber auch vorgeschlagen, die Beurkundung der Verfassungsmäßigkeit gleich dem Präsidenten des Nationalrates zu übertragen. Das wäre freilich eine Abwertung des Bundespräsidenten.

Der Autor ist Professor für Rechtslehre an der Universität für Bodenkultur in Wien.

Ein Thema. Viele Standpunkte. Im FURCHE-Navigator weiterlesen.

FURCHE-Navigator Vorschau
Werbung
Werbung
Werbung