Wög

ÖVP-Kritik an Menschenrechtskonvention: Rhetorisches Rütteln am Recht

19451960198020002020

ÖVP-Klubobmann August Wöginger stellt die Europäische Menschenrechtskonvention und damit die Gleichheit aller vor dem Gesetz infrage. Das schwächt die Regierungspartei enorm. Ein Gastkommentar.

19451960198020002020

ÖVP-Klubobmann August Wöginger stellt die Europäische Menschenrechtskonvention und damit die Gleichheit aller vor dem Gesetz infrage. Das schwächt die Regierungspartei enorm. Ein Gastkommentar.

Werbung
Werbung
Werbung

Im Jahre 2019 stellte FPÖInnenminister Kickl die EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) medial infrage. Seine Feststellung, wonach das Recht der Politik folgen müsse, stieß auf laute Kritik – auch von der ÖVP und vom damaligen Nationalratsabgeordneten August Wöginger. Nur drei Jahre später spricht dieser in seiner Funktion als ÖVP-Klubobmann davon, dass die EMRK „überarbeitet“ gehöre. Beiläufig fallengelassen, inhaltlich unklar, aber nicht zum ersten Mal will Wöginger über die EMRK den europäischen Wertekonsens zurückbauen. Der politische Kontext für die Ansage sind steigende Asylanträge und der Wunsch, die Rückschiebung an der Grenze sowie Abschiebungen bzw. Gruppenabschiebungen zu ermöglichen. Dem Wunsch im Weg steht das Folterverbot, das anscheinend aufgeweicht werden soll.

Die EMRK ist für FPÖ und Teile der ÖVP eher ein ärgerliches Hemmnis als ein demokratischer Wert. Sie rechtfertigen den Angriff wortgleich: Die FPÖ sprach 2019 von den „ganz anderen Situationen“, in denen die EMRK entstanden sei; Wöginger meint, wir hätten „mittlerweile eine andere Situation, als es vor ein paar Jahrzehnten der Fall war“.

Die Antwort auf den Holocaust

Die Europäische Menschenrechtskonvention war 1949 eine Antwort Europas auf den Zweiten Weltkrieg, auf den Holocaust, auf Vernichtung und Vertreibung. Seither setzen sich der Europarat und der 1959 gegründete Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für den Schutz der Menschenrechte in nunmehr 46 Mitgliedsstaaten ein. Die Aufgabe des EGMR ist es, Verstöße gegen die EMRK zu prüfen und zu ahnden. Österreich trat 1956 dem Europarat bei und ratifizierte die EMRK. Sie steht als völkerrechtlicher Vertrag in Verfassungsrang.

Nach der Wiederherstellung der Eigenständigkeit Österreichs war dies ein politischer Akt der Westund Europa-Orientierung. Vorweg ist festzuhalten: Die EMRK enthält keine expliziten Bestimmungen zu Asyl und Flucht. Sie schützt vielmehr allgemein und unteilbar Rechte und Freiheiten jedes Menschen wie das Recht auf Leben, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf Privat- und Familienleben, das Recht auf Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Versammlungsfreiheit und das Folterverbot. Artikel sechs enthält die Gewährleistung der strafrechtlichen Unschuldsvermutung: Jedermann hat so lange als unschuldig zu gelten, bis in einem allgemeinen gesetzlich bestimmten Verfahren rechtskräftig seine Schuld festgestellt wurde. Artikel sechs schützt exakt jenes Recht, das die ÖVP seit Ibiza inständig im Zuge vieler Debatten um Korruption einfordert.

Natürlich richtet sich die Infragestellung der EMRK nicht gegen den Artikel sechs an sich, sondern das Ziel ist, dass nicht alle Menschen auf der Grundlage der Menschenwürde die gleichen Rechte beanspruchen können. Das Recht auf Privat- und Familienleben ebenso wie das Folterverbot sollen teilbar sein, das heißt, sie sollen für einige gelten, für andere nicht. Die Teilbarkeit ist der Kern, der zur Disposition steht, auch wenn dies so noch nicht benannt wird. In einer konzertierten Aktion schlossen sich einige ÖVP-Landeshauptleute der Überarbeitungsforderung an und kritisierten primär den Gerichtshof („verselbstständigendes Richterrecht“). Die Unterstützung der FPÖ, bei der einige Repräsentanten einen Schritt weiter gehen und bereits den Austritt Österreichs von der EMRK ins Gespräch bringen, ist ja wenig überraschend.

Ein Thema. Viele Standpunkte. Im FURCHE-Navigator weiterlesen.

FURCHE-Navigator Vorschau
Werbung
Werbung
Werbung