Soziale Basisabsicherung

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Weil die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Regelung der Mindestsicherung ausgelaufen ist und nicht ersichtlich war, dass ein neuer Konsens gefunden werden könnte, hat der Bund das erste Mal von seiner Kompetenz zur Regelung der Grundsätze für Sozialhilfe Gebrauch gemacht. Den Ländern obliegt es, in den kommenden Monaten Ausführungsgesetze zu beschließen.

Für Aufregung hat dabei gesorgt, dass bei Großfamilien die Ansprüche für Kinder deutlich reduziert werden: Man hat den Eindruck, dass Kinder ab einer bestimmten Zahl immer weniger wert seien. Dies ist jedoch nicht der Fall: Vielmehr soll sichergestellt werden, dass auch bei Großfamilien das Gesamteinkommen aus Transferleistungen nicht deutlich über dem Einkommen liegen kann, das typischerweise aus Erwerbsarbeit resultiert. Innerhalb der Familie erfolgt jedoch eine Verteilung des Einkommens nach den Regeln des Unterhaltsrechts gleichmäßig. Damit es bei Großfamilien nicht zu Versorgungsdefiziten kommt, gebührt für jedes Kind dem Alter entsprechend Familienbeihilfe und stehen Härtefallfonds und die Möglichkeit, durch Sachleistungen konkrete Mehrbedarfe abzudecken, zur Verfügung. Es geht nicht darum, Versorgung von Kindern zu gefährden, sondern soziale Basisabsicherung zu schaffen, die an der individuellen Lebenssituation ansetzt, gleichzeitig aber zur Erwerbsbeteiligung anregt.

In diesem Konzept ist es konsequent, dass die Ansprüche von Alleinerziehern und Behinderten verbessert wurden, weil bei diesen Personen die Chancen zur Erwerbsbeteiligung gering sind. Konsequent ist auch, den Bezug von Sozialhilfe von ausreichenden Sprachkenntnissen abhängig zu machen. Damit ausreichend Kurse zur Verfügung stehen, müssen die Länder zur Qualifizierung jene Mittel einsetzen, um die die Geldleistung mangels Sprachkenntnis reduziert wird.

Der Autor ist Professor für Arbeits-und Sozialrecht und Leiter des Instituts für Familienforschung

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