Die eheliche Liebe endet nicht im Tod

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Das letzte Konzil hat das kirchliche Eheverständnis korrigiert. Das hat auch Konsequenzen für den Umgang mit wiederverheirateten Geschiedenen.

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Das letzte Konzil hat das kirchliche Eheverständnis korrigiert. Das hat auch Konsequenzen für den Umgang mit wiederverheirateten Geschiedenen.

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Bis zum Zweiten Vatikanischen Konzil wurde die Ehe von der katholischen Kirche als Vertrag definiert, in dem die Ehepartner einander "das fortdauernde und ausschließliche Recht auf den Leib im Hinblick auf jene Akte übertragen, die zur Zeugung von Nachkommen geeignet sind" (Kodex des Kirchenrechts von 1917, Kanon 1071 §2). Sie wurde also nur in Bezug auf gegenseitige körperliche Rechte und Pflichten verstanden, nicht als ein Bund personaler Liebe und Treue zwischen den Partnern. Daraus ergab sich als logische Folge, dass die so verstandene Ehe mit dem Tod eines Gatten zu Ende geht: "bis der Tod euch scheidet" lautet auch jetzt noch die entsprechende Formulierung im Trauungsritus; auch das von den Brautleuten zu sprechende "alle Tage meines Lebens" bezieht sich auf das irdische Dasein.

Im letzten Konzil wurde die Ehe hingegen nach einigen Auseinandersetzungen als "innige Gemeinschaft des Lebens und der Liebe" definiert, die "durch den Ehebund gestiftet wird"(Pastoralkonstitution "Gaudium et spes", Art. 48). Aber es wurde nicht darüber nachgedacht, was dies für die Dauer der ehelichen Liebe bedeutet: Wenn das menschliche Leben und Lieben mit dem Tod nicht beendet ist, sondern - wie Christen hoffen - in der endzeitlichen Gemeinschaft der Heiligen vollendet wird, dann hört auch die eheliche Liebe mit dem Tod nicht auf, sondern gelangt zu ihrer endgültigen Reife, ist damit erst wahrhaft unauflöslich. Die Formulierung der Dauer des Ehebundes bei der Trauung sollte daher lauten: "bis ins ewige Leben".

Dürfen Verwitwete nochmals heiraten?

Die orthodoxen Kirchen haben von Anfang an die Ehe als personalen Liebesbund verstanden, der für immer geschlossen und in der Ewigkeit vollendet wird. Daraus ziehen sie die Konsequenz, dass eine nochmalige Heirat von Verwitweten prinzipiell ebenso abzulehnen sei wie zweite Ehen von Geschiedenen zu Lebzeiten der ersten Partner. In beiden Fällen schreiben sie jenen, die nochmals heiraten wollen, eine längere Zeit der Buße vor, bevor diese - in einem geänderten Ritus - kirchlich getraut und zu den Sakramenten zugelassen werden. Sie setzen demnach voraus, dass auch in der "verklärten Leiblichkeit" des ewigen Lebens eine solche Liebe wie jene in einer guten Ehe nur zwischen zwei bestimmten Menschen, die im irdischen Leben verheiratet waren, möglich ist.

Im Neuen Testament heißt es: "Nach der Auferstehung werden die Menschen nicht mehr heiraten, sondern sie werden sein wie die Engel im Himmel"(Mt 22,30). Demnach wird es im endgültigen Leben zwar auch eine Form von Leiblichkeit zur Ermöglichung freier persönlicher Begegnungen geben, aber diese geschehen nicht mehr durch Kommunikation mittels der je eigenen Körper in einer damit bleibenden Distanz voneinander, sondern über ein allen gemeinsames vermittelndes Medium, durch das sie in direkter Verbindung stehen (vielleicht ist die Telepathie zwischen miteinander vertrauten Menschen eine Vorform davon). Eine solche Verbundenheit setzt eine vollkommene Liebe zwischen allen Beteiligten und damit Heiligkeit voraus.

In diesem Verständnis ist die Liebe in der Intensität einer idealen Ehe im ewigen Leben nicht mehr auf die je eigene Leiblichkeit zweier Personen angewiesen und daher auf diese begrenzt, sondern zwischen allen möglich und verwirklicht. Demnach können Verwitwete nochmals heiraten, ohne dass sich daraus Probleme für das Zusammenleben der verschiedenen Partner im endgültigen Leben ergeben. Denn was das eigentliche Wesen personaler Liebe betrifft, sind in der Gemeinschaft der Heiligen alle in gleicher Tiefe miteinander verbunden wie in der besten Ehe, ohne dass dadurch die je eigenen Erfahrungen aus den früheren Beziehungen verloren gehen.

Wenn die Kirche aus dem Glauben an Gott auf ein solches ewiges Leben in der Gemeinschaft der Seligen hofft, dann kann sie daraus auch Konsequenzen ziehen für die eheliche Liebe von Menschen, deren Ehe in ihrem irdischen Leben mit oder ohne moralische Schuld - darüber können wir nicht richten - gescheitert ist und die geschieden wurden: Wenn diese Personen durch entsprechende spätere Reifung oder Läuterung im Lauf ihres Lebens oder spätestens im Augenblick des Todes (welche bildhaft als "Fegefeuer" bezeichnet wurde) das volle Maß menschlicher Liebe erreichen, dann lebt damit auch ihre frühere eheliche Liebe wieder auf und wird vollendet. Demnach werden auch Geschiedene in dieser endzeitlichen Gemeinschaft mit jenen, von denen sie sich getrennt haben, in vollkommener Liebe verbunden sein.

Nur wer sich der nötigen Versöhnung, die schon in diesem Leben anzustreben ist, grundsätzlich und endgültig verweigert, würde nicht zu dieser endgültigen Gestalt der ehelichen Liebe gelangen können, aber damit auch nicht in die Vollendung des ewigen Lebens. Er oder sie bliebe dann im Tode, weil mit der Liebe auch ihre Beziehung zu Gott und damit ihr Leben für immer sterben würden. Wer sich aber der Barmherzigkeit Gottes anvertraut, dessen eheliche Liebe wird mit seinem Leben in Gott bewahrt. Sie wird also auch im Tod nicht aufgelöst, sondern bleibt ewig bestehen; andernfalls wäre schon die "Trennung von Tisch und Bett" eine Auflösung der Ehe.

Eine neue Perspektive für Wiederverheiratete

Wenn diese Überlegungen zutreffen, kann die eheliche Liebe von Geschiedenen in ihrem tiefstem Wesen auch dann erhalten bleiben und im künftigen Leben wieder voll aufleben, wenn diese noch zu Lebzeiten des ersten Partners oder der ersten Partnerin eine andere Person geheiratet haben. Eine gültig geschlossene frühere Ehe kann so gesehen als unauflöslich bestehen bleiben nicht nur bei Verwitweten, die nochmals heiraten, sondern auch als eine vorherige Ehe von wiederverheirateten Geschiedenen. Daher können diese bei entsprechender Bereitschaft zur Umkehr im Fall eigener Schuld und zur Versöhnung mit den früheren Partnern auch zu den Sakramenten zugelassen werden, ohne dass damit die Unauflöslichkeit der Ehe aufgegeben wäre.

Hilfe für Entscheidung der Bischofssynode

Solche Ehen von Geschiedenen, die zu Lebzeiten der ersten Partner eingegangen werden, können aber nicht in gleicher Weise irdisches Abbild der Liebe und Treue Gottes sein wie jene Ehen, an denen - oft unter schwierigen Bedingungen - in diesem Leben festgehalten wird. Damit den Ehepaaren dies gelingt, wurde ihnen bei der Hochzeit das Sakrament der Ehe gespendet. Falls eine Ehe dennoch scheitert, ist daher zu Lebzeiten des anderen Partners keine sakramentale Eheschließung möglich, wohl aber - nach einer entsprechenden Zeit der Klärung sowie einer nötigen Umkehr und Vergebung -eine kirchlich anerkannte "Naturehe", wie sie die Kirche auch bei Ehen zwischen Getauften und Ungetauften kennt (vgl. den Beitrag "Eine zweite Ehe als Naturehe" in: FURCHE 39/2014, Seite 6). Das würde sich der Praxis der orthodoxen Kirchen annähern, die sogar eine zweite - und gegebenenfalls auch eine dritte - Trauung von Geschiedenen vollziehen. Zumindest eine Segnung solcher Ehepaare nach einem eigenen Ritus müsste dann in der katholischen Kirche möglich sein.

Diese Überlegungen könnten eine Hilfe sein für die Entscheidung der kommenden Bischofssynode in dieser Frage, die inzwischen zu einem zentralen Thema der Auseinandersetzung geworden ist. Papst Franziskus, der mit seinem Aufruf zur Barmherzigkeit hohe Erwartungen geweckt hat, steht unter dem großen Druck, keine Änderung an der bisherigen Lehre der Kirche bezüglich des Sakramentenempfangs von wiederverheirateten Geschiedenen zuzulassen. Dass dies aber möglich wäre, ohne die Unauflöslichkeit der Ehe aufzugeben, wurde hier aufzuzeigen versucht. Voraussetzung ist freilich, dass die Kirche wirklich jene endgültige Vollendung des menschlichen Lebens und Liebens erwartet, zu der sie sich in ihrem Glauben bekennt: die Gemeinschaft der Heiligen, Vergebung der Sünden, Auferstehung der Toten und das ewige Leben.

Der Autor ist Dozent für Pastoraltheologie an der Kath.-Theol. Fakultät Innsbruck

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