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Die letzte Rechtsquelle

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Was der erste Weltkrieg nicht gebracht hat: eine Besinnung auf die Fehlentwicklungen im Werden der neuzeitlichen Kultur, darf man vielleicht vom zweiten erwarten. Gewisse Ansätze auf verschiedenen Gebieten berechtigen zu diesem Kulturoptimismus. Eines der bedeutsamsten Zeichen ist der Ernst, mit dem in der Rechtsphilosophie die Frage nach den — richtiger müßte man sagen: nach der — letzten Rechtsquelle gestellt wird.

Der extreme Rechtspositivismus ist eine Erscheinungsform jener Autonomiebestrebungen, die in den Einzelwissenschaften einsetzten, als die Philosophie zu sehr diskreditiert war, um noch als gemeinsame Voraussetzung auch nur in den fundamentalsten Fragen anerkannt zu werden. So entstand die „voraussetzungslose Wissenschaft“, oder besser: sie g 1 a u b t c es zu sein. Denn tatsächlich wurden ja doch stets Voraussetzungen gemacht; an die Stelle von Voraussetzungen, die in der Hierarchie der Wissenschaften begründet wären, traten solche aus der Persönlichkeit des Forschers oder in den letzten Jahren aus der Unterordnung der Wissenschaft unter politische Zwecksetzungen. Die Rechtswisssenchaft verzichtete darauf, den für sie fundamentalen Begriff des Rechtes im philosophischen oder religiösen Bereich zu verankern, da sich hier für das teils kantianische, teils materialistische Denken der Zeit keine allgemein anerkannte Basis mehr finden ließ. So kam man zur Behauptung, später bescheidener zum Postulat, der „Allgesetzlichkeit“: alle Situationen, die im Leben einer Gerneinsdiaft entstehen können, sollten bereits durch Normen des Gesetzgebers dieser Gemeinschaft so vorgesehen sein, daß sie vom Richter bei entsprechender Rechtskenntnis unter diese sub-summiert werden können. Doch erweist die ständige Erfahrung diese Vorstellung als Traumgebilde: es gab und gibt stets nicht nur Lücken im Wissen des Richters, sondern auch Lücken im Gesetz, und dies wird um so fühlbarer, je stürmischer der Rhythmus einer Zeit verläuft. Der Gesetzgeber kann nicht mehr nachkommen, die Rechtssprechung hat aber trotzdem jeweils eindeutig zu entscheiden. So muß sie entweder zu juristischen Kunststückchen kommen oder die Billigkeit heranziehen. Worin ist aber der Rechtsspruch nach der Billigkeit zuletzt fundiert? Uber die aus nationalsozialistischer Haltung gemachten Versuche eines Auswegs hat bereits die Zeit gerichtet. Hieher ist etwa die „biologische Ethik“ von Erich Jung zu rechnen: „Ethisch positiv ist die Handlungsweise, in der sich das spontane Sicheins wissen mit den Genossen, das Sidiselbstvergessen über einer großen Aufgabe am deutlidisten bekundet“ (E. Jung, Subjektives und objektives Recht, Marburg 1939, 124). Unterdessen ist man in die Lage gekommen, sich über die Rechtssprechung aus dem „Volksempfinden“ eine klare Meinung zu bilden!

Wie der extreme Rechtspositivismus irgendeine Form des Atheismus zur Voraussetzung hat, so folgt umgekehrt aus der Annahme eines persönlichen Gottes, daß Gott als letzte Quelle des Rechts gedacht werden muß. Wenn diese Konsequenz auch im allgemeinen mehr weniger gefühlt wird, so ist doch ein sorgfältigerer Aufweis nicht überflüssig. Wir folgen hier dem hl. Thomas von Aquin, dessen Reditsbetrachtung wohl die klassische Form der christlichen Lehre über das Recht genannt werden darf.

In seinem berühmten Gottesbeweis in der Summa theologica (1 q. 2 a. 3) entwickelt Thomas den Begriff des ersten Bewegers. Aus dem metaphysischen Satz: „Alles, was bewegt, das heißt verändert, wird, wird von einem andern bewegt“, folgt nicht nur, daß hinter dieser erfahrbaren Welt ein absolutes, unveränderliches Sein stehen muß, sondern es wird damit auch die Allwirksamkeit Gottes bewiesen: jede „Bewegung“, ob sie nun unmittelbar von Gott oder von den geschaffenen Ursachen ausgeht, ist zuletzt Gottes Wirken. Der göttliche Einfluß ist der Natur der geschaffenen Ursachen angepaßt; Gott „bewegt“ sie durch die aktiven Prinzipien, Fähigkeiten, die er ihrer Natur eingeschaffen hat und in ihnen erhält. Zu diesen Prinzipien gehört der freie menschliche Wille. Die Potenzen sind nicht bloß subjektive Möglichkeiten zu Akten einer bestimmten Art, sondern es wohnt in ihnen auch der Drang zur Betätigung inne. Der Wille ist die geistige Potenz, das Gute, das heißt das dem Subjekt Zukömmliche, anzustreben. Es kann sich dabei natürlich nur um das Gute handeln,das und insofern es erkannt ist. Aber wie die anderen Potenzen ist der Wille nicht nur Potenz als Möglichkeit zum Akt, sondern es wohnt ihm auch die treibende Kraft zur Tätigkeit inne: die Sehnsucht nach dem vollendeten Glück. Alle Willensakte, die freien wie die unfreien, geschehen aus der Glücksehnsucht heraus, die in sich nicht frei ist, sondern dem Willen wesentlich. Wird dem Willen ein Gut vorgestellt, etwa durch die äußeren Sinne, so muß er darauf ansprechen, mindestens durch den Akt des einfachen Wohlgefallens. Darauf kann die freie Entscheidung folgen. Dies ist also die Art, in der Gott den menschlichen Willen bewegt: der Wille steht als Potenz in der metaphysischen Abhängigkeit des kontingenten Seins vom Schöpfer, Gott erhält ihn damit? auch in der Sehnsucht nach dem Glück, und endlich ist es Gott, der durch seine Vorsehung bestimmte Güter in die Reichweite der Erkenntnis der Einzelpersönlichkeit gelangen läßt.

Als persönliches Wesen handelt Gott im Schöpfungsakt frei. Doch gilt auch hier der metaphysische Satz, daß der Wille durch die Erkenntnis geleitet wird. Der freie Akt Gottes setzt eine Wirkung in der geschöp iiichen Ordnung um einer Gutheit willen, die dem göttlichen Erkennen vor Augen steht. Da Gott in seinem Wirken nicht von etwas außer ihm Liegenden abhängig sein kann — außer ihm liegt nur die Ordnung des Geschöpflichen —, so muß diese Gutheit, um derentwillen Gott frei wirkt, die Gutheit des eigenen göttlichen Wesens sein. Um diese Güte in einem bestimmten Grad mitzuteilen und so zu manifestieren, will Gott eine Schöpfung. Da die Vollkommenheit Gottes ohne Grenzen und Enden ist, so gibt es unzählige Möglichkeiten und Grade, nach denen diese Vollkommenheit mitgeteilt oder mit einem andern Wort: nachgebildet werden kann. Jede dieser möglichen Schöpfungen wäre eine Ordnung, in der die Vielheit der Einzelwesen durch die in ihrem Wesen liegenden Handlungsmöglichkeiten auf das letzte Ziel, die Manifestation und dadurch die Verherrlichung der göttlichen Vollkommenheit ausgerichtet, „bewegt“ wird. Die reale Schöpfung setzt nun begrifflich die Erwählung einer von diesen Ordnungen voraus. Und die Erkenntnis dieser erwählten Ordnung ist die Ratio des obersten Gesetzgebers; die im Wesen der Dinge liegenden Handlungsmöglichkeiten sind die Gesetze. Diese Ratio des obersten Gesetzgebers nennt man die Lex a e t e r n a.

Man sieht nun leicht, daß der Ausdruck „Gesetz“ hier im analogen Sinn gebraucht wird: a) von den physischen Gesetzen, durch die alle vernunftlosen Wesen regiert werden, mit ihnen der Mensch, insofern er als körperliches und sinnenbegabtes Wesen an ihrer Ordnung teilnimmt, b) von den Handlungsnormen, die für den freien Willen als solchen aufgestellt sind. Beide sind Normen des obersten Gesetzgebers; die Analogie ist in der verschiedenen Art des Wirkens der unfreien und der freien Natur begründet, die beide von Gott ihrem Wesen entsprechend bewegt werden. Die physischen Gesetze können nicht übertreten werden; die moralischen aber, die ja eine Bewegung des freien Willens sind, lassen die Möglichkeit zur Übertretung offen. Der freie Akt des Gesetzgebers liegt in der Erwählung einer Ordnung, in der alle diese Gesetze begründet sind. Gott kann nun diese Notwenndig-keiten durch den freien Schöpfungsakt bestimmten Wesen auferlegen und dadurch werden sie Gesetz.

Das Ewige Gesetz kann als Ratio des obersten Gesetzgebers von niemand unmittelbar erkannt werden, der nicht Gott selbst unmittelbar erkennt. Denn die Akte Gottes sind mit seinem Wesen identisch. Das göttliche Wesen wird nur von Gott selbst und den Seligen unmittelbar geschaut. Die vernunftbegabten Geschöpfe können das Ewige Gesetz nur erkennen, wie Thomas sagt, gemäß einer Einstrahlung in größerem oder kleinerem Maß (1, 2 q. 93 a. 4). Jede Wahrheitserkenntnis ist eine solche Einstrahlung; denn wahr ist nur, was mit der ewigen Ratio übereinstimmt. Der Mensch kann nun die Wahrheit nur schöpfen aus einem Mittel,das der sinnlich-geistigen Erkenntnisart zugänglich ist: aus der Welt und seiner eigenen Verknüpfung mit ihr. Somit ist der Schöpfungsakt die Promulgation des Ewigen Gesetzes. Die moralischen Gesetze als Normen des freien Handelns sind also zu erkennen zunächst aus der Natur des menschlichen Willens selbst, sodann aus dem Gegenständen, auf die sich seine Reichweite erstreckt, das heißt aus der ganzen Beziehungswelt der menschlichen Persönlichkeit. So kommt Thomas zu dem grundlegenden Satz: „Ad legem naturae pertinent ea, ad quae homo naturaliter inclinatur (1, 2 q. 94 a. 4). Die Norm des sittlichen Handelns ist zu erkennen aus der Wirkrichtung der natürlichen Potenzen zugleich mit dem Antrieb, den der Schöpfer in sie hineingelegt hat. Denn das ist die Richtung, in der Gott als oberster Beweger den Menschen zum Ziel der Gesamtordnung bewegt. Ordnet sich der Mensch in diese Richtung ein, so tut er recht, stellt er sich außerhalb dieser Ordnung, so ist er ein Gesetzbrecher. So kommen wir zum Begriff des Naturrechtes, das sich demnach als Ausschnitt aus dem Ewigen Gesetz darstellt. In einer theistischen Weltbetrachtung besteht also zwischen Sittlichkeit und Recht kein sachlicher Unterschied, sondern höchstens ein begrifflicher. Sittlichkeit ist das Verhältnis des freien Aktes zum letzten Ziel der Kreatur; das Rechtsverhältnis des Aktes besteht in seiner Konformität oder Difformität zum Gesetz. Da nun die Bezogenheit des Aktes zum letzten Ziel nicht nur seinsmäßig besteht, sondern notwendig auch eine Bezogenheit auf den Willen des obersten Gesetzgebers mit sich führt, der eben das freie Geschöpf auf das letzte Ziel zu bewegen will, so ist der sittlich gute Akt recht, der sittlich schlechte unrecht. Die Behauptung einer sachlichen Unterscheidung zwischen Sittlichkeit und Recht ist eine Konsequenz des Positivismus.

Aus der Struktur des Willens als Potenz zum Guten ergibt sich das oberste Moralgesetz: Das Gute ist zu tun, das Böse zu meiden. Damit ist die Verpflichtung des Menschen ausgesprochen, nach dem letzten Ziel zu streben und daher unter den Gegenständen, die sich dem Willen als Teilgüter der menschlichen Persönlichkeit darbieten, diejenigen zu wählen, die dem Gesamtstreben der Persönlichkeit nach dem letzten Ziel entsprechen. Ein Gegenstand kann ja gut, sein für eine Teil-strebung der Persönlichkeit, zum Beispiel für das sinnliche Begehren, jedoch schlecht für die Gesamtpersönlichkeit, zum Beispiel indem es diese außerhalb der sozialen Ordnung stellen würde — wenn es zum Beispiel nur durch Diebstahl erlangt werden kann. So leitet sich aus dem obersten Moralgesetz das ganze System des Naturrechts ab. Thomas versucht einen Aufriß dieses Systems unter Zugrundelegung des obigen Satzes: Dasjenige gehört zum Naturrecht, ad quae homo habet naturalem inclina-t i o n e m. Insofern nun der Mensch an der Gesamtordnung des Seins teilnimmt, kommt ihm die Neigung zu seiner Erhaltung zu. Denn alles Seiende strebt nach seiner Bewahrung. In diese Ordnung gehören also die Gebote, die sich auf die Erhaltung des Lebens beziehen. Als Lebewesen nimmt er teil an der Neigung zur Betätigung der Lebensfunktionen, quae natura omnia animalia doeuit — woraus sich eine weitere Ordnung ergibt. Als Beispiel sei das natürliche Recht des Menschen auf die Ehe und die Pflicht zu ihrer richtigen Ausübung genannt. Drittens ist der Mensch Geistwesen; als solches strebt er nach der Wahrheit, woraus die Pflichten gegen Gott erwachsen, der die prima veritas ist, zugleich ist der Mensch wegen seiner Geistigkeit ein soziales Wesen und aus dem Drang der Natur nach dem sozialen Leben werden die Gesetze erkennbar, deren Beobachtung erst das soziale Leben ermöglicht (1, 2 q. 94 a. 2).

Das Naturrecht bietet die Grundlage dar, auf der ein positives mensdiliches Gesetz erwachsen kann und muß. Da die soziale menschliche Natur nach Gemeinschaftsbildung verlangt, fordert sie auch die Autorität, die diese Gemeinschaften zu ihren Zielen leitet. Und da diese Ziele, etwa der Familie oder des Staates, von der Ratio des obersten Gesetzgebers festgesetzt sind, so können die Gesetze der menschlichen Autorität selbst nur gesetzgeberische Ratio sein, insofern sie sich in die Lex aeterna einordnen, denn diese ist die einzige und allumfassende ratio recta — was außer ihr liegt, ist Unvernunft und Widernatur. So kommt Thomas und mit ihm die christliche Philosophie und Theologie zu dem für das öffentlichen Leben fundamentalen Satz: „Das menschliche Gesetz hat nur soweit den Charakter des Gesetzes, als es secundum rectam rationem ist“, das heißt als es sich in den Willen des obersten Gesetzgebers einordnet (1, 2 q. 93 a. 3 ad 2). Und in cler umseitigen Beleuchtung: „Wenn das menschliche Gesetz in irgendeinem Punkt vom Naturrecht abweicht, so ist es kein Gesetz mehr, sondern legis corruptio, Korrumpierung des Gesetzes (1, 2 q. 95 a. 2).

Indem als unmittelbare Quelle, aus der das Naturrecht geschöpft werden muß, d i e menschliche Natur als solche anzusehen ist, wird dadurch die Basis des Zusammenlebens aller Menschen, der menschlichen Gemeinschaft, erkannt. Von hier aus wird das Völkerrecht als Recht im strengen Sinn ohneweiters verständlich, wie auch die Grundnormen für Einzelbestimmungen des Völkerrechtes gewonnen werden. Da ferner die menschlichen Gemeinschaften aus der menschlichen Natur also solcher hervorgehen, finden ihre Rechte auch an dieser Natur ihr Maß. Wie der Staat aus der sozialen Natur der Einzelindividuen erwachsen ist, so hat er auch dieser Natur und ihrer Entfaltung zu dienen. Der vielmißbrauchte Satz, der an der Schmalseite der deutschen Fünfmarkstücke zu lesen war: „Gemeinnutz geht vor Eigennutz“, kann nur dort angewendet werden, wo der Bestand des Gemeinwesens in einem Punkt bedroht ist, der von der Natur des Gemeinwesens gefordert wird. Er kann aber nicht auf eine Gefahr angewendet werden, die vom Gesetzgeber aus eigensüchtigen Gründen heraufgeführt wird, wenn er nämlich den Staatsapparat für Ziele einsetzt, die vom allgemeinen Wohl nicht gefordert werden. Ferner kann dieser Satz niemals auf die Hingabe von Gütern bezogen werden, die höher stehen als die sozialen, wie es die Güter der religiösen Ordnung sind. Von christlicher Sicht aus ist an dem Satz festzuhalten: Ehe es den Staat geben kann, besteht der Mensch.

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