Die Zeugen des Umbruchs

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Österreich habe „Jehovas Zeugen“ jahrelang diskriminiert, urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Juli. Bis Jänner muss das Kultusamt über ihre Einstufung als staatlich anerkannte Religionsgesellschaft entscheiden.

Seit vielen Jahren bemühen sich Jehovas Zeugen, in Österreich den Status einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft zu erlangen. Bislang sind sie nur als „staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft“ (siehe Kasten) anerkannt. Am 31. Juli 2008 haben die Zeugen jedoch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg einen Sieg errungen: Das Gericht stellte eine Verletzung der Religionsfreiheit, des Diskriminierungsverbots sowie des Rechts auf ein faires Verfahren fest.

Dieses Urteil macht deutlich, dass Fragen einer sachgerechten Zuordnung religiöser Gruppierungen zum staatlichen Rechtsbereich eine zentrale Herausforderung für den religiös-weltanschaulich neutralen Staat darstellen. Dies nicht zuletzt auch im Hinblick auf die seit den 1970er Jahren auftretenden neuen religiösen bzw. religionsähnlichen Bewegungen. Eine institutionelle Garantie gehört unabdingbar zum umfassenden Grundrecht auf Religionsfreiheit. Der religiös-weltanschaulich neutrale Staat stellt daher einen rechtlichen Rahmen zur Verwirklichung religiöser Lebensformen zur Verfügung. Anzuknüpfen ist dabei an den Religionsbegriff, der durch drei wesentliche Elemente bestimmt wird: 1. Umfassende Deutung der Welt und Stellung des Menschen in ihr; 2. entsprechende Handlungsorientierungen; 3. ein Transzendenzbezug, nicht jedoch zwingend ein Gottesglaube.

„Gütesiegel“ für Gemeinschaften

Zurückgehend auf das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger aus dem Jahre 1867 ist die österreichische Rechtsordnung durch eine Unterscheidung zwischen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einerseits und den sonstigen Religionsgemeinschaften andererseits gekennzeichnet. Während der erstgenannten Gruppe von Religionsgemeinschaften die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts (sui generis) zukommt, steht den anderen Religionsgemeinschaften seit 1998 die grundsätzliche Möglichkeit offen, aufgrund eines „Sondervereinsrechts“ Rechtspersönlichkeit als „staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft“ zu erwerben. Darüber hinaus ist seit dem Vereinsgesetz 2002 die lange umstrittene Frage klargestellt, dass sich Religionsgemeinschaften auch als ideelle Vereine konstituieren können. Demnach sind in Österreich drei Kategorien von Religionsgemeinschaften zu unterscheiden: Während die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgellschaften und die staatlich eingetragenen Bekenntnisgemeinschaften staatlicherseits als Religionsgemeinschaft qualifiziert sind und eine Art „Gütesiegel“ erhalten, ist dies bei den als Vereinen konstituierten Religionsgemeinschaften nicht der Fall.

Für manche Gruppierungen – darunter auch Jehovas Zeugen – wird bisweilen der äußerst vielschichtige, unscharfe Begriff „Sekte“ verwendet. Es ist insbesondere zwischen dem Begriff der Sekte im umgangssprachlichen Gebrauch, der Sekte im religionswissenschaftlichen bzw. religionssoziologischen Sinn und der Sekte als Rechtsbegriff zu unterscheiden. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Bundesstelle zur Dokumentation und Information über Sektenfragen 1998 versteht die Rechtsordnung unter „Sekten“ glaubens- und weltanschauungsbezogene Gemeinschaften, von denen Gefährdungen im Sinne des Gesetzes ausgehen können. Dabei werden als Schutzgüter das Leben, die physische oder psychische Gesundheit von Menschen, die freie Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit, die Integrität des Familienlebens, die finanzielle Eigenständigkeit von Menschen sowie die freie geistige und körperliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ausdrücklich genannt. Es ist daher mit dem Begriff „Sekte“ im Rechtssinn stets eine gewisse negative Konnotation verbunden, so dass entsprechende Vorsicht mit dem Umgang dieses Begriffs geboten ist.

Die besondere Problematik des österreichischen Religionsrechts besteht nun im Zusammentreffen zweier Komponenten. Zum einen sind die vielfältigen Rechtsvorteile – wie beispielsweise Begünstigungen im Abgabenrecht, Religionsunterricht in den Schulen, Subventionierung von Privatschulen, Befreiungen im Wehr- und Zivildienstrecht, Eintragung in Personenstandsurkunden – exklusiv den gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften vorbehalten.

Zum anderen wurden gleichzeitig mit der Schaffung des Typs der staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft die Voraussetzungen für die gesetzliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften derart verschärft, dass der Erwerb dieses Rechtsstatus’ nicht nur durch eine zehn- bzw. zwanzigjährige „Wartefrist“ hinausgeschoben, sondern im Hinblick auf die nunmehr geforderte Mitgliederzahl von zwei Promille der Wohnbevölkerung (etwa 16.000) zukünftig weitgehend verunmöglicht wird.

Dem Urteil, das Jehovas Zeugen betrifft, kommt nun eine sehr grundsätzliche Bedeutung auch für andere Religionsgemeinschaften bzw. das österreichische Religionsrecht zu. Zum einen hat der Gesetzgeber Handlungsbedarf. Dies gilt jedenfalls für die „Wartefrist“. Man wird dies aber auch für die viel zu hoch gegriffene Mitgliederzahl – die im aktuellen Verfahren nicht zu prüfen war – annehmen müssen, impliziert diese doch für nahezu sämtliche Religionsgemeinschaften von vornherein eine negative Erledigung und damit einen Ausschluss von zahlreichen Rechtsvorteilen. Weiters werden auch Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof ihre bisherige Rechtsprechung betreffend die unterschiedliche Behandlung von gesetzlich anerkannten und staatlich eingetragenen Religionsgemeinschaften überdenken müssen.

Verletzte Religionsfreiheit

Vor diesem Hintergrund steht nach Ablauf der zehnjährigen „Wartefrist“ — Jehovas Zeugen sind seit 1998 Bekenntnisgemeinschaft — bis zum Jänner 2009 die Entscheidung des Kultusamtes über die gesetzliche Anerkennung an. Es handelt sich dabei um die einzige der bislang elf Bekenntnisgemeinschaften, die im Hinblick auf die geforderte Mitgliederzahl für diesen Rechtsstatus überhaupt in Betracht zu ziehen ist. Man kann nun darüber diskutieren, ob die öffentlich-rechtliche Stellung dem Selbstverständnis von Jehovas Zeugen adäquat ist. Solange jedoch das aus der Religionsfreiheit resultierende kirchliche Selbstbestimmungsrecht den religiösen Bekenntnisgemeinschaften nur in beschränktem Umfang zuerkannt wird und diese in zahlreichen Bereichen gegenüber den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften diskriminiert werden, ist die Versagung der Anerkennung als Verletzung der Religionsfreiheit einzustufen.

Was „Scientology“ betrifft, so ist diese Gruppierung derzeit als ideeller Verein nach dem Vereinsgesetz konstituiert. Als solchem kommt dieser Gruppierung Rechtspersönlichkeit zu, ohne dadurch jedoch staatlicherseits als Religion qualifiziert worden zu sein. Sollte „Scientology“ einen Antrag auf Eintragung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft stellen, so hätte die Behörde – wie auch in anderen Fällen – Sachverständigengutachten einzuholen. Vor allem hätte sie zu prüfen, ob die Religionsfreiheit als Deckmantel für wirtschaftliche Tätigkeiten instrumentalisiert wird bzw. ob von manchen Praktiken Gefährdungen ausgehen können. Auf „Scientology“ bezogen wäre neben gewissen Werbemethoden auf Praktiken wie „Auditing“ und das „Reinigungsprogramm“ zu verweisen.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass es durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu einer Weichenstellung im österreichischen Religionsrecht kommen wird.

Die Autorin lehrt am Institut für Rechtsphilosophie, Religions- und Kulturrecht der Universität Wien.

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