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Eine Abtreibungsdebatte ist aufgeflammt. Das Niveau ist unerträglich flach. Klärungen sind angebracht.

Keine Abtreibung ist wünschenswert. Das gilt für die sittliche Position beider christlichen Kirchen ebenso wie für den österreichischen Gesetzgeber und seine Fristenlösung. Dieses Gesetz "erlaubt" nicht Abtreibungen, sondern beseitigt lediglich die Strafen vorab für die Frauen in Not.

Die Beseitigung von nutzloser Strafe für eine Abtreibung wurde im Gesetz zur Fristenlösung verbunden mit flankierenden Maßnahmen; diese sollten den Frauen, die in eine unerwünschte Notschwangerschaft geraten sind, die Not mindern, um Abtreibungen einzudämmen. In dieser Hinsicht bleibt unsere reiche Gesellschaft weit hinter ihren Möglichkeiten zurück. Die Hilfeleistungen durch kirchliche Stellen allein reichen nicht aus.

Es ist nicht nur Frauen in Not zu helfen, sondern vorzubeugen, daß Frauen in Not geraten. Ursachen für Konfliktschwangerschaften zeichnen sich in der deutschen Männerstudie ("Männer im Aufbruch", 1998) ab: Ein weiteres Kind ist ein Armutsrisiko (37 Prozent). "Väter treiben ab", indem sie die Frauen im Stich lassen (48 Prozent). "Frauen lassen eine Abtreibung durchführen, wenn sie fürchten, daß ihre Lebensplanung gestört wird" (38 Prozent). Warum geschehen mehr als die Hälfte aller Abtreibungen bei verheirateten verhütungsmüden Paaren? Was also ist eine unbehebbare Not, schwerwiegender als die Tötung werdenden Lebens?

Wer vorbeugen und gezielt helfen will, braucht präzise Statistiken, die ein überholter Dogmatismus aber verhindert. Wer treibt ab: junge Frauen, Frauen vor dem Ende ihrer Fruchtbarkeit, Frauen mit mehreren Kindern?

Ein Arzt verdient an einer Abtreibung 15.000 Schilling. Manche Klinik lebt von genügend Abtreibungen. Das Überleben solcher Kliniken gerät in Konkurrenz zum Überleben von Ungeborenen. Die Beratung von Frauen in Not ist daher von den wirtschaftlichen Interessen der Abtreibenden zu trennen. Wer abtreibt, ist zu einer am Leben des Kindes interessierten Beratung nicht genug frei. Zumindest hier ist Handlungsbedarf für den Gesetzgeber.

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