Hinter verschlossenen Türen

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Letzten Freitag wurde in Rom die Liturgie-Instruktion "Redemptionis sacramentum - Sakrament der Erlösung" veröffentlicht. Kaum ein nachkonziliares Dokument verwendet Begriffe wie "Missbrauch", "nicht erlaubt", "Verunstaltung", "verworfen" so geballt wie diese Instruktion.

Beim Lesen der am 23. April in Rom vorgestellten Instruktion "Redemptionis sacramentum über einige Dinge bezüglich der heiligsten Eucharistie, die einzuhalten und zu vermeiden sind", kam mir unweigerlich der Anfang des Evangeliums vom Weißen Sonntag in den Sinn: "Am Abend des ersten Tages der Woche, als die Jünger aus Furcht vor den Juden die Türen verschlossen hatten..." (Joh 20,19).

Kaum ein nachkonziliares Dokument verwendet Begriffe wie "Missbräuche", "verwerfliche Gewohnheit", "nicht erlaubt", "Verunstaltung", "verworfen" so geballt wie diese Instruktion. Sie geht auf eine Initiative des Papstes zurück, der in seiner Enzyklika "Ecclesia de Eucharistia" von 2003 beklagt, "dass es vor allem seit den Jahren der nachkonziliaren Liturgiereform infolge einer falsch verstandenen Auffassung von Kreativität und Anpassung an Missbräuchen nicht gefehlt hat, die für viele ein Grund des Leidens sind. Insbesondere in einigen Regionen hat eine gewisse Reaktion auf den Formalismus' manch einen dazu verleitet, die von der großen liturgischen Tradition der Kirche und die von ihrem Lehramt gewählten Formen' für nicht verpflichtend zu erachten und nicht autorisierte und oft völlig unpassende Neuerungen einzuführen" (Nr. 52). Bei seinem Appell zur Einhaltung der Normen kann sich der Papst auf Paulus berufen, der im ersten Korintherbrief mit liturgischen Anweisungen gegen Spaltungen und Fraktionsbildungen innerhalb der Gemeinde Korinths vorgeht (1 Kor 11,17-34).

Angstbesetzter Sprachstil

Gehorsam gegenüber den Normen wird vom Papst als "Spiegel und Zeugnis der einen und universalen Kirche" interpretiert. "Der Priester, der die heilige Messe treu gemäß den liturgischen Normen zelebriert, und die Gemeinde, die diesen annimmt, zeigen so schweigend und doch beredt ihre Liebe zur Kirche." Zur Bekräftigung des Sinns der liturgischen Normen hat der Papst das jetzt vorliegende Dokument bei der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung in Auftrag gegeben. Es ist daher in Zusammenhang mit der Eucharistieenzyklika zu lesen, ist aber auch als eine für sich stehende Sammlung geltender Normen und erklärender und vervollständigender Bestimmungen anzusehen.

Der geradezu angstbesetzte Sprachstil voller Abgrenzungen und Verdächtigungen wirft die Frage auf, wer die Leute vor den verschlossenen Türen in diesem Dokument sind. In universalkirchlichen Dokumenten werden Ross und Reiter in der Regel nicht genannt, doch sind offensichtlich in den mitunter minutiösen Einzelbestimmungen konkrete Situationen gemeint, die nur zum Teil in Europa eine Plausibilität besitzen. Diese Unklarheit und der von der Hermeneutik des Argwohns getragene Duktus der Instruktion erschweren es außerordentlich, die positiven Momente wahrzunehmen und zu würdigen.

Die Instruktion hat erstaunliche Beachtung in den Medien gefunden, nicht zuletzt wegen einer durch gezielte Indiskretion an die Öffentlichkeit gelangten vorläufigen Fassung. Die schlimmsten Befürchtungen, etwa die Rücknahme der Erlaubnis, Mädchen zum Ministrantendienst zuzulassen, haben sich in der endgültigen Fassung nicht bestätigt. Einige der offiziellen Stellungnahmen bemühten sich denn auch, die Bedeutung eher zu relativieren.

Ein durchgängiges Thema ist die deutliche Unterscheidung zwischen Taufpriestertum und Weihepriestertum, was einer schon seit längerem feststellbaren Tendenz entspricht. Dabei fällt das neue Dokument eindeutig hinter Früheres zurück. So sprach die Erste Instruktion zur ordnungsgemäßen Ausführung der Liturgiekonstitution "Inter Oecumenici" 1964 in Bezug auf Gottesdienste im Falle der Abwesenheit eines Priesters noch unbefangen vom Dienst des Vorsitzes (praesidere) durch einen Diakon oder einen dazu beauftragten Laien (Nr. 37). 40 Jahre später bestimmt die neue Instruktion (Nr. 165): "In keinem Fall ist es angebracht, von einem gläubigen Laien zu sagen, dass er der Feier vorsteht'." (praesidere).

Nur in unbedingten Notlagen

Wiederholt wird auf die unbedingte Notlagensituation für den Einsatz von Laien in außerordentlichen Tätigkeitsbereichen verwiesen. Dies gilt insbesondere für die Kommunionspendung und für besondere Feiern bei Abwesenheit des Priesters. Auch die Laienpredigt außerhalb der Messe darf nur mangels geistlicher Amtsträger als absoluter Ausnahmefall stattfinden und ist "nicht als authentische Förderung der Laien" zu verstehen (Nr. 161).

Wie schon in vorhergehenden Dokumenten fehlt eine positive Würdigung des spezifischen Charismas der Gläubigen und ihres Zeugnisses für die Kirche, mit Ausnahme eines Abschnitts (Nr. 74), der aber schon mit der Einschränkung "falls es nötig ist" beginnt. Hier geht es um Unterweisungen und Zeugnisse durch Laien, die möglichst außerhalb der Messe zu geschehen haben. "Aus schwerwiegenden Gründen" darf dies aber ausnahmsweise nach dem Schlussgebet geschehen, wobei jegliche Verwechslung mit der Homilie des Priesters, die nicht deswegen unterbleiben darf, zu vermeiden sei. Aufgrund des Bestrebens, die Rollen von Priester und Laien möglichst deutlich voneinander abzugrenzen, qualifiziert die Instruktion das Tun der Laien als uneigentlich und rein subsidiär .

Völlige Konformität gefordert

Dass Rom auf die Einhaltung von Normen pocht, ist an sich nichts Neues, sondern ein durchgängiger und durchaus verständlicher Zug seit der Liturgiekonstitution. Neu ist die Art und Weise der Einschärfung völliger Konformität mit den kirchlichen Bestimmungen und der Forderung äußeren wie inneren Gehorsams. Dabei bemüht man sich kaum um Plausibilität, sondern fordert Disziplin an sich.

Dies kommt besonders in Nr. 5 zum Ausdruck, wo verlangt wird, dass die Befolgung der Normen verlange, "dass Denken und Wort, äußere Haltung und Gesinnung des Herzens damit übereinstimmen." Die äußere und innere Normenkonformität wird zum Kriterium der Übereinstimmung der Gesinnung mit Christus. In der Liturgiekonstitution (Nr. 11) heißt es dagegen: "Damit aber dieses Vollmaß der Verwirklichung erreicht wird, ist es notwendig, dass die Gläubigen mit recht bereiteter Seele zur heiligen Liturgie hinzutreten, dass ihr Herz mit der Stimme zusammenklinge und dass sie mit der himmlischen Gnade zusammenwirken, um sie nicht vergeblich zu empfangen."

Geht es dem Konzil um eine unmittelbar aus den Quellen der Liturgie gespeiste Spiritualität, zielt das neue Dokument primär auf einen Normengehorsam ab. Dies kommt auch in den Aussagen über die Freiheit (Nr. 7) zum Ausdruck. Es geht um den bekannten Gegensatz "Freiheit von" und "Freiheit zu" etwas. Gewiss wird jeder zustimmen, dass es im Christlichen wesentlich um die "Freiheit zu" geht, "in der wir tun können, was würdig und recht ist". Die inhaltliche Bestimmung dessen obliegt nach den Aussagen des Dokuments aber allein der kirchlichen Autorität. Demnach geht die Freiheit des Christenmenschen über gläubigen Gehorsam gegenüber den kirchlichen Gesetzen nicht hinaus. Ein noch so begrenzter Ermessensspielraum hinsichtlich einer sinngemäßen Interpretation der Normen wird dem einzelnen, auch dem Priester, nicht zugestanden.

Darüber hinaus wird auf den Leitsatz "Lex orandi - lex credendi", d.h. auf die enge Verbindung von Liturgie und Glaubenslehre, Bezug genommen (Nr. 10). Abweichungen von der Norm werden pauschal als Beraubung des Glaubensgutes der Gläubigen und ihres geistlichen Erbes angesehen (Nr. 11). "Sakrament der Einheit" ist die Eucharistie nach der Instruktion dann, wenn sie absolut deckungsgleich mit den Äußerungen des Lehramts gefeiert wird. Abweichungen werden am Ende des Dokuments dann auch je nach Schwere in drei Kategorien aufgeführt und mit unterschiedlichen Sanktionen belegt (Kap. 8). Die Gläubigen haben das "Recht auf eine wahre Liturgie" (Nr. 12).

Laien dürfen klagen

Ein aktives Mitwirkungsrecht wird ihnen aber nur in Form einer Klage beim Bischof (bzw. Oberen) oder beim Apostolischen Stuhl zugestanden, wenn sie Missbräuche feststellen (Nr. 184). Es ist bekannt, dass "traditionalistisch" orientierte Kreise schon seit langem von diesem Recht reichlich Gebrauch machen, was in Rom offensichtlich zu der pauschalen Abqualifizierung besonders gestalteter Gottesdienste als Fehlformen beigetragen hat. Dass es solche gibt, sei unbestritten.

Aber es ist nirgendwo die Rede von den vielen ausgezeichneten Orten lebendiger Liturgie, an denen Priester und mitunter hochqualifizierte "Laien" partnerschaftlich und kompetent zusammenarbeiten. In der Sicht der Instruktion haben die Gläubigen jedoch bis auf geringe Ausnahmen (Nr. 39, 44) kein Recht auf Gestaltung, sondern lediglich auf einwandfreie Bedienung.

Es wird sich zeigen, wie die Bischöfe im deutschen Sprachraum das Dokument umsetzen. Zweifellos bietet es Ansätze zu einer vertieften Auseinandersetzung mit der liturgischen Überlieferung der Kirche und zu einer wünschenswerten kritischen Selbstreflexion der liturgischen Praxis. Manche Aussagen (etwa über die Bedeutung des Wortgottesdienstes oder über die Zeichenhaftigkeit der in derselben Feier konsekrierten Hostien) sind beherzigenswert. Wie verhält es sich aber mit den verbreiteten "verwerflichen Abweichungen" gegenüber der Norm, etwa in Bezug auf Erstbeichte und -kommunion (Nr. 87), auf die Reihenfolge von Priester- und Laienkommunion (Nr. 97), auf das Verbot der Handkommunion im Falle des Eintauchens der Hostie in den Kelch (Nr. 103 f)? Nicht zuletzt stehen die ökumenischen Gottesdienste eucharistischer und nicht-eucharistischer Art auf dem Prüfstand. Hier wird nur an die bestehende Rechtsordnung erinnert (Nr. 85), eine positive Aussage zu diesem Thema sucht man wie schon in der Enzyklika vergebens.

Mangelnde Liturgie-Vision

Für sich betrachtet gibt die Instruktion ein erschreckendes Bild des Zustands der gegenwärtigen Messliturgie der römisch-katholischen Kirche. Damit sind weniger die darin aufgelisteten unzähligen Missbräuche gemeint, denen durchaus beizukommen ist. Gravierender erscheint die mangelnde Vision einer Gestalt der Messfeier, die den "Gehalt" auch tatsächlich zum Ausdruck bringt. Die "Gestalt" muss zwar in Normen gefasst werden, ist aber darin niemals erschöpfend zu beschreiben.

Dies führt zu der grundsätzlichen Frage, was die Liturgiereform eigentlich gebracht hat. Weniger die Missachtung von Normen als die Geringachtung der Formen und der Eigenart rituellen Handelns scheint verantwortlich zu sein für heutiges Fehlverhalten. Dieses geht in der Perspektive der Instruktion einseitig in Richtung des "Wildwuchses", der zweifellos zu einer Zerstörung des Rituals führen kann. Für die andere Richtung, nämlich das geistlose "Persolvieren" (="Messelesen", Anm.) und die damit verbundene Sinnentleerung hat das Dokument keinen Blick übrig.

Die entscheidende Frage wäre eine andere. Sie wurde von Romano Guardini zu Beginn der Liturgiereform vor 40 Jahren gestellt: Wie denn die heiligen Geheimnisse zu feiern seien, dass der heutige Mensch mit seiner Wahrheit in ihnen stehen könne. Es geht also nicht nur um den gültigen und erlaubten Vollzug, sondern auch und vor allem um die Erfahrbarkeit der Wirklichkeit des Verkündeten und Gefeierten.

Dieser Auftrag der Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils wartet immer noch auf seine Erfüllung. Daran vermag auch die neue Instruktion nicht viel zu ändern.

Der Autor ist Professor für Liturgiewissenschaft an der Kath.-Theol. Fakultät der Universität Bonn.

text der instruktion im internet:

www.vatican.va/roman_curia/ congregations/ccdds/documents/ rc_con_ccdds_doc_20040423_ redemptionis-sacramentum_ge.html

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