Menschsein allein genügt

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Es gibt nur ein umfassendes, vorbehaltloses Lebensrecht - oder es gibt gar keines.

Dem universalen Menschenrechtsethos, dessen Anerkennung die Demokratie voraussetzt, liegt der Gedanke zugrunde, dass Menschenwürde und Menschenrechte unterschiedslos allen Menschen zukommen. Weder soziale Statuseigenschaften noch biologische Differenzmerkmale wie Hautfarbe, Geschlecht, Rasse oder Alter können eine Einschränkung rechtfertigen. Würde dem menschlichen Embryo allein deshalb, weil er sich noch in der Anfangsphase seiner Existenz befindet oder weil er seine spätere Gestalt noch nicht ausgebildet hat, nur eine eingeschränkte Schutzwürdigkeit zugestanden, käme dies in der Geschichte der menschlichen Zivilisation einem Rückschritt gleich, weil die lange Reihe ethnischer, rassistischer oder geschlechtsbezogener Diskriminierungen durch eine neuartige entwicklungsbedingte Benachteiligung abgelöst würde.

Die Ausdehnung des Menschenrechtsgedankens auf die Schwachen und Rechtlosen, welche die Merkmale nicht besaßen, die ihnen vor dem kulturellen Hintergrund ihrer Zeit gesellschaftliche Anerkennung hätten verleihen können, folgte immer einer einfachen Wahrheit: Hinter allen moralischen, geistigen oder statusbedingten Qualifizierungen, welche die Menschen in Stärkere und Schwächere, Gute und Böse, Weiße und Schwarze einteilten, trat als gemeinsame Grundlage das nackte biologische Menschsein hervor.

Dünne zivilisatorische Decke

Dagegen entspricht die Unterscheidung von biologischer Artzugehörigkeit und einer durch einen kulturellen Zuschreibungsakt erfolgenden Anerkennung als Mensch, die im Zeitalter der Biopolitik dazu dienen soll, die Menschenwürde des Embryos einzuschränken, exakt der Argumentationsweise, die in früheren Epochen dazu verwendet wurde, bestimmten Angehörigen der menschlichen Art das volle Menschsein abzusprechen. Auch in früheren Zeiten konnte diesen im damaligen gesellschaftlichen Bewusstsein so überaus plausiblen Ausgrenzungsversuchen nur die eine schlichte Tatsache entgegengehalten werden: dass auch diese "Wesen" aus keinem anderen Grund als dem, dass sie im biologischen Sinn Menschen sind, an der einen unteilbaren Menschenwürde teilhaben und daher Träger derjenigen Rechte sind, die dem Menschen als solchem zukommen.

Soll sich das Postulat der Anerkennung von Menschenwürde und Menschenrechten dagegen nur auf einen Kreis von Anspruchsberechtigten beziehen, denen wir die Trägerschaft dieser Rechte zuvor in einem kulturellen Zuschreibungsakt verliehen hätten, so wäre die Rede von der Menschenwürde um ihren Sinn gebracht - denn sie könnte die entscheidende Funktion, die sie in der Vergangenheit hatte, nicht mehr erfüllen: das Menschsein der Schwachen und Rechtlosen ungeachtet aller weiteren Nützlichkeitserwägungen zu schützen.

Dass soziale Ausgrenzungen im Zeitalter von Demokratie und Wissenschaft ein für alle Mal überwunden wären, mag unseren kulturellen Überlegenheitsgefühlen schmeicheln, doch ist diese Annahme durch nichts bewiesen. Die zivilisatorische Decke, auf der wir stehen, ist dünner, als wir ahnen, und wenn die nutzengeleitete Abwägung von Leben gegen Leben an den Randzonen der Gesellschaft erst einmal mit staatlicher Billigung praktiziert wird, erscheint ein weiterer Einbruch jederzeit möglich.

Ausweitung der Ausnahmen

Die Argumentation, die dem Embryo das volle Lebensrecht absprechen und den Umfang des Tötungsverbots durch Ausnahmen zugunsten der Wissenschaft einschränken möchte, markiert selbst den ersten Schritt einer derartigen Entwicklung. Sie beruht nämlich auf einer heimlichen Ausweitung der Ausnahmen vom Tötungsverbot, die unsere Rechtsordnung bislang zulässt. Notwehrtötungen oder der finale Polizeischuss bei einem Geiseldrama dienen der Abwehr einer akuten Lebensbedrohung, die sich nicht anders als durch die Ausschaltung der Gefahrenquelle abwenden lässt.

Der Embryo jedoch bedroht niemanden; von ihm geht keinerlei Gefahr aus. Er ist ein schwaches und schutzloses menschliches Wesen, das zudem erst durch menschliches Handeln in die prekäre Situation seiner extrakorporalen Existenzweise gebracht wurde. Ihn zum Zwecke der Stammzellgewinnung zu töten oder im Rahmen einer Präimplantationsdiagnostik (pid) durch Selektion zu verwerfen, stellt eine Instrumentalisierung menschlichen Lebens dar, die durch den Hinweis auf die Erlaubtheit von Notwehrhandlungen bei eigener Lebensbedrohung keineswegs gerechtfertigt werden kann. Eine solche Argumentation verkennt die fundamentale Stellung, die dem Basisgut Leben innerhalb einer demokratischen Rechtsordnung zukommt.

Der leibhaftige Mensch

Das physische Leben bildet die existenzielle Grundlage der Person und ihrer geistigen Akte; es muss daher auch dort wirksam geschützt werden, wo diese zu spezifischen Vollzügen des Menschseins noch nicht in der Lage ist. Weil der Mensch sein Vermögen zur moralischen Selbstbestimmung nicht anders als in seinem und durch seinen Leib hat, darf der Respekt vor seiner Personwürde nicht erst der vollen Ausprägung von Selbstbewusstsein, Rationalität und bestimmten aktuellen Eigenschaften entgegengebracht werden; er muss vielmehr das gesamte zeitliche Kontinuum und das leibliche Ausdrucksfeld umfassen, das die geistigen Selbstvollzüge der Person trägt und ermöglicht.

Menschenwürde ...

Das aber heißt: Wir achten einen anderen Menschen nur dann, wenn wir ihn auf der jeweiligen Entwicklungsstufe und in der konkreten Gestalt anerkennen, wie er uns begegnet - sei dies als gesunder Mensch auf der Höhe seiner Entfaltungsmöglichkeiten, sei es als kranker, behinderter, sterbender oder noch ungeborener Mensch in der besonderen Verletzlichkeit seines leiblichen Daseins. Deshalb beruht das Grundprinzip einer humanen Lebensethik, wonach wir dem menschlichen Leben von seinem Anfang bis zum Ende in jeder Form, in der es uns entgegentritt, die gleiche Achtung schulden, nicht auf einer religiösen Überschätzung des Lebens, sondern auf dem Respekt, den wir in unserer demokratischen Rechtskultur der Freiheit und Selbstbestimmung jedes einzelnen Menschen entgegenbringen.

Die Anerkennung der Menschenwürde muss, soll sie überhaupt gelten und nicht bereits durch den Vorgang ihrer Anerkennung den Keim der Relativierung in sich tragen, für die ganze Zeitspanne eines Menschenlebens gelten und alle Entwicklungsstufen, Situationen und Zustände umfassen, die in ihrer Summe die zeitliche Existenz eben dieses Menschen ausmachen. Werden am Lebensanfang oder Lebensende bestimmte Situationen oder Zustände davon ausgenommen, erfolgt der Akt der Anerkennung nicht mehr unbedingt, sondern unter Voraussetzungen, die einseitig von denen definiert werden, die diese Voraussetzungen erfüllen. Eben diese asymmetrische Zuschreibung aber ist mit der fundamentalen Gleichheit unvereinbar, die innerhalb der demokratischen Gesellschaft alle umfassen muss - alle, die im biologischen Sinne Menschen sind.

... ohne Wenn und Aber

In diesem Sinn kann der Leib die Grenze der Freiheit genannt werden, die der Rechtsordnung nicht gleichgültig sein darf. Das Prinzip, wonach wir im leiblichen Leben eines Menschen die Vergegenwärtigung seiner Freiheit und die Repräsentation seiner Person achten, gilt auch für die letzten Lebensjahre im Sterben. Wer unter Berufung auf die Selbstbestimmung den Menschen für einen angeblich "würdigen" Tod verantwortlich machen möchte, liefert ihn nicht nur seinen eigenen Ängsten, seiner Versuchung zur Resignation und seinen depressiven Stimmungen, sondern auch den Ansprüchen der Gesellschaft aus.

Angesichts der unausgesprochenen Erwartungen, denen Sterbende ausgesetzt sein können, wahrt das Tötungsverbot die Freiheit der Sterbenden. Auch in einer Gesellschaft, zu deren moralischen Spielregeln die Tötung auf Verlangen gehört, würden nur wenige ihren Tod als heiteres Sterben zur rechten Zeit erfahren. Die Regel wäre vielmehr ein manipulierter, aufgrund der medizinischen, ökonomischen und menschlichen Ressourcen der Gesellschaft geplanter Tod, dem die Sterbenden unter der Fahne von Autonomie und Menschenwürde ausgeliefert wären.

Prof. Dr. Eberhard Schockenhoff, geb. 1953, ist Professor für Moraltheologie an der katholischen Fakultät der Universität Freiburg im Breisgau.

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