Nicht nur die Beschneidungs-Frage

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Nun ist die Diskussion zwar nicht beendet, aber das Problem juristisch doch weitgehend geklärt: Mit der beim nördlichen Nachbarn üblichen Präzision hat der Deutsche Bundestag die rituelle Beschneidung von Knaben gesetzlich geregelt - und vor allem: ermöglicht. Denn letzteres stand bekanntlich nach einem Kölner Gerichtsurteil vom Mai 2012 infrage und bestimmte vor allem die Debatten des diesjährigen medialen Sommerlochs. Die deutsche Regelung versucht naturgemäß den Spagat zwischen Religionsfreiheit und Kindeswohl, ihr unleugbares Verdienst bleibt, dass weder Juden noch Muslime in ihren rituellen Vollzügen in eine halblegale, wenn nicht gar illegale Grauzone gedrängt werden: Das ist bedeutsam fürs Zusamenleben der Religionen gerade im säkularen Rechtsstaat.

Das Beschneidungsbeispiel zeigt aber auch, wie sehr sich die Diskussions- und Rechtskultur zwischen dem nördlichen Nachbarn und Österreich unterscheiden: Denn wie alle "deutschen“ Debatten schwappte auch die Beschneidungsfrage über die Alpen, und sogleich war sich jedenfalls die Politik einig, dass es da gar kein (Rechts-)Problem gebe. Punktum.

Typisch österreichische Lösungen

Das ist natürlich die typisch österreichische Lösung des Durchlavierens oder Aussitzens von Fragestellungen, die eigentlich einer sauberen Klärung bedürften. Das zeigt sich in den Religionsfällen hierzulande weniger am Beschneidungs-Beispiel, sondern an der Religionsgesetzgebung überhaupt.

Denn diese perpetuiert in weiten Teilen ein von einem Obrigkeitsstaat geprägtes Verständnis bzw. gar einen staatlichen Paternalismus gegenüber der Religion. Man darf davon ausgehen, dass dies in den nächsten Jahren die kleinen bis die großen Religionsgemeinschaften betreffend zum Thema werden wird: Die säkulare Gesellschaft hat das Recht und die Pflicht, ihr Verhältnis zu den Religionen zu klären - und umgekehrt.

Um es weniger abstrakt darzustellen: Vor wenigen Monaten wurde das Israelitengesetz novelliert, das auf der für den Staat praktischen Organisationsform jüdischer Einheitsgemeinden beruht. Diese Form wird in der Novelle nicht angerührt - und rief die Vertreter des liberalen Judentums auf den Plan, das weltweit zwar die weitaus größte jüdische Strömung darstellt, hierzulande sich aber weiter den orthodox dominierten Kultusgemeinden unterzuordnen hat. Dass der Staat sich somit herausnimmt, die inneren Verfasstheiten einer Religion zu definieren, stellt mehr als ein juristisches Problem dar.

Staat und Religion(en)

Analoges gilt für den Bereich der Muslime: 2012 wurde mit einigem Engagement das 100-Jahr-Jubiläum des Islamgesetzes begangen. Auch dieses geht von einer einzigen Glaubensgemeinschaft als Visavis des Staates aus. Doch das Gesetz fußt bekanntlich auf den Notwendigkeiten der Habsburgermonarchie, die sich in ihren letzten Jahren auch ein paar Teile des zerfallenden Osmanischen Reichs (Bosnien) einverleibt hatte. Deshalb wird im Islamgesetz von 1912 etwa lediglich die hanafitische Rechtsschule angesprochen, die Adaption auf andere Strömungen dieser Religion war bereits notwendig. Und zumindest die Frage der Aleviten, denen vom Verfassungsgerichtshof bereits ein eigener Rechtsstatus zuerkannt wurde, zeigt, dass das Islamgesetz einfach nicht mehr zeitgemäß ist.

Ohne in weitere Details zu gehen: Vielleicht war es ein genialer Schachzug, das alte Islamgesetz in den 1980er-Jahren zu revitalisieren, um zur Rechtsstellung der Muslime im Lande beizutragen.

Doch anno 2013 wird es statt dieser rechtlichen Krücke einer modernen rechtsstaatlichen Regelung bedürfen. Von daher ist die Novellierung des Islamgesetzes überfällig. Man sollte jedoch darauf achten, Konflikte, wie sie 2012 rund ums Israelitengesetz aufgebrochen sind, hier schon im Keim zu vermeiden.

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