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Reform nach Wunsch?

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„Die Reform, auf die das Konzil abzielt, ist also nicht ein Umsturz des gegenwärtigen Lebens der Kirche oder ein Bruch mit ihrer Tradition in allem, was sie an Wesentlichem und Ehrwürdigem besitzt, sondern vielmehr eine Huldigung an diese Tradition, die sie im gleichen Augenblick von jeder Hinfälligkeit und Mangelhaftigkeit befreien will, um sie echter zu machen.“ Diesem Grundsatz — von ihm selbst verkündet in der Eröffnungsansprache zur zweiten Session des Konzils am 29. September 1963 — ist Papst Paul VI. treu geblieben, als er mit der Apostolischen Konstitution „Re-gimini Ecclesiae Universae“ vom 15. August 1967 als zweiter Papst der Kirchengeschichte reformierend in die 1588 von Sixtus V. gegründete Römische Kurie eingriff. Ein Zeichen für die Schnelligkeit der Entwicklungen im 20. Jahrhundert ist es, daß diese Reform bereits knapp 60 Jahre nach der ersten, von Pius X. 1908 vorgenommenen umfassenden Erneuerung der Kurie erfolgen mußte.

Daß die Reform organisch, das heißt, auf der Basis des Bestehenden, erfolgte, war allgemein erwartet worden. Das Konzil selbst, das den Wunsch nach der Kurienreform in besonders dringlicher und feierlicher Weise formuliert hatte, hat bestätigt, daß diese Behörden „dem Papst und den Hirten der Kirche eine vorzügliche Hilfe geleistet haben“. Es verlangte nicht ihre Abschaffung, sondern „eine neue Ordnung, die den Erfordernissen der Zeit, der Gegenden und der Riten stärker angepaßt ist“.

Die Wünsche der Bischöfe

Für diese Erneuerung hat das Konzil eine Liste von Wünschen vorgelegt. Es verlangte eine Neuordnung hinsichtlich der Zahl, der Bezeichnung, der Zuständigkeit, der Verfahrensweise und der Koordinierung der Arbeit (Dekret „Christus Dominus“ über die Hirtenaufgaben der Bischöfe, Ziffer 9) sowie eine Internationalisierung, und die Aufnahme von Bischöfen unter die Mitglieder und von Laien unter die Konsultoren der Kurienbehörden („Christus Dominus“, Ziffer 10). Der Papst hat nicht nur diese Wünsche erfüllt, sondern ist in seiner Reform noch darüber hinausgegangen.

Das gesamte Erneuerungswerk vollzieht sich auf zwei Ebenen:

• auf Grund allgemeiner Normen über die Mitglieder und die Arbeitsweise der Kurie,

• in spezifischen Vorschriften für die einzelnen Kurienämter über Zahl, Bezeichnung und Zuständigkeit.

In den allgemeinen Normen erfüllt Paul VI. eine Reihe von Wünschen des Konzils:

• Internationalisierung: die Kurienbeamten sollen aus verschiedenen Völkern ausgewählt werden (Art. 3).

• Mitgliedschaft der Bischöfe: Sie wird bereits in dem Motu proprio vom 6. August festgelegt: jede Kongregation erhält zu ihren Mitgliederkardinälen sieben Diözesanbischöfe als Mitglieder auf fünf Jahre. In der Apostolischen Konstitution wird diese Bestimmung bestätigt (Ziff. 2, § 2).

• Laien: Unter die Konsultoren aller Dikasterien können auch Laien berufen werden (Ziff. 5, § 1).

• Koordinierung: Fragen, die die Kompetenzbereiche mehrerer Kongregationen betreffen, sollen auf Konferenzen der Kardinalpräfekten, der Mitgliederkardinäle oder der Sekretäre der betreffenden Kongregationen behandelt werden (Ziffern 13 bis 16). Die Präfekten der Kongregationen für die Bischöfe, für den Klerus, für die Ordensleute und für den katholischen Unterricht sollen auf regelmäßigen Konferenzen ihre Arbeiten koordinieren (Ziff. 17). Der Kardinaistäatssekretär kann in regelmäßigen Abständen die Präfekten aller Kongregationen zur Koordinierung der Arbeiten, zur Erteilung von Nachrichten und zur Beratung zusammenrufen (Art. 18). Kompetenzstreitigkeiten klärt die Apostolische Signatur.

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