Rom läßt sich auf Reformation ein

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Die "Gemeinsame Erklärungzur Rechtfertigungslehre" will einen Trennungsgrund zwischen Lutheranern und Rom beseitigen.

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Die "Gemeinsame Erklärungzur Rechtfertigungslehre" will einen Trennungsgrund zwischen Lutheranern und Rom beseitigen.

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Am 31. Oktober 1999 werden in Augsburg offizielle Repräsentanten der römisch-katholischen Kirche und des Lutherischen Weltbundes feierlich die "Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre" (GE), deren erläuternden Anhang und eine "Gemeinsame offizielle Feststellung" unterzeichnen. Augsburg, diese Stadt weckt Erinnerungen: an die Confessio Augustana von 1530 und an den Augsburger Religionsfrieden von 1555. Der 31. Oktober nicht minder: dieser Tag erinnert an Martin Luthers 95 Thesen gegen den Ablaß von 1517, die das Geschehen auslösten, was wir als Reformation bezeichnen. Nun also am 31. Oktober 1999 in Augsburg die erste kirchenamtliche Vereinbarung seit dem Beginn der Reformation.

In grundlegenden Wahrheiten der "Rechtfertigungslehre", die im 16. Jahrhundert zur Kirchenspaltung führte, wird heute ein römisch-katholischer/lutherischer Konsens (GE 40) festgestellt, der die Lehrverurteilungen des Konzils von Trient und der Lutherischen Bekenntnisschriften in bezug auf die heutigen Partner der Gemeinsamen Erklärung gegenstandslos macht. Verschwiegen wird nicht, daß noch weitere Fragen einer Klärung bedürfen (unter anderem so wichtiger wie das Verhältnis von Wort Gottes und kirchlicher Lehre sowie die Lehre von der Kirche und ihrem Amt), damit volle Kirchengemeinschaft erreicht werden kann, die eine Einheit in Verschiedenheit sein werde, in welcher die verbleibenden Differenzen versöhnt sind und nicht länger eine die Kirchen spaltende Kraft haben werden.

Die Kirchen betrachten gemeinsam den erreichten Konsens als den "entscheidenden Schritt zur Überwindung der Kirchenspaltung" (GE 44), der "in der kirchlichen Lehre und im kirchlichen Leben fruchtbar werden" muß (GE 43).

Alle Übel der Neuzeit Wer in politischen und historischen Kategorien zu denken vermag, wird die kirchenhistorische Bedeutung der Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung nicht hoch genug veranschlagen können. Jahrhundertelang hatte die römisch-katholische Kirche die Rechtfertigungslehre der Reformation und deren Konsequenzen rigoros bekämpft und darin ihr eigenes konfessionelles Profil gefunden. Allzu oft wurde diese Lehre verantwortlich gemacht für sämtliche Übel der Neuzeit.

In der kirchlichen Polemik noch nach dem Ersten Weltkrieg finden wir seitens der römischen Kirche auf seriöser wie auf vulgärer Ebene sehr häufig den Verweis auf die Jahreszahlen 1517, 1717, 1917: Die Reformation mit ihrer dem Subjektivismus huldigenden Rechtfertigungslehre sei verantwortlich für die komplette Emanzipation der aufklärerischen Neuzeit von der Kirche (Freimaurertum 1717), die konsequent zum aggressiven Atheismus der Russischen Revolution von 1917 führe; der Weg von 1517 nach 1917 könne nicht minder konsequent nur mit Maria bekämpft werden, die dann auch nicht zögerte, 1917 in Fatima zu erscheinen.

Erst allmählich, doch dann immer deutlicher und entschiedener änderte sich in unserem Jahrhundert die römisch-katholische Sicht auf die Reformation, so daß bedeutende reformatorische Anliegen vom Zweiten Vatikanischen Konzil aufgenommen werden konnten. Es begann die Phase offiziöser Annäherungen der römisch-katholischen Kirche und der lutherischen Kirchen, die im Malta-Bericht von 1972 "Das Evangelium und die Kirche" erstmals einen Blick in ihre Arbeit gestatteten. Es folgten die amerikanische Studie "Justification by Faith" (1983), die deutsche Studie "Lehrverurteilungen - kirchentrennend?" (1986) und das lutherisch-katholische internationale Dokument "Kirche und Rechtfertigung" (1994).

Öffentliches Ringen Auf der Basis dieser gemeinsamen evangelisch-katholischen Studien konnte die Notwendigkeit der Kirchenspaltung jedenfalls nur noch schwer mit dem Rechtfertigungsglauben begründet werden. Freilich wurde in den genannten Studien das in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtfertigungslehre stehende Verhältnis von Kirche, von deren Amt und Lehramt meist gar nicht oder wenn, dann jedenfalls nicht zufriedenstellend behandelt.

Das hängt mit den römisch-katholischen Versuchen zusammen, die Rechtfertigungslehre vom Kirchenverständnis zu isolieren und aus ihm herauszuhalten. Das geschieht auch in den in Augsburg unterzeichneten Dokumenten. Dies ist einer der Gründe für die leidenschaftlich geführte öffentliche Debatte um die Gemeinsame Erklärung. Niemals seit der Reformationszeit ist um den Artikel, mit dem "die Kirche steht und fällt", öffentlich so gerungen worden wie heute (vgl. "Reaktionen" auf Seite 7). Auf diese Weise wird unter anderem mit allem Nachdruck auf die in der Gemeinsamen Erklärung nicht behandelten Folgen aufmerksam gemacht.

Dennoch: der Dank für Erreichtes muß überwiegen. Denn Wichtiges wird in den unterzeichneten Dokumenten unmißverständlich klargestellt, besonders dies, daß keine kirchliche Lehre und Praxis dem Kriterium der Rechtfertigungslehre widersprechen dürfe. Damit läßt sich die römisch-katholische Kirche erstmals seit der Reformation kirchenamtlich auf die grundlegende Sachanfrage der Reformation ein, nämlich auf diejenige, wer in Sachen des Heils allein und exklusiv zuständig ist, Gott oder die Kirche oder ein je zur Hälfte aufgeteilter Mix aus Gott und Kirche beziehungsweise Mensch.

Ebenso läßt sie sich auf die Frage ein, ob dieses Heil bedingungslos von Gott geschenkt ist oder an kirchliche Vor- und Nachbedingungen geknüpft ist. Hier sind die Dokumente von Augsburg eindeutig und entschieden, und zwar im Sinne der Lösung der Reformation und nicht im Sinne derjenigen des Trienter Konzils beziehungsweise des in seinem Auftrag erstellten Catechismus Romanus, der eine theologische Antwort verweigerte und auf die Reformation letztlich nur eine politische, das heißt eine ekklesiologische im Sinne der Stärkung einer zentralistisch-papalistischen Ekklesiologie bereithielt.

Eine der wichtigsten notwendigen Folgen der in Augsburg unterzeichneten Dokumente zur Rechtfertigungslehre wird die Anerkenntnis sein müssen, daß alles andere im kirchlichen Lehren und Handeln einschließlich der Verfassung und Ordnung der Kirche dieser Lehre unterzuordnen und daher zweitrangig und auf gar keinen Fall heilsnotwendig ist. Dieses Zweitrangige kann deshalb auch nicht zur Vorbedingung für die Wiederherstellung kirchlicher Gemeinschaft gemacht werden. Der unterzeichnete Konsens im Fundament der Rechtfertigungslehre führt konsequent zur grundlegenden Infragestellung der universalen Verbindlichkeit des gegebenen römisch-katholischen Lehramts-, Amts- und Kirchenverständnisses, die so jedenfalls nicht aufrechterhalten werden kann.

Unumkehrbarer Schritt Diese Infragestellung kann nur zu der Einsicht führen, daß mit gänzlich verschiedenen Verwirklichungsformen des kirchlichen Amtes, des Zustandekommens lehramtlicher Entscheidungen (zur Beispiel durch Synoden) und mit gänzlich verschiedenen Kirchenordnungen und -verfassungen das eine Evangelium von dem in Jesus Christus angebrochenen Heil bezeugt und seiner lebendigen Weitergabe gedient werden kann und auch gedient wird.

Darin liegt die ekklesiologische Brisanz der Rechtfertigungslehre. Der Weg zur Wiederherstellung der Gemeinschaft selbständiger und selbständig bleibender Kirchen, zur kirchlichen Gemeinschaft in versöhnter Verschiedenheit, ist nun unumkehrbar. Er kann jetzt schneller und entschlossener von den Partnern der Gemeinsamen Erklärung gegangen werden.

Die Ortsgemeinden könnten den Kirchen jetzt schon zeigen, wie kirchliche Gemeinschaft nach dem "entscheidenden Schritt zur Überwindung der Kirchenspaltung" (GE 44) konkret gelebt werden kann, damit der Konsens in der Rechtfertigungslehre auch im "kirchlichen Leben" fruchtbar wird (GE 43).

Der Autor ist Professor für (katholische) Systematische Theologie an der Universität zu Köln.

Zum Thema Rechtfertigungslehre Die Rechtfertigungslehre stellt einen der zentralen Glaubensgrundsätze der reformierten Kirchen dar. Martin Luther argumentierte unter anderem mit dem Römerbrief ("Der Gerechte lebt aus dem Glauben"; Röm 1,17): Nicht durch gute Werke und moralische Anstrengung, sondern ausschließlich durch den Glauben an die bedingungslose Gnade Gottes ist der Mensch gerechtfertigt.

Konkret warf Luther der römischen Kirche vor, sie mache die Menschen glauben, durch gute Werke könne Gottes Gnade erkauft werden (krasses Beispiel: der Ablaßhandel). Auf dem Konzil von Trient (1545-63) wurde zwar ebenfalls die Rechtfertigung aus Gnade betont, die katholische Kirche grenzte sich aber gegenüber Luther ab, indem sie daran festhielt, daß der Mensch auch moralisch handeln müsse.

Die ökumenische Diskussion von katholischer und lutherischen Kirchen hat eine theologische Annäherung ergeben. In der "Gemeinsamen Erklärung zur Rechtfertigungslehre" soll der erreichte Konsens auch öffentlich festgelegt werden. 1997 wurde der Text der Erklärung fertiggestellt, im Juni 1998 nahm der Lutherische Weltbund das Dokument an. Im Juli 1998 folgte allerdings eine vatikanische Stellungnahme, in der wesentliche Punkte relativiert erschienen.

In den folgenden Monaten wurde eine "Gemeinsame offizielle Feststellung" erarbeitet, die der Gemeinsamen Erklärung angefügt wird. Diese legt dar, daß die historischen Lehrverurteilungen die Lehre der Dialogpartner nicht mehr treffen. Zusätzlich wurde ein Anhang/Annex verfaßt, in dem die katholischen und die lutherischen Vorbehalte eingearbeitet wurden. Am 31. Oktober wird die "Gemeinsame Erklärung" mit der "Gemeinsamen offiziellen Feststellung" und dem Anhang vom Kardinal Edward I. Cassidy, dem Präsidenten des Päpstlichen Einheitsrates, und Christian Krause, dem Präsidenten des Lutherischen Weltbundes, unterzeichnet werden. ofri

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