Scheidungsrecht: Schuld und Sühne

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In kaum einem Rechtsbereich sind ideologische Positionen so klar erkennbar wie im Familien-, Ehe- und Scheidungsrecht. Und von kaum einem Rechtsbereich ist jeder - auch jeder Mandatar - so unmittelbar betroffen, daß er sofort zum selbsternannten Experten wird.

Dementsprechend emotional verlaufen hier auch die Diskussionen, wie es sich am Beispiel des vorgelegten Entwurfs für ein neues Scheidungsrecht zeigt. Ehebruch, oder verniedlicht ausgedrückt Seitensprung, soll kein absoluter Scheidungsgrund, also kein Verschulden mit entsprechenden Konsequenzen sein, eine Berücksichtigung ist nur mehr im Rahmen der "Zerrüttung" vorgesehen.

Die Abkehr vom Verschuldensprinzip bedeutet eo ipso auch dessen Entkoppelung von einem allfälligen Unterhaltsanspruch. Nun geistern zwei (Extrem-)Beispiele durch die Auseinandersetzung: auf der einen Seite die Geschichte von der armen Frau mit mehreren Kindern, die ihren Beruf deswegen aufgegeben hat und jahrelang einen schikanösen Ehemann erträgt.

Irgendwann und vielleicht wirklich nur einmal findet sie jemanden, der sie tröstet und ihr Zuwendung und damit Selbstwertgefühl schenkt. Hier, so meint der Entwurf, dürfe die Frau nicht alle Ansprüche verlieren - schon um die Kinder weiterbetreuen zu können.

Die andere Geschichte handelt von dem armen, für Weib und Kind schwer schuftenden Ehemann, der von seiner Angetrauten jahrelang schamlos hintergangen wird - so raffiniert, daß er es lange nicht merkt. Da scheint es vielen unzumutbar, daß der Gehörnte im Scheidungsfall auch noch Unterhalt zahlen soll - zumal nicht sicher ist, ob die Kinder bei der Person auch gut aufgehoben sind.

In beiden Geschichten steht aber wohl die Beweisfrage im Zentrum - Ursprünge und Ausprägungen der Zerrüttung, der Nachweis, ob wirklich "nur" einmal oder tatsächlich "so oft". Man möchte da nicht Richter, nicht einmal Anwalt sein. Eher schon Mediator, der darauf zu achten hat, daß die Schuld der Eltern nicht von den Kindern gesühnt wird.

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