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Für die Handbibliothek des Praktikers

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Der Verwaltungsgerichtshof. Von Kurt R i n g-h o i e r. Verlag Styria, rechtswissenschaftliche Abteilung — Ulrich Moser, Graz. 393 Seiten. Preis 109.50 S.

Oeiterreichisches PaB-, Fremden- und Melderecht.

Von Hans Weiler. Verlag Styria, rechtswissenschaftliche Abteilung — Ulrich Moser, Graz. 187 Seiten. Preis 48.50 S.

Das Schmutz- und Schundgesetz. Verlag Styria, rechtswissenschaftliche Abteilung — Ulrich Moser, Graz. 99 Seiten. Preis 30 S.

Zu den bedeutenden Verlagen unseres Landes, die Werke der juristischen Fachliteratur herausgeben und an deren Spitze Springer und Manz stehen, ist neuerdings der Verlag Styria, rechtswissenschaftliche Abteilung Ulrich Moser, hinzugetreten. Nennen wir zunächst Ringhofers „Verwaltungsgerichtshof“. Schon die äußere Form des Buches fällt auf, vor allem die speziale Papierausfertigung. Was den Inhalt des Verlagswerkes betrifft, so ist zu sagen, daß sowohl der Gegenstand an sich als auch dessen Behandlung das allgemeine Interesse verdienen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Verfassungsgerichtsbarkeit tragen den demokratischen Rechtsstaat; sie sind die zuverlässigsten Gradmesser für die Rechtsstaatlichkeit eines Staates. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht wesentlich in der rechtlichen Möglichkeit des einzelnen Staatsbürgers, die Akte, die die Verwaltungsbehörde setzt, die Bescheide, die sie erläßt, durch ein Gericht auf deren Gesetzmäßigkeit überprüfen zu lassen (subjektiver Rechtsschutz, die österreichische Bundesverfassung enthält allerdings auch Ansätze zum objektiven Rechtsschutz). Unser Land genießt eine vorbildliche Verwaltungsgerichtsbarkeit und verfügt über einen vorbildlichen Verwaltungsgerichtshof, der sich — unter den drei Höchstgerichten — der größten Sympathien unter der Bevölkerung erfreut. Wenn es Ringhofer gelungen ist, die „geltenden Rechtsgrundlagen“, die „historische Entwicklung“ und die „Rechtsprechung“ dieses Gerichts dem Praktiker und dem interessierten Staatsbürger näherzubringen, dann ist bereits ein guter Teil des Zwecks erfüllt. Was haben die engeren Fachkollegen, die Verfassung- und Verwaltungs-juristen, zu dieser Veröffentlichung zu sagen? Wir beschränken uns auf einige Bemerkungen. Der Verfasser bemüht sich, einen eigenen Typ der Kommentierung zu prägen, und begnügt sich nicht etwa mit einer etwas verbrämten „Neuauflage“ des Mannlicher-Verwaltungsverfahrens. Der Versuch ist gelungen. Ringhofer überreicht dem Interessenten ein Nachschlagewerk, das zur Bewältigung des Stoffes ausreicht: der Leser muß nicht nach anderen Quellen greifen und ganze Bibliotheken mitschleppen, wenn er zum Verwaltungsgerichtshof geht. Steckt er Ringhofers „Verwaltungsgerichtshof“ in die Aktentasche, hat er alles, was er braucht: die einschlägigen Rechtsvorschriften, den übrigen Abschnitten des Buches vorangestellt, den Kommentar und die Judikatur, jeweils voneinander säuberlich getrennt, in sich geschlossen und übersichtlich. Bei der zweiten Auflage wäre vielleicht die Einfügung des Art. 10, Abs. 1. Z. 6, BVG, und Art. 19, BVG (siehe S. 106, unten!) in den I. Teil zu erwägen. Im übrigen verrät die Wiedergabe der Rechtsquellen eine besondere Gewissenhaftigkeit des Verfassers. Ringhofers Gedanken über den Bescheid (S. 108 ff.) können wir nicht ganz folgen; er betrachtet die Problematik zu einseitig, wenn er nicht das Prinzip der bona fides, nämlich die Lage des betroffenen Bürgers, hinreichend berücksichtigt, der doch wissen soll, ob er einen Bescheid in der Hand hält oder nicht, ob er Rechtsmittel ergreifen kann oder nicht. Die Frage des Ermessensmißbrauchs ist für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zentral, so daß das normative Merkmal „ ... im Sinne des Gesetzes ...“ eine gründlichere Erläuterung erfordert (siehe dazu zum Beispiel das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember 1953, Slg. 2602). Auch den Teil über den objektiven Rechtsschutz kann man nicht ausführlich genug behandeln; denn die Zukunft der Ver-waltungs- und der Verfassungsgerichtsbarkeit liegt in dieser Richtung (Art. 131, BVG), dazu kommt, daß die österreichische Rechtsordnung jetzt schon Institutionen, wie etwa den Kammern, Parteienrechte zuerkennt (nicht bloß den Bundesministern). Und noch ein kritischer Gedanke drängt sich einem bei der Lektüre auf: ob nicht eine Art juristischer L'art-pour-l'art-ismus an vereinzelten Stellen hervorlugt?

Weilers Ausgabe umfaßt das Paßgesetz, das Fremdenpolizeigesetz, die Flüchtlingskonvention, die Verordnung über ausländische Arbeitnehmer, das Meldegesetz, die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen und Gebührenvorschriften sowie die diesem Rechtskomplex entsprechenden Kommentare. Der hier behandelte Rechtsstoff gilt in einem neutralen Oesterreich als besonders aktuell. Bedenkt man, daß Oesterreich kraft seiner humanistischen Tradition, der geschichtlichen Rolle und der geo-politischen Lage sich auf dem Wege befindet, das Asyl land par exzellence (ähnlich wie die Schweiz das Land des Roten Kreuzes ist) zu werden, wird man die Ausgabe den Behörden sehr empfehlen und in der Oeffentlichkeit sehr begrüßen können.

Genau so gut ausgestattet wie Ringhofers und Weilers Ausgabe ist „Das Schmutz- und Schundgesetz“, erläutert von Staatsanwalt Dr. Franz Erhart, jenem Mann, der wegen seiner unerschrockenen Art. der eigenen Ueberzeugung Ausdruck zu verleihen, von einem Teil der Oeffentlichkeit mit viel Unbill angegriffen wurde. Es gibt wohl kaum ein anderes Rechtsgebiet, das so heikel ist wie der im „Gesetz über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung“ enthaltene Stoff. Die Meinungsfreiheit als demokratisches Höchstgut — die Reinheit der Seele des jungen Menschen als Grundlage eines gesunden Staatswesens: hier den richtigen Ausgleich zu finden, muß wohl im wahren und vollen Sinne des Wortes als „ars boni et aequi“ bezeichnet werden. An sich sind Gesetze gewiß nicht die geeignetsten Mittel zur Hebung des moralischen Standes eines Volkes, und doch findet man kaum einen Staat, der nicht im Wege der Gesetzgebung die ethischen Grundlagen seiner Existenz zu sichern sucht. „ ... blinder Eifer und puritanische Strenge haben in einem solchen Gesetz ebensowenig Platz wie lockere Behandlung“, schreibt der Verfasser treffend in seinem Vorwort. Erhart bemüht sich redlich, in seinen Erläuterungen diesem Leitsatz treu zu folgen.

Der Verlag Styria-Moser hat durch die drei angeführten Veröffentlichungen „für die Handbibliothek des Praktikers“, wie die Reihe heißt, wirklich brauchbare und zuverlässige Behelfe bereitgestellt.

Erinnerungen aus bewegter Zeit Tirols 1932 bis 1945. Von Anton Morl. Band 143 der Sehlem-Schriften. Herausgegeben von R. Klebeisberg. Universitätsverlag Wagner, Innsbruck. 166 Seiten.

Hofrat Dr. Anton von Morl, Sproß eines der ältesten Tiroler Adelsgeschlechter, wirkte nach seinem Einsatz als Adjutant des Innsbrucker Standschützenbataillons im ersten Weltkrieg zunächst in verschiedenen Tiroler Bezirkshauptmannschaften, wurde am Ende des Jahres 1933 zum Sicherheitsdirektor von Tirol bestellt und erlebte das Drama der Jahre bis 1938 im Kreuzfeuer des innenpolitischen Kampfes auf einem besonders verantwortungsvollen, exponierten Posten. Er bekleidete in dieser Zeit auch das Amt des Tiroler Landesschützenmeisters und erwarb sich in dieser Funktion große Verdienste um ein wertvolles Stück Tiroler Ueberlieferung. Nach der nationalsozialistischen Machtübernahme wurde er über zwei Jahre zunächst in Innsbruck, dann in Dachau und Flossenbürg in Haft gehalten und kehrte als schwerkranker Mann 1940 in die Tiroler Landeshauptstadt zurück, wo er sich seither seiner eigentlichen Neigung, der wissenschaftlichen Arbeit, widmet.

Sein mit viel Temperament und aus starker Ueberzeugung gestalteter Beticht läßt die Stürme der Zeit miterleben und vermittelt einen interessanten Einblick in die persönlichen und politischen Schwierigkeiten, denen sich der Mann, der für die Sicherheit des Landes verantwortlich war, gegenübersah. Besonders eindrucksvoll und erschütternd sind die Schilderungen des Lebens eines KZ-Häftlings. Das Buch klingt aus mit dem Bericht über die Arbeit am wissenschaftlichen Werk („Die große Weltordnung“), die in den Gewittern des Kriegsendes geleistet wurde.

Es liegt im Wesen der Memoirenliteratur, subjektiver Erlebnisbericht zu sein, nicht Geschichtsschreibung im strengen Sinn, sondern Material für diese. Wer einmal die Chronik Tirols für diese Zeit zu schreiben hat, wird in diesen Erinnerungen eine wertvolle Quelle finden.

Die römischen Katakomben und ihre Märtyrer.

Von Ludwig H e r 11 i n g SJ. und Engelbert Kirschbaum SJ. Zweite, erweiterte Auflage. Verlag Herder, Wien. 274 Seiten. 40 Abbildungen. Preis 54 S.

Bei seinem ersten Erscheinen im Jahre 1950 wurde das Buch über die römischen Katakomben in der „Furche“ als eines der bedeutendsten Bücher dieses Jahres bezeichnet. Was damals gesagt wurde, kann bei der nun vorliegenden zweiten Auflage, die ein fast unveränderter Nachdruck der ersten ist, nur neuerlich bestätigt werden. Nur ein Kapitel wurde völlig neu geschrieben: das Kapitel über die Gräber der Apostel. Seit der ersten Auflage des Werkes im Heiligen Jahre 1950 trat nämlich ein Ereignis ein, das die Welt aufhorchen ließ: die Entdeckung des Petrusgrabes unter dem Hochaltar der Peterskirche in Rom, eine Entdeckung, die allen Behauptungen, daß Petrus nie in Rom gewesen sei, die Spitze abbrach. Eines hat allerdings diese Entdeckung nicht gelöst: Die Frage, wieso es seit 258 einen Kult zu den heiligen Aposteln in San Sebastian gab, der darauf hinweisen würde, daß diese Aposteln auch dort einmal geruht hätten. Die Verfasser führen fünf Theorien an, um dies zu erklären, wobei sie zugeben, daß jede Theorie eine schwache Stelle habe. Vielleicht wird es den Verfassern bis zur 3. Auflage des Buches gelingen, auch dieses Rätsel zu lösen. Auf jeden Fall sollte dieses Buch noch viele Auflagen erleben, denn jeder, der sich für die Geschichte des frühen Christentums interessiert, müßte darnach greifen.

Schicksalsfragen der Frau. Von Eva F i r k e 1. Verlag Herder, Wien. 270 Seiten. Preis 8.50 DM.

Die bestbekannte Verfasserin hat mit diesem Buche ihr bisher reifstes und bestes Werk gegeben. Es will der Frau unserer Zeit ein Führer sein auf dem Wege, zum eigenen Selbst des weiblichen Wesens, zugleich den letzten Sinn des menschlichen Lebens zu finden; „Die Gegenwart ist ein einziges großes Fragezeichen. Letztlich geht es um die Kernfrage, um Wesen und Sinn des Menschen, kurz, um den Lebenssinn.“

Es geht ihr um die Menschenwürde der Frau — um jenes Wesentliche, das den Menschen eindeutig von allen unter ihm stehenden Lebewesen trennt; um jenes spezifisch Menschliche, das niemals vom Standpunkt der Biologie aHein erfaßt werden kann.

Das Buch kann angelegentlichst empfohlen werden.

Wenn das Leben beginnt. Von Maria M e s t i n e r-Minini. Hippolyt-Verlag, St. Pölten. 323 Seiten.

Die Verfasserin bemerkt einleitend, daß die Erziehung des Kindes den meisten Menschen sehr einfach erscheint. Gewiß gibt es mancherlei brauchbare Bücher über Säuglings- und Kleinkinderpflege; aber weit mehr für die körperliche Pflege als für die verantwortliche Aufgabe, die kindliche Seele zu bilden.

Die Verfasserin gibt in ihrem Buche gemütvolle, warmherzig-mütterliche Ratschläge, um diese große Aufgabe richtig erfüllen zu können. Ohne etwa ein wissenschaftliches Buch über die psychologische Entwicklung des Kindes schreiben zu wollen, hat sie eine Fülle guter und feinsinniger Beobachtungen niedergelegt, die das Buch auch für den wissenschaftlich anspruchsvolleren Leser anziehend machen.

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