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Postfuchsim E U-Revier

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Österreichs Post trimmt sich mit dem neuen Fernmeldegesetz europafit: Liberalisierung und ein verbesserter Rechtsschutz für Kunden.

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Österreichs Post trimmt sich mit dem neuen Fernmeldegesetz europafit: Liberalisierung und ein verbesserter Rechtsschutz für Kunden.

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Der Beitritt Österreichs zum Europäischen Wirtschafts-raum (EWR) und die allfälh-ge Mitghedschaft bei der EU ergaben auch einen Anpassungsbedarf des österreichischen Ferrunelde-rechts, dem durch das Fernmeldegesetz 1993 (FMG), das am 1. April 1994 in Kraft getreten ist, entsprochen wurde.

Auch das FMG geht freilich von der Aufrechterhaltung eines geschlossenen und einheitlichen öffentlichen Fernmeldenetzes aus, das grundsätzlich - wie bisher - von der Post bereitgestellt wird. Bloß zusätzlich können auch andere Fernmeldeanlagen bestehen. Die Liberalisierungstendenz der Telekommunikation findet jedoch im Gesetz bereits weitgehende Berücksichtigung.

So kann nämlich die Ejbringung von Fernmeldediensten, soweit sie unter Verwendung des öffentlichen Fernmeldenetzes oder bewilligter Ferruneldeanlagen erfolgt, von je-dermarm angeboten werden. Dafür besteht keine Konzessionspflicht. Dies gilt jedoch nicht für den zentralen Bereich des „Reservierten Fernmeldedienstes". Derartige Dienste (Sprachtelefon über das fixe Netz, Mobiltelefon) sind nach wie vor prinzipiell der Post vorbehalten. Die Erbringung solcher Dienste durch andere Betreiber ermöglicht das Gesetz nur unter der Voraussetzung, daß diese im Interesse einer umfassenden Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft erforderlich ist und ein bestehender reservierter Fernmeldedienst dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wdrd. Im Klartext bedeutet dies, daß eine in diesem Fall gesetzlich vorgesehene Konzession nur erteilt wird, wenn die Post den öffentlichen Versorgungsauftrag nicht mehr bewältigt. Die Erteilung einer Konzession ist daher zumindest in der nächsten Zeit äußerst unwahrscheinlich. Von der Liberalisierung sind daher derzeit insbesondere die Zusatzdienste der Post, beispielsweise Teleinfo oder Satellitenkommunikation, erfaßt. Die EU strebt allerdings eine Liberalisierung der

„Reservierten Femmeldedienste" bis 1998 an, die daim auch auf Österreich durchschlagen vmrde.

Maßgeblich geändert hat sich auch die Stellung der Konsumenten. Waren bislang die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden und Post ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur, handelt es sich nun um Privatrechtsverhältnisse. Den Verträgen sollen allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt werden.

Kommt es nun zu Streitigkeiten zwischen Kunden und Post, etwa über die Höhe der Femmeldegebühr, besteht die Möghchkeit der Anmfung des Gerichts. Bevor der Kunde jedoch den Zivilrechtsweg beschreitet, ist noch auf Antrag ein postintemes Prüfungsverfahren abzuführen. Erst wenn dieses keine Einigung bringt, kann der Kunde vor Gericht gehen.

Ferner wird im FMG erstmals der Datenschutz umfassend normiert. Dabei werden die Stammdaten (Name, Adresse, Teilnehmemum-mer) sowie die Vermittlungsdaten (gewählte Rufnummer et cetera) als auch der Inhalt der übertragenen Mitteilungen (Inhaltsdaten) erfaßt. Die Vermittlung und Verarbeitung dieser Daten darf nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß geschehen. Im Regelfall dürfen die gewonnenen Daten nicht gespeichert werden, sondem sind nach ihrer Verwendung zu löschen. Ausdrücklich geregelt vrarde auch die Fangschaltung. Ihr Einsatz ist nun nur mehr bei mißbräuchlicher Verwendung der Femmeldeanlage zulässig.

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