7085879-1994_14_10.jpg
Digital In Arbeit

Der Unternehmer muß immer bezahlen

Werbung
Werbung
Werbung

Wie auch immer die Pensionsvereinbarung über den Beitritt zu einer Pensions-kasse aussieht, gezahlt muß jedenfalls werden. Und zwar vom Unternehmen, das seinen Mitarbeitern eine Pensionszusage macht. ^,

Das Unternehmen verpflichtet sich zur Einzahlung in die Penisons-kasse. Die beteiligten Dienstnehmer können - wenn es die Pensionsvereinbarung vorsieht - ebenfalls Beiträge leisten, die ihren persönlichen Anspruch auf eine Zusatzpension erhöhen. Solche Arbeitnehmerbeiträge können jederzeit - und im Gegensatz zu Versicherungsprämien spesenfrei - reduziert, ausgesetzt oder eingestellt werden.

Wieviel die Firma bezahlen muß, hängt von der Betriebsvereinbarung und von den Rahmenbedingungen des Betriebspensions- und des Einkommensteuergesetzes ab.

Zehn Prozent der Jahres-Brutto-lohnsumme aller am Pensionsplan beteiligten Mitarbeiter sind die höchstmöghche steuerhch anerkannte Einzahlung pro Jahr in die Pensionskasse.

In diese zehn Prozent werden allerding auch andere Zahlungen, die der „Zukunftssicherung" der Mitarbeiter dienen, eingerechnet: Falls es solche der Zukunftssicherung der Mitarbeiter dienende freiwillige Sozialleistungen gibt (zum Beispiel Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherungen bis zu maximal 4.000 Schilling Jahresprämie), schmälern sie den Zehn-Prozent-Rahmen für die Pensionskassenbeiträge. Auch etwaige Eigenleistungen der Mitarbeiter füllen den Zehn-Prozent-Rahmen. Wenn das Unternehmen also zum Beispiel sechs Prozent der Lohnsumme für die Pensionskasse widmet (und keine anderen Beiträge für die Zukunftssicherang der Mitarbeiter aufgewendet werden), könnten die Mitarbeiter noch maximal vier Prozent der Lohnsumme dazulegen.

Die Unternehmerbeiträge für die Pensionskasse sind Betriebsausgaben, die die Steuerlast des Unternehmens senken, da sie den Gewinn mindern. Für die Mitarbeiter gelten diese vom Unternehmen für sie einbezahlten Pensionsbeiträge jedoch nicht als „Vorteil aus dem Diesnt-verhältnis"; sie werden weder um die Lohnsteuer noch um Sozialabgaben gekürzt. Falls auch die Mitarbeiter zur ihrer Pensionskasse beisteuern, können sie diese Beträge innerhalb des persönlichen Sonderausgabenrahmens als „Sonderausgaben" geltend machen.

STEUERLAST SINKT

Die persönlichen Zahlungen der Dienstnehmer sind immer freivvillig und können individuell vereinbart werden. Sie dürfen jedoch nicht größer sein als der für den betreffenden Dienstnehmer eingezahlten Arbeitgeberbeiträge, und sie dürfen zusammen mit dem Arbeitgebeberbeitrag (und etwaigen anderen Arbeitgeberzahlungen für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer) die zehn Prozent der Gehaltsumme nicht überschreiten.

Die Zahlungen des Dienstnehmers in einen Pensionstopf können jederzeit reduziert oder ganz eingestellt werden. Eine solche Änderung muß aber für mindestens zwei Jahre erfolgen; es ist also nicht möglich, alle paar Monate ein- und wieder auszusteigen. Für den Unternehmer hingegen ist das Aussteigen aus dem einmal gegebenen Zahlungsversprechen nur unter bestimmten Voraussetzungen möghch. Selbst wenn es dazu kommt, bleiben die Ansprüche aus den bis dahin für die Mitarbeiter geleisteten Beiträgen diesen Mitarbeitern in jeden Fall erhalten. Der Arbeitgeber kann seine Beitragszahlung nur einstellen, wenn dies in der Pensionsvereinbarung vorgesehen wurde, die Weiterzahlung eine Gefährdung des Unternehmens bedeuten würde und die Angelegenheit mindestens drei Monate im voraus mit dem Betriebsrat besprochen wurde. Ein Aussetzen oder eine vorübergehende Reduktion der Arbeitgetierbeiträge ist auch bei „zwingenden" wirtschaftlichen Gründen" möglich. J. T.

Der Autor ist Wirtschaftspublizist. Die Beiträge sind ein Auszug aus der soeben erschienenen Broschüre „Mehr Geld im Ruhestand - Das bringt Ihnen Ihre Pensionskasse" von Jens Tschebull, herausgegeben von der Wirtschaftskammer Österreich.

Ein Thema. Viele Standpunkte. Im FURCHE-Navigator weiterlesen.

FURCHE-Navigator Vorschau
Werbung
Werbung
Werbung