7103259-1995_20_03.jpg
Digital In Arbeit

Der wirkliche Gewinner ist nur der Fiskus

19451960198020002020

Das „Pensionssplitting” läuft darauf hinaus, wieder die Alleinverdiener zur Kasse zu bitten und damit zu bestrafen.

19451960198020002020

Das „Pensionssplitting” läuft darauf hinaus, wieder die Alleinverdiener zur Kasse zu bitten und damit zu bestrafen.

Werbung
Werbung
Werbung

Der Vorschlag, den sogenannten Versorgungsausgleich zugunsten geschiedener Frauen einzuführen, hat die Diskussion um dieses in Deutschland bereits 1975 eingeführte Rechtsinstrument Wiederaufflammen lassen. Christopher Prinz vom Furopäischen Institut für Sozialforschung (siehe Seite 2) be--grüßt diesen Vorschlag als „wichtigen Schritt hin zu einer modernen, liberalen Gesellschaft”. Im Un terschied zum Korosec-Dohnal Vorschlag möchte er den Versor gungsausgleich sogar als generei le Einrichtung zwischen Lebens partnern institutionalisieren.

Dem Autor ist dahingehend zuzustimmen, daß der Versorgungsausgleich eine größere geschlechtsspezifische Verteilungsgerechtigkeit sowie eine wesentliche Besserstellung geschiedener Frauen bewirken kann. Diesen Vorteilen, die man durchaus als „liberalen Fortschritt” qualifizieren kann, stehen aber rechtstechnische, rechtspolitische und sozialpolitische Bedenken entgegen: ■ Die Einführung eines Versorgungsausgleichs bereitet erhebliche rechtstechnische Schwierigkeiten. Wenn Prinz meint, es gehe lediglich darum, Versicherungsjahre und Einkommen beider Partner aus der Zeit der aufrechten Partnerschaft zu addieren und zu halbieren und bei der Pensionserrechnung entsprechend zu berücksichtigen, so mag das für das deutsche Pensionsversicherungs-recht richtig sein, das zur Feststellung der Bemessungsgrundlage auf die Höhe sämtlicher eingezahlter Beiträge abstellt. Das österreichische Becht berücksichtigt hingegen die 15 besten Jahre.

Das deutsche Modell ist nicht übertragbar

Dieser Unterschied erlaubt es nicht, das deutsche Modell ohne Adaptierungen auf Osterreich zu übertragen. Eine solche Übertragung würde nämlich zu unverdienten Vorteilen beziehungsweise Nachteilen führen, etwa dann, wenn die 15 besten Jahre außerhalb der Partnerschaftszeit liegen. Um zu systemgerechteren Ergebnissen zu kommen, müßte man daher im Bahmen des Versorgungsausgleichs für die Partnerschaftszeit eine Sonderbemessungsgrundlage einführen, die der Hälfte der zusammengerechneten Beitragsgrundlagen in dieser Zeit entspricht.

Das würde aber die Vorteile des Versorgungsausgleichs insbesondere für die geschiedene Frau, die in der fraglichen Zeit wegen Kindererziehung einer Erwerbsarbeit nicht nachgegangen ist, stark reduzieren, da die Sonderbemessungsgrundlage in aller Regel sehr niedrig sein wird. Der an sich schon bescheidene Vorteil müßte überdies mit einem überproportionalen Opfer des geschiedenen Familienvaters bezahlt werden. Er könnte für die fragliche Zeit nur Steigerungsbeträge mit Bezug auf die halbierte Bemessungsgrundlage, nicht aber mit Bezug auf die wesentlich höhere, sich aus den besten

15 Jahren ergebende Bemessungsgrundlage geltend machen. ■ In vielen Fällen würde der Versorgungsausgleich die Alterspension der geschiedenen Frau zwar etwas erhöhen, doch wäre der entsprechende Vorteil insbesondere für Frauen, die wegen Kindererziehung nur eine geringe Anzahl an Beitragsmonaten nachweisen können, sogar gleich null, wenn die „Zusatzversorgung” lediglich die Höhe der konkret zustehenden Ausgleichszulage (die Ausgleichszulage gebührt jenen bedürftigen Pensionisten, die eine Pension erhalten, deren Höhe den sogenannten Ausgleichszulagenrichtsatz nicht erreicht. Die Ausgleichszulage entspricht dem Differenzbetrag zwischen Ausgleichszulagenrichtsatz und Pension) reduziert, den Gesamtbetrag der monatlich ausgezahlten Pension zuzüglich Aus-gleichszulage aber nicht tangiert. In dem von Prinz gemachten Bei-spielsfall etwa wäre die durch Pensionssplitting bewirkte Erhöhung der Pension von 5.928 auf 7.980 Schilling praktisch wertlos, da der Ausgleichszulagenrichtsatz derzeit bei 7.710 Schilling für Alleinstehende liegt. Der wirklich Begünstigte wäre diesfalls nicht die geschiedene bedürftige Frau, sondern (und in erheblichem Umfang) der Fiskus, der sich die Überweisung der entsprechenden Ausgleichszulagen-Beträge erspart.

■ Mit der Einführung eines Pensionssplittings sollte die Einführung eines Ehegattensplittings (oder zumindest eines Kindefsplittings) im Steuerrecht Hand in Hand gehen. Der Arbeitnehmer, der eine Frau und mehrere Kinder zu erhalten hat, muß zur Erhaltung der Familie auf das versteuerte Einkommen zurückgreifen. Die Kinderabsetzbeträge und die Familienbeihilfen sind ja nur der berühmte Tropfen auf dem heißen Stein. Das heißt, er wird nahezu gleich hart besteuert wie eine Person, die nur für sich selbst zu sorgen hat.

Männern einfach etwas wegnehmen?

Dieser Grundzug des österreichischen Steuerrechts wird als Indivi-dualbesteuerung bezeichnet. Sozialversicherungsrechtlich würde aber durch den Versorgungsausgleich systemwidrig auf die Gesamtbeitragsleistung der Eheleute abgestellt. Das heißt, daß der alleinverdienende Familienvater nicht nur für sämtliche Ausgaben der Familie aufzukommen hätte, ohne dies steuerlich ausreichend geltend machen zu können,

Ein Thema. Viele Standpunkte. Im FURCHE-Navigator weiterlesen.

FURCHE-Navigator Vorschau
Werbung
Werbung
Werbung