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Digital In Arbeit

Problemteufel steckt im Detail

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Die EU auf dem Weg zur grenzenlosen Bewegungsfreiheit. Kontrollen werden allerdings nicht obsolet. Für Touristen und Arbeitnehmer öffnen sich die Grenzbalken. Der Kampf gegen das organisierte Verbrechen wird intensiviert.

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Die EU auf dem Weg zur grenzenlosen Bewegungsfreiheit. Kontrollen werden allerdings nicht obsolet. Für Touristen und Arbeitnehmer öffnen sich die Grenzbalken. Der Kampf gegen das organisierte Verbrechen wird intensiviert.

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Freizügigkeit der Person nennt sich jenes integrierende Prinzip der Europäischen Union, das gemeinsam mit dem freien Waren-, dem freien Dienstleistungs- sowie freien Kapitalverkehr zum Grundbestand des vorläufig westeuropäischen Einigungsprozesses gehört.

Die dahinterstehende Vorstellung eines Europa ohne Grenzen, also auch eines grenzenlosen Arbeitsmarktes, die die Flexibilitäts- und Mobilitäts- phantasien nach US-Vorbild auch auf dem Alten Kontinent anregen und eine optimistische Grundstimmung erzeugen sollte, erhält von den jeweiligen Arbeitsmarktsituationen sowie von den nach wie vor unterschiedlichen Qualifikationsbestimmungen, die natürlich der Grundidee der EU entspre-

chend sukzessive vereinheitlicht werden sollen, einen Dämpfer.

Wenn also der Idee nach Bürger eines EU-Mitgliedstaates das Recht haben, in jedem Mitgliedstaat einen Beruf zu den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen eines Gastlandes auszuüben (im EWG Vertrag von 1957 werden auch Ausnahmen genannt), dann heißt das in der Praxis noch lange nicht, daß auch die Chance dazu besteht. Die Arbeit- und Diensmehmer sowie die Selbständigen (so die Unterscheidung im EG-Recht) in der EU haben eigentlich nur das Recht auf Inländergleichbehandlung (das gilt mittlerweile auch für den Europäischen Wirtschaftsraum EWR, zu dem Österreich bereits gehört). Denn EU-Staaten dürfen sehr wohl Arbeitsgenehmigungen einführen oder Regelungen, die den Arbeitsmarkt einschränken: nur EWR- oder EU-Ausländer, die Staaten werden ja in der Gemeinschaft nicht aufgehoben, dürfen dabei nicht mehr diskriminiert werden.

Die Freizügigkeit muß natürlich alles umfassen, was mit einer Erwerbstätigkeit im EU-Ausland zusammenhängt. Das heißt, Arbeitnehmer dürfen nicht diskriminiert werden bezüglich des Erwerbs einer Wohnung oder der Nachsiedlung der gesamten Familie im Gastland. Die EU-Kommission (die von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf vier Jahre ernannte, zur Zeit 17köp-

fige „Exekutive" der EU) will auch die Inländergleichbehandlung bei Wohngenehmigungen, Sozialleistungen für den Dienstnehmer und seine Familie erreichen.

LOKALE DISKRIMINIERUNGEN

Im Falle der Zustimmung der österreichischen Bevölkerung zum EU-Beitritt beim Referendum am 12. Juni tritt Österreich in den Prozeß der Weiterentwicklung der Freizügigkeitsbestimmungen ein (von denen vieles schon seit 1. Jänner 1994, EWR-Beitritt, gelten). Die Regierung erwartet insgesamt positive Auswirkungen auf den österreichischen Arbeitsmarkt. Im Falle gravierender Probleme im Hinblick auf

die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hat man sich mit der EU auf einen gemeinsamen Modus bei auftretenden Schwierigkeiten geeinigt. Die Organe der Gemeinschaft können ersucht werden, dieses Problem zu lösen". Das heißt übersetzt: bei schweren Problemen auf dem Arbeitsmarkt kann es lokale Diskriminierungen durch die heimische Arbeitsmarktverwaltung geben, mit Zustimmung der EU-Kommission.

Beeinträchtigungen der Freizügigkeit kann es auch aufgrund unterschiedlichen Ausbildungsniveaus, aufgrund unterschiedlicher Qualifikationen für Diplome und Zeugnisse geben. Grundsätzlich gilt aber: Befähigungsnachweise werden in der ganzen Gemeinschaft gegenseitig

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