Wirecard - © FOTO: APA/dpa/Peter Kneffel

Wirecard & Co: Reif für die Bilanzpolizei?

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Wieder einmal sind wir durch Wirecard und die Commerzialbank Mattersburg mit Bilanzskandalen konfrontiert. Was muss sich ändern? Einige grundsätzliche Gedanken zur Abschlussprüfung bei Banken und börsenotierten Unternehmen.

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Wieder einmal sind wir durch Wirecard und die Commerzialbank Mattersburg mit Bilanzskandalen konfrontiert. Was muss sich ändern? Einige grundsätzliche Gedanken zur Abschlussprüfung bei Banken und börsenotierten Unternehmen.

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Worin besteht der Unterschied zwischen einer Hundehütte und einem Aufsichtsrat? Die Hundehütte ist für den Hund, der Aufsichtsrat für die Katz. Nun, das stimmt natürlich nicht ganz, aber auf die Prüfung des Jahresabschlusses trifft der schlechte Scherz fast wirklich zu.

Die aktuellen Bilanzskandale – Wirecard und Commerzialbank – lassen hoffen, dass man endlich aus Schaden klug wird und sich zu einer überfälligen Grundsatzentscheidung zwischen zwei Ausprägungen von Bilanzprüfung duchringt:

  1. Der Abschlussprüfer ist modellhaft gesehen genauso verantwortlich wie die Polizei: Er verhindert manches, aber wenn dennoch etwas passiert, haftet er nicht automatisch. Niemand würde die Polizei wegen Fahrlässigkeit auf Schadenersatz klagen, wenn trotz Existenz der Polizei ein Einbruch stattfindet. Die Polizei kann eben nicht jeden Einbruch verhindern.
  2. Der Abschlussprüfer ist nicht mehr allein auf die Kooperation des Geprüften angewiesen sondern bekommt gegenüber heute zusätzliche Prüfmöglichkeiten eingeräumt. Denn – um bei der Analogie mit der Polizei zu bleiben: wie viele Einbrüche würden wohl aufgeklärt, wenn es dabei immer auf die Kooperationsbereitschaft der Einbrecher ankäme? Das fände wohl jeder grotesk; nicht so aber beim Abschlussprüfer.

Man kann davon ausgehen, dass Variante 1 nicht zielführend ist und weder den Erwartungen der Kleinaktionäre noch der Sparer entspricht. Also bleibt nur Variante 2.

Die meisten der bisherigen Reformvorschläge lösen das Problem nicht dem Grunde nach. So bleibt etwa offen, wieso ein mittels Los oder durch eine Behörde bestellter Abschlussprüfer nicht auf eine Bilanzfälschung hereinfallen sollte? Oder wie ein fixer Honorartarif sicherstellen sollte, dass ein Abschlussprüfer eine gefälschte Saldenbestätigung sofort und zuverlässig als Fälschung erkennt? Auch die Rotation des Abschlussprüfers kann nichts anderes verhindern, als dass den Auskünften des geprüften Unternehmens zu viel an Vorschussvertrauen geschenkt wird. Dass vorsätzlich falsche Auskünfte an den Abschlussprüfer strafbar sind, hat jedenfalls noch keinen einzigen Wirtschaftskriminellen von einer Bilanzfälschung abgehalten.

Unbrauchbare Kooperation

In der gängigen Praxis ist der Abschlussprüfer viel zu sehr auf die Auskünfte des geprüften Unternehmens angewiesen. Die Prüfung basiert auf einem Kooperationsmodell. Das ist eine gute Basis, um irrtümliche Fehler im Jahresabschluss ausfindig zu machen, aber ein unbrauchbares Modell, um gezielte Bilanzfälschungen aufzudecken. Aber gerade um diese geht es ja in den aktuellen Anlassfällen. Die Erwartungshaltung der Anleger und sonstigen Stakeholders ist eben, dass der Abschlussprüfer dazu da ist, dass es zu keinen Bilanzfälschungen kommt.

Man würde ja vermuten, dass die Bilanzfälscher raffiniert vorgehen, indem sie ihr ausländisches Immobilienvermögen überbewerten, indem sie Verbindlichkeiten verheimlichen, Rückstellungen für Risiken zu niedrig oder gleich gar nicht bilden, für möglicherweise uneinbringliche Forderungen zu geringe Wertberichtigungen bilden oder überhöhte Gewinne ausweisen. Die Wahrheit scheint aber ganz anders zu sein: Nichts lässt sich so leicht fälschen wie ein Bankguthaben! Natürlich gehört auch eine Portion Chuzpe dazu, um ein nicht existierendes Bankguthaben in die Bilanz aufzunehmen und dabei zu hoffen, dass das nicht auffällt. Aber so ist es nun mal, wie die aktuellen Bankbeispiele und frühere Firmen-Bilanzskandale wie bei Parmalat beweisen.

Der routinierte Bilanzfälscher fälscht dann nicht nur seine Bilanz, sondern auch gleich das Antwortschreiben der Bank; schließlich ist es im digitalen Zeitalter kein Problem mehr, das Briefpapier einer Bank und die Unterschriften vorzutäuschen.

Zu Recht fragen sich alle, die die derzeitige Praxis der Abschlussprüfung nicht kennen, wie das möglich sein kann. Ein näherer Blick auf die übliche Vorgangsweise am Beispiele der Prüfung der Existenz eines von einem Unternehmen behaupteten Bankguthabens, zeigt, wo das Problem liegt: Der Abschlussprüfer lässt das geprüfte Unternehmen einen „Bettelbrief“ an die Bank schreiben, sie möge doch so freundlich sein, dem Abschlussprüfer auf direktem Wege mitzuteilen, welche Guthaben bei der betreffenden Bank bestehen.

Von einem „Bettelbrief“ ist hier deshalb die Rede, weil die angeschriebene Bank schlicht nicht verpflichtet ist, diesen Brief zu beantworten. Antwortet sie nicht, kann der Abschlussprüfer nichts Wirksames dagegen unternehmen. Der routinierte Bilanzfälscher fälscht dann nicht nur seine Bilanz, sondern auch gleich das Antwortschreiben der Bank; schließlich ist es im digitalen Zeitalter kein Problem mehr, das Briefpapier einer Bank und die Unterschriften vorzutäuschen. Und der Abschlussprüfer schluckt die gefälschte Bestätigung und unterschreibt den Bestätigungsvermerk. Offensichtlich ist die Prüfungstechnik der Einholung eines Bankbriefes noch dieselbe wie zu Ende des 18. Jahrhunderts (kein Tippfehler)!

Die Möglichkeiten, die man einem Abschlussprüfer an die Hand gibt, sind demnach schlicht unzureichend. Würde er an die Bank, bei der Guthaben angeblich bestehen, direkt herantreten, um nach dem tatsächlichen Guthabenstand des geprüften Unternehmens zu fragen, könnte sich diese Bank auf das Bankgeheimnis berufen und dem Abschlussprüfer nähere Auskunft verwehren. Wenn es hingegen bei der Abschlussprüfung von Unternehmen um deren Kredite geht: Wie soll der Abschlussprüfer feststellen, bei welchen Banken ein Unternehmen Kredite aufgenommen hat, wenn es das geprüfte Unternehmen nicht freiwillig zugibt? Schon an diesen Beispielen zeigt sich die Ohnmacht des Abschlussprüfers – und trotzdem haftet er.

Unzeitgemäße Methoden

Besonders bemerkenswert ist, dass man auch Abschlussprüfer einer Bank diese unzeitmäßigen Methoden anwenden lässt, wenn es zu überprüfen gilt, welche Zwischenbank-Salden bestehen. Dabei haben die Banken gerade dazu eine regelmäßige, monatliche Meldepflicht, weshalb die entsprechenden Daten zumindest bei der Österreichischen Nationalbank aufliegen sollten. Da dort die Einschränkung des Bankgeheimnisses nicht gilt, sollte demnach leicht feststellbar sein, ob die von den Banken eingemeldeten Salden übereinstimmen. In einer digitalisierten Welt, die gerade im Bankensektor weit fortgeschritten ist, kann es wahrlich kein Software-Mirakel sein, diese Banksalden einzuholen und gegeneinander abzugleichen. Mit einem Bruchteil des Geldes, das die Einlagensicherung nun zur Schadensminderung aufwenden muss, wären die Kosten für die Programmierung der dafür notwendigen Software allemal leistbar gewesen.

Zugegeben: Dazu braucht es auch den politischen Willen, sowohl auf österreichischer Ebene als auch auf europäischer und am besten sogar auf globaler Ebene. Der vorhersehbare Einwand, dass es global zu keiner diesbezüglichen Einigung kommen wird, ist nicht ganz glaubhaft, denn wenn es im Rahmen des Basler Ausschusses gelungen ist, die Banken nicht nur zu einer höheren Eigenkapitalausstattung zu verpflichten, sondern ihnen auch jede Menge an Compliance-Vorschriften zu verordnen, dann wäre eine derartige Zusatzverpflichtung zum Schutz gegen Bilanzfälschungen noch das geringste Übel.

Auch eine innerösterreichische Lösung wäre billiger gekommen als die Einlösung der Amtshaftungsansprüche, die Landeshauptmann Doskozil jetzt gegenüber der Republik wegen mangelhafter Bankenaufsicht geltend machen möchte. Man wundert sich ja in der Tat, wie die Commerzialbank über die Jahre Prüfungen durch die OeNB überstehen konnte, ohne dass aufgefallen ist, dass es die behaupteten Bankguthaben bei anderen österreichischen Banken gar nicht gab.

Kontraproduktive Verschwiegenheitspflicht

Was aber jedenfalls notwendig wäre, ist eine vertrauensvolle, dem Dienst an der gemeinsamen Sache verpflichtete,, engere Zusammenarbeit zwischen der Bankenaufsicht und den Bankprüfern und den Prüfern von börsennotierten Unternehmen. Auch die gegenseitige Verschwiegenheitspflicht der Abschlussprüfer ist zu hinterfragen, wenn es dem Schutz des Kapitalmarkts dient: Warum soll ein Abschlussprüfer dem anderen keine Auskunft geben dürfen, wenn er dabei nicht gerade Betriebsgeheimnisse ausplaudert?

Allerdings wird die Abschlussprüfung durch diese Reformen nicht billiger werden, und zwar für alle. Die vielen Braven zahlen wieder einmal die Rechnung für die wenigen schwarzen Schafe. Aber so war es halt auch bei der „Erfindung“ der Polizei.

Zusammenfassend: Das derzeitig praktizierte Modell ist nicht geeignet, vorsätzliche Bilanzfälschungen verlässlich aufzudecken. Wenn aber der Abschlussprüfer machtlos ist, dann ist es nicht fair, ihn trotzdem dafür verantwortlich zu machen – und sei es zunächst nur medial. Vielmehr müsste man die Möglichkeiten des Abschlussprüfers in einer Weise stärken, dass er im Notfall zur echten „Bilanzpolizei“ werden kann. Davon sind wir aber derzeit, selbst unter Berücksichtigung der Reformvorschläge zur Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, noch meilenweit entfernt.

Der Autor ist Wirtschaftsprüfer und Honorarprofessor an der Universität Wien.

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