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Ist der Weg richtig?

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Bei der vor Jahresfrist, am 3. Dezember 1953, durchgeführten ersten Senkung der Lohn- und Einkommensteuertarife bestand die Absicht, dem Grundsatz der Gerechtigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung wiederum zum Durchbruch zu verhelfen, „um so“ — wie in den erläuternden Bemerkungen zum Einkommensteuergesetz 1953 zu lesen ist — „die für einen modernen Rechtsstaat notwendige Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz wiederherzustellen“. Jeder Steuerträger sollte — nach diesem Grundsatz — „nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ besteuert werden.

Leider ist es aber im Einkommensteuergesetz 1953 noch nicht gelungen, diese gute und richtige Absicht auch tatsächlich zu verwirklichen. Davon kann sich jeder (auch der sonst in Steuersachen unkundige) Leser selbst mit einem Blick in die Lohnsteuertabelle 1954 überzeugen. Dort läßt sich nachprüfen, daß beispielsweise ein Monatslohneinkommen von 2232 Schilling für zwei Personen (halbnetto,

Diese Ungleichmäßigkeit der Besteuerung bei gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wird in Familien, in denen Kinder sind, keineswegs etwa durch die Kinderermäßigung gemildert, sondern nur noch viel krasser, weil die Kinderermäßigung völlig unzureichend ist. Nachfolgendes Berechnungsbeispiel unterstellt in zwei Familien mit drei Kindern die gleich große wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wie im vorausgegangenen Beispiel, nämlich für den Steuerpflichtigen selbst monatlich 1200 Schilling, für seine Ehefrau 1032 Schilling (also Verbrauchsquote 86 Prozent im Verhältnis zu der des Ehemannes) und für jedes Kind je 858 Schilling (das sind je 71.5% im Verhältnis zum Ein-

Als Ergebnis dieser Berechnungsbeispiele können wir feststellen, daß trotz gleicher steuerlicher Leistungsfähigkeit der Haushalte das ihnen zufließende Einkommen je nach dem Familienstand ganz verschieden hoch besteuert wird, und zwar: bei noch nicht 40 Jahre alten Ledigen mit 3.8%, bei kinderlosen Doppelverdienerehepaaren und über vierzigjährigen Ledigen mit 2.5%, bei Alleinverdienern (kinderloses Ehepaar) mit 11.1% und bei Alleinverdienern (Familie mit drei Kindern) mit 18%.

Wenn noch mehr Kinder zum Familienstand dazukommen, so steigt der errechnete Prozap- satz der steuerlichen Belastung — die gleicne a. h. nach Abzug sämtlicher gesetzlicher Abzüge mit Ausnahme der Lohnsteuer) nach folgenden drei Varianten besteuert werden kann, je nachdem, ob die Lohnempfänger ledig oder kinderlos verheiratete Doppelverdiener sind oder ob der Ehemann als Alleinverdiener für seinen und seiner Ehefrau Lebensunterhalt aufkommt. Die wirtschaftlichen und haushaltmäßigen Merkmale der beiden Personen des Beispiels sind:

Bei Variante A: in gemeinsamem Haushalt ihrer Eltern lebendes Geschwisterpaar, beide ledig und noch nicht 40 Jahre alt.

Bei Variante B: kinderloses doppelt verdienendes Ehepaar.

Bei Variante C: kinderloses Ehepaar, dessen Lebensunterhalt aus dem Lohneinkommen des Ehemannes allein stammt.

Die Lohnsteuertabelle 1954 zeigt für die beschriebenen drei Varianten folgende steuerliche Belastung — die sich auch in Prozenten vom Einkommen ausdrücken läßt — auf:

kommen des Haushaltvorstandes). Unterschiedlich ist nur, wie dieses Familieneinkommen verdient wird:

Bei Variante D: Der Haushaltvorstand und seine Ehefrau und seine drei heranwachsen- den, noch nicht volljährigen Kinder sind alle Lohnempfänger in Betrieben, die nicht dem Haushaltvorstand angehören. Jedes Familienmitglied verdient sich somit seinen Verbrauchsanteil selbst.

Bei Variante E: Der Haushaltvorstand verdient das für den ganzen Haushalt notwendige Einkommen allein, weil die Ehefrau im Haushalt hinreichend zu tun hat und die Kinder sich noch in Berufsausbildung befinden.

steuerliche Leistungsfähigkeit vorausgesetzt — immer noch weiter an, nämlich bei vier Kindern auf 19.9%, bei fünf Kindern auf 21.9%, bei sechs Kindern auf 23.4% usw.

Die Berechnungsbeispiele beweisen aber auch, daß der gegenwärtige Lohn- (und Einkommen-) Steuertarif — neben seiner Familienfeindlichkeit — hauptsächlich jenen Steuerpflichtigen feindlich ist, die aus ihrem Alleineinkommen Frau und Kinder erhalten (Variante C und E). Denn die Familie nach Variante D, die sich voll auf Mehrfachverdienertum umgestellt hat, schneidet dabei mit ihrer lohnsteuerlichen Belastung von nur 0.2% am allergünstigsten ab. Man darf nur nicht übersehen, daß auch diese Familie früher, vielleicht noch vor ein oder zwei Jahren, dem gleichen Schicksal wie die Familie E unterlag. Es kann ja eine Familie erst dann zu einer „mehrfach verdienenden“ werden, wenn die Kinder halbwegs erwachsen sind und ihre Berufsausbildung beendet haben und sobald die Ehefrau nicht mehr durch ihre Hausfrauen- und Mutterpflichten daran behindert wird, einem außerhäuslichen Nebenerwerb nachzugehen.

Bei der gegenwärtigen ungleichmäßigen Einkommensbesteuerung sind somit jene Steuerpflichtigen die Meistbenachteiligten, die noch unversorgte Kinder zu erhalten haben. In solchen Familien kann auch die Ehefrau keinem Nebenerwerb nachgehen, weil auf ihren Schultern als Hausfrau und Mutter übergenug Arbeit lastet. Die höchstprozentige steuerliche B e- lastung trifft die Steuerpflichtigen daher gerade in jenen Jahren, in welchen sie einer Entlastung am bedürftigsten wären, das ist in den Jahren, wo sie als Alleinverdiener das Einkommen für mehrere Verbraucher beschaffen müssen.

Die steuerliche Ungleichmäßigkeit und Ueberbelastung der Familienerhalter nimmt auch gar nicht wunder, wenn man weiß, daß die Sätze der Kinderermäßigung trotz achtfacher Geldentwertung seit 1945 in manchen Einkommensstufen zuwenig oder noch gar nicht „valorisiert“ wurden. Die höchstmögliche volle Kinderermäßigung betrug 19 4 5 noch 840 Reichsmark pro Jahr und Kind, im Jahre 1 9 5 4 nur noch 821 Schilling (wegen der Vergleichbarkeit ohne Berücksichtigung des zwanzigprozentigen Besatzungs-usw.-Zuschlages gerechnet).

Oesterreich könnte dank seines sehr gut aufgebauten steuerlichen Behördenapparates und Aktenmaterials über einen verfeinerten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerträger in vollkommenster Weise berücksichtigenden Steuertarif verfügen. Es wird für einen modernen Rechtsstaat auf die Dauer nicht tragbar sein, derartige Ungleichmäßigkeiten in seinem Steuertarif weiterzuschleppen.

Es wird zur wirtschaftlichen Begründung der Einkommensteuersenkung gerne auch das Argument vorgebracht, daß man damit die Konsumkraft der Bevölkerung heben wolle. Das ist gut und richtig. Aber dann müßte dies folgerichtig für jene Kreise der Bevölkerung geschehen, deren Konsumkraft noch nicht gesättigt ist. Das sind die Familien. Bei diesen ist, im Gegenteil, noch ein aufgestautes Kaufbedürfnis vorhanden. Die Beseitigung der Ueberbesteuerung der Familienerhalter würde zu dem wirtschaftlich erwünschten Erfolg führen, daß die Steuersenkung am unmittelbarsten in Konsumsteigerung und Belebung des Inlandumsatzes ihren Niederschlag findet.

Die Gelegenheit, daß angeblich 800 bis 1000 Millionen Schilling an Budgetmitteln für die Steuersenkung zur Verfügung stehen, sollte also in erster Linie zur endlichen vollen Valorisierung der Kinderermäßigung benützt werden. Ein ausreichendes Existenzminimum sollte für jedes Familienmitglied garantiert steuerfrei bleiben. Damit würden wenigstens die gröbsten Ungerechtigkeiten beseitigt. Das ist noch gar nicht so sehr eine familienpolitische Forderung, als vielmehr eine Forderung der Gerechtigkeit und der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Es ist auch eine Forderung wirtschaftlicher Vernunft.

Eine neuerliche Vertröstung der Familienerhalter, wie man sie schon vor einem Jahr ge hört hat, daß es sich nur um einen „ersten Schritt“ handle und daß die berechtigten Forderungen der Familienerhalter „im nächsten Jahr“ berücksichtigt werden, ist wertlos. Was nützt ein „erster Schritt“, wenn er auf einem falschen Weg getan wird? Er schadet nur, denn wenn dann wirklich einmal die Wiederherstellung der steuerlichen Gerechtigkeit in Angriff genommen werden soll, dann wird man erst die auf falschem Weg getanenen Schritte rückgängig machen müssen, bevor man den ersten Schritt auf dem richtigen Wege tun kann.

Jede Steuerreform braucht große verfügbare Budgetmittel, wenn sie nicht in einer Steuererhöhung für die vordem Ueberbegünstigten, sondern in einer Steuerminderung der Ueber- belasteten ausmünden soll. Wer weiß, wann die Gelegenheit verfügbarer Budgetmittel wiederkehrt? Sollte man da nicht besser warten mit der Vergebung der vorhandenen Mittel, bis der richtige Weg und das anzustrebende Ziel klar erkannt ist? Vor einer unüberlegten Vergebung einer Milliarde Schilling Budgetmittel ist ernstlich zu warnen, weil gerade auf diesem Gebiet die Rückgängigmachung eines Fehlers äußerst schwierig ist und den Politikern in wenigen Jahren ernstlich zu schaffen machen wird. Wie einzigartig wäre jetzt die Gelegenheit, eine Milliarde Schilling für eine wirklich organische Steuerreform ausnützen zu können, bei der die Besteuerung nicht ausschließlich aus dem Blickfeld des fiskalischen Selbstzweckes betrachtet wird, sondern auch auf ihre nun einmal vorhandenen wirtschaftslenkenden und sozialpolitischen Nebenwirkungen Bedacht genommen wird. Diesem Ziel zuliebe könnte man die gegenwärtigen ungerechten Zustände gerne noch für eine vorübergehende kurze Zeit in Kauf nehmen.

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