7129757-1997_20_06.jpg
Digital In Arbeit

Keine Patente auf Leben

Werbung
Werbung
Werbung

Der Bürger ist der Experte für politische Entscheidungen. Wenn er diese Kompetenz an die „global players" der internationalen Wirtschaft und an die international tätigen Experten abtritt, ist unser politisches System prinzipiell in Frage gestellt.

Diese grundsätzlichen Fragen erfahren durch die unmittelbaren Auswirkungen des Patentrechtes eine Zuspitzung: Kann sich der Bürger als politischer Experte beruhigt zurücklehnen, da es sich lediglich um systemkonforme Erweiterungen des bestehenden Patentrechtes handelt oder ist seine politische Grundsatzentscheidung gefordert, da wir vor einer völlig neuen Herausforderung stehen.

Zur Beantwortung dieser Frage nach der „Patentierung von Lbewesen" muß man sich zunächst über den Sinn und Zweck einer Einrichtung wie des Patentrechtes Rechenschaft geben.

Die Begründung des Patentrechtes erfolgt heute meist in einer Kombination von mehreren Theorien, die im Laufe der Geschichte des Patentrechtes entwickelt wurden. Neben der historisch bedeutsamen naturrechtlichen Eigentumstheorie werden die Belohnungstheorie, die Anspornungstheorie und die Offenbarungstheorie vertreten.

Die naturrechtliche Eigentumstheorie wurzelt vor allem in der Lehre John Lockes. Nach Locke hat der Mensch in einem ursprünglichen Zustand, in dem grundsätzlich alle Güter den Menschen gemeinsam sind, eines schon zum Eigentum: „Über seine Person hat niemand ein Becht als nur er allein. Die Arbeit seines Körpers und das Werk seiner Hände, so können wir sagen, sind im eigentlichen Sinne sein."

Daß der Mensch durch seine Arbeit einem Gegenstand des gemeinsamen Besitzes etwas hinzufügt, was in der Folge das Recht der anderen ausschließt, schuf eine gute Begründung für alle Formen des geistigen Eigentums. Die Grundgedanken dieser ansonsten überwundenen Theorie scheinen gegenwärtig eine gewisse Renaissance zu erfahren. Daß der Ausgangspunkt Lockes das absolute Recht des Menschen über seine Person ist, wird dabei jedoch gerne übersehen.

Im Sinne der Belohnungstheorie erfordert die soziale Gerechtigkeit Belohnung für eine geistige Leistung im Interesse der Allgemeinheit Zunächst ist bemerkenswert, daß hier mit einem ethischen Standard, der „sozialen Gerechtigkeit", argumentiert wird. Überdies setzt diese Theorie „soziale Nützlichkeit" voraus. Nationalökonomisch ist diese Theorie kaum zu begründen, Erfinderlohn und der volkswirtschaftliche Nutzen sind nicht notwendig deckungsgleich, in vielen Fällen widersprechen sie einander geradezu.

Ähnliches gilt für die Anspornungstheorie: Patente sollen einen Anreiz zur Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts bieten. Es gehört zu den umstrittensten Themen der Patentrechtsgeschichte, ob Patente eher hinderlich oder eher förderlich für die Forschung sind.

„Claims" abstecken

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß das Patentierungsverfahren einen wesentlichen Kostenfaktor darstellt. Obwohl heute diese Theorie im allgemeinen bevorzugt wird, zeigt sich, daß sie gerade nicht für die Begründung etwa der Patentierung von Genen als solchen - insbesondere wenn es sich um menschliche Gene handelt - überzeugen kann.

Gene sind in großer, jedoch beschränkter Anzahl vorhanden. Aufgrund der bereits bestehenden internationalen Programme bedarf es zweifellos keines eigenen Ansporns durch Patente, das menschliche Genom zu entschlüsseln. Die Patente dienen hier offensichtlich nicht zum Ansporn für etwas, was ohnehin mit öffentlichen Geldern erforscht wird, sondern ausschließlich der oligopolitischen Verteilung dieser in der Natur vorgegebenen beschränkten Ressource unter den Patentinhabern, zum Ausschluß der Rechte der Betroffenen und zur Marktabschottung. Nicht zu Unrecht wurde hier vom „Abstecken von Claims" für die erhofften Lagerstätten von goldenen Zel-linien gesprochen.

Auf den ersten Blick scheint die Offenbarungstheorie am ehesten den besonderen Bedingungen der Bio-Patente zu entsprechen. Nach dieser Theorie soll durch die Patentierung der Erfindung der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden und damit den technischen Fortschritt beschleunigen helfen, der andernfalls mit Hilfe von Betriebsgeheimnissen noch mehr behindert wäre.

Aber so einfach dürften die Dinge nicht liegen. Es wird im Schrifttum immer wieder der Verdacht geäußert, patentiert werde nur, was ohnehin nicht geheimzuhalten wäre. Ganz abgesehen davon, daß die Patentbeschreibungen aus Geheimhaltungsgründen meist nur das absolut notwendige Minimum enthalten, obwohl eine genaue Anweisung zur Herstellung des Produktes beziehungsweise für das Verfahren eine klassische Voraussetzung der Patentierbarkeit darstellt. (...)

Ein fundamentaler Grundsatz des Patentrechtes ist, daß es sich um eine Erfindung handeln muß. Erfindungen sind von Entdeckungen abzugrenzen. Fjitdeckungen verändern nichts, fügen nichts hinzu. Gene werden grundsätzlich entdeckt, nicht erfunden. Daß die Entdeckung eines Antikörpers im Blut einer Indianerin aus Panama gegen den eine Leukämie auslösenden Virus HIV-II eine Frfindungsei, die zu einem Sachpatent für die entsprechende Zellinie führt, widerspricht eigentlich jeder Vernunft. Nichtsdestoweniger ist dies im Mai 1992durch das amerikanische „Patent and Trademark-Office" geschehen.

Nicht jede Erfindung ist jedoch patentierbar, sondern nur eine, die neu, nicht naheliegend (im englischen non obvious) und gewerblich anwendbar ist. Das Kriterium der Neuheit bezieht sich auf den der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Stand der Technik.

Das Kriterium des Nicht-Nahelie-gend-Seins verweist auf das Erfordernis eines bestimmten Niveaus der erfinderischen Leistung. Wenn man bedenkt, daß im chemischen und biotechnologischen Bereich immer weniger der geniale Einfall als die Bereitschaft, aufwendige Versuchsreihen auf sich zu nehmen, und der Kapitaleinsatz entscheidend sind, dann bedurfte es im Hinblick auf diese Voraussetzung einiger argumentativer Verrenkungen, um die Patentierbarkeit zu begründen.

Spezifische Schwierigkeiten im Falle der Biotechnologie sind jedoch mit dem Kriterium der gewerblichen Anwendbarkeit beziehungsweise der Nützlichkeit verbunden. Dieses verliert laufend seine frühere Bedeutung. Durch die Biotechnologie hat die potentielle gewerbliche Anwendbarkeit der Grundlagenforschung schließlich ein derartiges Ausmaß angenommen, daß der Druck, auf Verdacht ein Patent zu erteilen, entsprechend groß geworden ist. Man geht einfach davon aus, daß jeder isolierte Feil eines Genoms in irgendeiner Form gewerblich anwendbar und damit nützlich sein wird. (...)

Gegen die guten Sitten

Im geltenden europäischen Patentrecht bestehen einige Ausnahmen von der Patentierbarkeit. Dem europäischen Patentübereinkommen folgend, sieht Paragraph 2 österreichischen Patentgesetzes folgende Ausnahmen von der Patentierbarkeit vor:

■ Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde;

■ Verfahren zur chirurgischen und therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und entsprechende Diagnostizierverfahren;

■ Pflanzen, Tiere und im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren. Diese Regelung entspricht auch den Bestimmungen des TRIPS-Abkommens (Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights) zum GATI', nunmehr WTO, wonach Pflanzen, Tiere und menschliches Leben sowie umweltgefährdende Produkte von der Patentierung ausgenommen werden können. Es besteht eine Ausnahme von der Ausnahme für mikrobiologische Verfahren und die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse.

Ohne theologische Argumente in der pluralistischen Gesellschaft überspannen zu wollen, muß doch festgehalten werden, daß Schöpfungsansprüche auf höhere Lebewesen im Widerspruch zu grundlegenden ethischen Standards der europäischen Tradition stehen. (...)

Ks stellt sich daher die Frage, ob die genetischen Ressourcen von Pflanzen, Tieren und Menschen durch Sachpatente für die nächste Zeit rechtlich aufgeteilt werden und unter wirtschaftliche Kontrolle geraten sollen. Diese Entscheidung darf weder den Experten noch den interessierten Unternehmen überlassen bleiben, sondern ist im Sinne des Primats der Politik Sache demokratischer Willens- und Entscheidungsbildung.

Der Autor ist

Professor am Institutfür Kirchenrecht der Universität Wien, sein Beitrag ein Auszug aus seinem Referat bei der AKV Frühjahrsenquete 1997: „Patentierte Le-bewesen?"

Ein Thema. Viele Standpunkte. Im FURCHE-Navigator weiterlesen.

FURCHE-Navigator Vorschau
Werbung
Werbung
Werbung