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Von den Radfahrern bis zu den Schwertransportem

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Für Radfahrer können hinkünftig sogenannte Mehrzweckstreifen angelegt werden. Diese werden auch von breiteren Fahrzeugen (Lkw, Bus) benutzt. Die übrige Fahrbahn muß jedoch zumindest die nötige Breite für den PKW-Verkehr haben. Mehrzweckstreifen sind durch Leitlinien von der restlichen Fahrbahn abzugrenzen; durch Niveauunterschiede oder anders gestaltete Oberfläche kann die Abgrenzung noch verdeutlicht werden.

Radfahrer dürfen überdies in Zukunft in Wohnstraßen, die Einbahnen sind, gegen die Fahrtrichtung fahren. Weiters werden die Radfahrerüberfahrten (das sind Radwege zur Überquerung der Fahrbahn) nunmehr wie Schutzwege behandelt. Einerseits darf daher auf und unmittelbar vor den Überfahrten nicht überholt werden. Andererseits besteht ein Halte- und Parkverbot innerhalb von fünf Metern vor und nach der gekennzeichneten Que- rung. Neu formuliert wurde die Pflicht des Kfz-Lenkers, vor Schutzwegen beziehungsweise jetzt auch Radfahrüberquerungen anzu halten. Bestand diese Verpflichtung nämlich bisher erst, wenn sich der Fußgänger bereits auf dem Schutzweg befand, so hat nun der Lenker bereits anzuhalten, wenn der Fußgeher erkennbar den Schutzweg benützen will. Gleiches gilt freilich für Radfahrer vor einer Fahrbahn- querung.

SICHERHEITSABSTAND

Schließlich gesteht der Gesetzgeber auch Radfahrern einen Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand ein, wobei nach neuer Rechtslage auf das Ausmaß der Gefährdung abzustellen ist. Bei Radfahrern wird hier insbesondere auf das unvermittelte Öffnen von Autotüren und die Art des Straßenbelages (Schienen) abzustellen sein. Insbesondere sind Fahrradlenker nicht verpflichtet, den Sicherheitsabstand zu unterschreiten, nur um ihre Überholung zu ermöglichen.

Klargestellt ist hinküjpftig auch, daß in Haltestellen, in denen ein öffentlicher Omnibus verkehrsbedingt nicht an den Fahrbahnrand zufahren kann, Fahrzeuglenker die gleiche Sorgfaltspflicht trifft wie im Haltestellenbereich von Straßenbahnen. Das Vorbeifahren an Schulbussen ist darüber hinaus unter Umständen gänzlich verboten. Ist das Fahrzeug mit gelbroter Tafel als Schülertransport gekennzeichnet und betätigt der Fahrer die Alarmblinkanlage, darf nicht überholt werden, solange Schüler ein- und aussteigen.

Die Novelle enthält auch Neuerungen für das Halten und Parken von Fahrzeugen. Zum einen wurde das bereits bestehende Verbot für Lkw, innerhalb von 25 Metern vor Wohnhäusern oder Krankenanstalten zu parken, auf Kuranstalten und Altersheime erweitert, wobei nun auch Sattelschlepper erfaßt werden. Ebenso besteht ein Parkverbot für Omnibusse zum Beispiel im unmittelbaren Wohnbereich, außer es handelt sich um die Endstelle eines Linienverkehrs.

Andererseits bestehen auch Ausnahmen von Halte- und Parkverboten. So kann beispielsweise die „mobile Hauskrankenpflege im Dienst“ ähnlich Ärzten im Einsatz auch in Verbotszonen parken. Besonders bedeutsam sind die Bestimmungen der Novelle hinsichtlich des zeitlich unbeschränkten Parkens in Kurzparkzonen. Ausnahmegenehmigungen können nur für Kfz bis 3.500 Kilogramm beäntragt werden, wodurch auch Wohnmobile und bestimmte LKW erfaßt werden. Neben der Wohnbevölkerung können auch „Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind“ (etwa Geschäftsleute) den Antrag stellen. Bewilligungen sind auf maximal zwei. Jahre zu befristen. Antragsberechtigt sind zusätzlich zum Zulassungsbesitzer auch der Leasingnehmer sowie Personen, denen vom Arbeitgeber ein Pkw zur privaten Verwendung zur Verfügung gestellt wird. Soweit es um Genehmigungen am Arbeitsort geht, hat der Antragsteller nachzuweisen, daß ohne Ausnahmebewilligung die Tätigkeit erheblich erschwert oder unmöglich wäre.

Hervorzuheben ist noch, daß ab 1. Jänner 1995 ein bundesweites Fahrverbot für Lkw in der Zeit von 22 Uhr bis fünf Uhr gilt. Davon teilweise ausgenommen und damit privilegiert sind Lkw im Kombinierten Verkehr (das heißt Verlagerung der Gütertransporte von der Straße auf die Schiene). Der Wirtschaftsminister hat allerdings die Möglichkeit, durch Verordnung Ausnahmen zu schaffen.

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