Wir bringen nachstehend einige Gedanken aus dem bedeutenden Referat des Verfassers auf der öffentlichen Tagung, die der Arbeitskreis „Staat und Gesellschaft“ des Katholikentages am Mittwoch, 11. Juni, im Kammersaal des Musik Vereines abhielt.
In den Jahren nach 1945 wurde sehr viel über das Thema „Verwaltungsreform“ geschrieben und gesprochen. Politiker, Wissenschaftler und Verwaltungspraktiker legten damals in überzeugenden Worten die dringende Notwendigkeit einer gründlichen Verwaltungsreform dar; ja selbst in Regierungserklärungen und Parteiprogrammen kehrte die Forderung nach einer Verwaltungsreform immer wieder.Seither .sind einige Jahre ins Land gegangen, und um die Parole „Verwaltungsreform“ ist es merkwürdig still geworden. Wohl werden da und dort noch gelegentlich Reformwünsche zu einzelnen Sektoren des
Nun liegt die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. September 1950 vor, mit der die Nichtigkeitsbeschwerde zweier katholischer Priester verworfen wurde, die vom Erstgericht verurteilt worden waren, weil sie eine kirchliche Trauung vor der standesamtlichen Trauung der Brautleute vorgenommen hatten. Es war bereits bekannt, daß der Oberste Gerichtshof sich in dieser Entscheidung auch mit der Frage der religiösen Freiheiten beschäftigt und dazu Stellung genommen hatte, inwieferne eine kirchliche Trauung mit der öffentlichen Ordnung, die unter gewissen