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„Ihr Recht geht vom Volke aus“

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geschlossenen Puschkin-Museums sowie zum Besuch der nicht allgemein zugänglichen Säle der Eremitage in Leningrad zu erhalten. Im Puschkin-Museum fand der Journalist Werke von Degas, Renoir, das berühmte „Große Frühstück im Grünen“ von Monet, mehrere Bilder von Picasso und van Goghs „Gefängnispromenade“. Nach einer Auskunft des Museumsdirektors befinden sich im Keller der Kunstsammlung außerdem elf Gemälde von Cezanne, fünf von Matisse, zwanzig von Gauguin, fünf von van Gogh und zwölf von Picasso. Leider habe man keinen Platz, sie alle auf einmal auszustellen Dort im Keller leuchten sie im Schatten In der Eremitage, die 300 Säle umfaßt, befinden sich ungerahmt — auf einem Speicher — angeblich mehrere tausend französische Gemälde, darunter 29 Bilder von Matisse, 9 von Bonnard, 2 von Kandinsky,

3 von Henri Rousseau, 6 von Cezanne, 9 von Gauguin und 25 von Picasso, die vor 1914 entstanden.

Es ist freilich nur ein geringer Trost, daß die merkwürdigen Bildersammler unserer Zeit nicht ganz „original“ und nicht ohne Beispiel in der Geschichte sind. Jedenfalls nicht diejenigen, welche kostbare Gemälde unter dem Vorwand der „Bergung und Sicherung“ in ihren Besitz brachten oder verschleppten. Denn sie haben, unfreiwillig, Napoleon imitiert, der für seinen Bilderexport aus Rom bereits den ersten „Sonderführer z. b. V.“ erfand. Er ließ nämlich von seinen Kommissären das klassische und römische Beutegut auf Ochsenkarren verladen und nach Paris bringen. Worauf dann in Londoner Zeitungen Annoncen erschienen sind wie die folgende: „Gemälde der ersten Meister, eben aus Rom angekommen.“

Trauer und Hoffnung

Nicht nur die Verträge, die den Lebenden das Leben sichern, sondern auch jene, welche die Ruhe der Toten gewährleisten, kosten Mühe — und brauchen Zeit. Während seinerzeit der Versailler Vertrag für nahezu eine Million deutscher Soldaten das Ruherecht in französischer Erde sicherte, machte der bisherige vertragslose Zustand für 250.000 deutsche Tote des zweiten Weltkrieges, die auf 7000 Gräberorte in Frankreich verstreut sind, erhebliche Sorgen. Nun ist durch das Pariser Kriegsgräberabkommen die Pflege der Gräber nicht nur durch den französischen Staat garantiert worden, sondern dieser stellt die deutschen Friedhöfe auch ausdrücklich unter seinen Schutz. Der „Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge“ wird von der Bundesregierung beauftragt, die Zusammenbettung der Toten auf 16 Friedhöfe und deren würdige Ausgestaltung vorzunehmen. Während sich Frankreich zur Pflege der Gräber verpflichtet hat und die Friedhöfe vor Verwahrlosung sichern wird, obliegt der Ausbau der Anlagen dem Volksbund. Dieser hat seit seiner Gründung im Jahre 1919 reiche Erfahrungen gesammelt und einen Stil entwickelt, der ihm, unbeeinflußt von den politischen Zeitläuften, die Achtung aller Kulturvölker eingetragen hat. Nicht Helden- male oder Schlachtendenkmäler sollen errichtet, sondern würdige Stätten der Trauer geschaffen werden.

Der Trauer und der Hoffnung. Denn der Pariser Vertrag zeigt, daß Kulturvölker in der gegenseitigen Achtung vor dem Opfer ihrer gefallenen Söhne sich zusammenfinden können und daß die Toten damit eine Mission zur Aussöhnung und Befriedung der Lebenden und — wie alle Menschen guten Willens hoffen — auch der kommenden Geschlechter erfüllen.

Ruhelos ruhige Zeit

Aus dem Horoskop einer Wiener Montagzeitung:

Benützen Sie die relativ ruhige und störungsfreie Zeit zur Erholung und Stärkung Ihrer körperlichen und geistigen Kräfte! Sie werden die vermehrten Energien bald wieder benötigen. In finanziellen Fragen sei man vorsichtig.

Aus dem Horoskop einer zweiten Wiener Montagzeitung, zum gleichen Sternbild und zur gleichen Zeitspanne:

Eine recht bewegte Zeitspanne, die in lebhaften Auseinandersetzungen, vielen kleineren Besprechungen und Ortsveränderungen besteht. Freuen Sie sich an der gestörten Ruhe, denn die Auswirkungen sind auch für das eigene Heim vorteilhaft.

„Oesterreich ist eine demokratische Republik. Ihr, Recht geht vom Volke aus.“ Diese grundsätzliche Feststellung steht an der Spitze des österreichischen Bundesverfassungsgesetzes. Sie bedeutet die Verankerung der Volkssouveränität und das Bekenntnis, daß in Oesterreich der ursprüngliche Träger der Staatsgewalt das Volk ist; sie normiert nichts weniger als die Identität von Herrschenden und Beherrschten.

Die Antwort auf die Frage, ob und wieweit diese Absicht des Verfassungsgebers geglückt ist, gibt nicht zuletzt die Arbeit der Volksvertretung bzw. das Ansehen, dessen sich das Parlament in der Oeffentlichkeit erfreut. Denn die Mitwirkung des Volkes an der staatlichen Willensbildung vollzieht sich in der modernen Demokratie fast ausschließlich durch das Mittel der Wahl der Repräsentanten, die an der Gesetzgebung und an der Vollziehung im Namen des Volkes mitzuwirken haben. Und wenn auch die große Verfassungsreform von 1929 die bis dahin in Oesterreich geltende extrem parlamentarische Regierungsform eingeschränkt hat, um deren Entartung zur destruktiven Parteienherrschaft zu verhindern, ist die Staatsform unserer jetzigen Republik nach herrschender

Lehre noch immer die einer parlamentarischen repräsentativen Demokratie geblieben!

Es ist daher kein Wunder, daß sich angesichts der zentralen Stellung, die die österreichische Verfassung dem Nationalrat als Volksvertretung einräumt, Interesse und stets vorhandene Kritisierlust der Oeffentiich- keit dieser Institution im besonderen Maße zuwenden. Es nützt freilich nichts, wenn man die Augen vor der Tatsache verschließen wollte, daß eine Krise des Parlamentarismus, zwar nicht in bedrohlicher Form, aber doch symptomatisch in unserer Generation vorhanden ist. Sie ist im Mutterland aller Parlamente, in England, verspürbar; sie äußert sich deutlich in Frankreich in Form der ständigen Regierungswechsel; und sie tritt in Oesterreich als Entfremdung zwischen dem Volke und seiner gesetzgebenden Körperschaft in Erscheinung. Man braucht sich nur zu erinnern, was noch 1953 der verstorbene Senatspräsident Universitätsprofessor Doktor Klang mit den Worten formuliert hatte:

„Tatsache ist, daß der Inhalt unserer (allzu vielen) Gesetze zum großen Teil außerhalb des Nationalrates festgestellt wird und.. . die Oeffentlichkeit wenig davon erfährt ! Wenn die notwendigen Folgen sachwidriger Gesetze fühlbar werden, beginnt die Unzufriedenheit sich zu regen. Es wird geschimpft. Die Folge ist allgemeine Unzufriedenheit und der Ungehorsam gegenüber diesen Gesetzen."

Daß diese Worte von der Volksvertretung leider nicht gebührend beachtet werden, läßt sich leicht beweisen; in der Zeit vom 23. Juni bis 7. Juli 1954 wurden vom Nationalrat über 60 Gesetzesbeschlüsse gefaßt. Der Bundestag brachte es sogar zuwege, in einer einzigen Sitzung25 Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates durchzuberaten, und zwar in der Rekordzeit von vier Stunden und dreißig Minuten!

Was bei einer solchen „Tätigkeit“ aber wirklich herauskommt, sieht man, wenn man sich einen der Gesetzesbeschlüsse dieser Rekordarbeit, nämlich das sogenannte Außen- handelsförderungs-Beitragsgesetz, näher ansieht, das am 7. Juli 1954 beschlossen wurde. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der meisten Paragraphen das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau betraut. Trotzdem heißt es ,im § 3 des genannten Gesetzes, daß „die Höhe des Außenhandelsförderungsbeitrages nach Anhörung des Bundesministeriums für Finanzen “ festzulegen ist. In Zukunft wird also das Bundesministerium für Finanzen sich bei Vollziehung des Außenhandelsförde- rungs-Beitragsgesetzes selber anzuhören haben!

Eine Häufung derartiger Fehlleistungen des Gesetzgebers kann zu einer anarchischen Einstellung des Volkes gegenüber dem Gesetz und zum Verlust der Autorität der Volksvertretung führen. Hat doch unsere Generation selbst erlebt, welches Unheil das dem Parlament zugedachte Schimpfwort „Schwatzbude“ schließlich angerichtet hat und wie einzelne Mängel der Volksvertretung verallgemeinert und übertrieben wurden.

Mit der Erweiterung des Wirkungskreises des Staates werden der Gesetzgebung immer neue und immer spezialisiertere Aufgaben gestellt, über welche die Volksvertretung zu entscheiden hat. Dabei ist es zugegebenermaßen unmöglich, daß der einzelne Abgeordnete alle legistischen Probleme wirklich beurteilen kann, selbst wenn er auf einem Gebiet ein hervorragender Fachmann wäre. Das Kernproblem unseres Parlamentarismus ist demnach die Schaffung einer Arbeitsweise, die es den Abgeordneten ermöglicht, auch (oder vielleicht besonders) in den zu bedeutender Machtanhäufung neigenden modernen Staaten ihre Funktion als Gesetzgeber zu erfüllen. Die Regierung hat ihren riesigen Aufgabenkreis ressortmäßig gegliedert und besitzt für jedes Teilgebiet durch das System des Berufsbeamtentums hervorragende Fachleute. Natürlich kann sich ein Parlament nicht einen gleich großen Beamtenapparat aufbauen und für jedes Rechtsgebiet Fachleute in seinen Dienst stellen. Deshalb bestimmt die Geschäftsordnung unseres Nationalrates, daß die Ausschüsse das Recht haben, Sachverständige oder Zeugen vorzuladen oder zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens aufzufordern. Auch die Regierung kann um Einleitung zweckdienlicher Erhebungen ersucht werden. Anders ist die Heranziehung von Fachleuten für das Parlament gar nicht möglich; denn die Verwendung eines einzigen Nationalökonomen in der Parlamentskanzlei zum Beispiel wäre lächerlich angesichts der Fülle von Problemen, denen sich unsere Wirtschafts- gesefzgebung gegenübergestellt sieht. Ebenso steht es auf sozialpolitischem, kulturpolitischem Gebiet usw. Man denke nur an die Spezialisierung der Rechtswissenschaft im engsten Sinne: Welcher Verwaltungsjurist würde einen erfolgreichen Anwalt in Eheangelegenheiten abgeben oder umgekehrt, welcher Rechtsanwalt übersieht gleichzeitig noch das Gestrüpp des modernen Verfas- sungs- und Verwaltungsrechtes?

Durch die Möglichkeit der Einholung von Sachverständigengutachten, def- Einleitung besonderer Erhebungen durch die Bundesregierung usw. ist dem Gesetzgeber die ..Möglichkeit gegeben, außer den ihm ständig zur Verfügung stehenden Einrichtungen noch besondere Informationen zu erlangen. Gerechterweise wird man zugeben müssen, daß allerdings die unseren Abgeordneten vom Staate bereitgestellten Hilfsmittel äußerst kärglich sind. Abgesehen davon, daß die Mitglieder des österreichischen Nationalrates bzw. Bundesrates eine der geringsten Aufwandsentschädigungen unter allen Parlamentariern beziehen und daß für sie während ihrer Funktionsperiode weder eine Krankenversicherung noch eine Unfall- oder Invalidenversicherung existiert, hat anläßlich der letzten Budgetdebatte der Abgeordnete Dr. Pittermann das Bonmot geprägt, man möge endlich auch jene technischen Hilfsmittel in den Dienst der österreichischen Abgeordneten stellen, die in anderen Parlamenten bereits beginnen, überholt zu werden! Wie berechtigt eine solche Klage ist, beweist ein Blick in den Dienstpostenplan: Man wird dort - vergeblich einen wissenschaftlichen Dienst für das Parlament suchen! Die Bibliothek gehört — nicht ganz verständlich — zum Bundesministerium für Unterricht; und das Parlamentsarchiv verfügt weder über ein eigenes Personal noch über einen eingerichteten Benützerraum, obwohl es wertvolle Bestände in vorbildlich gebauten Magazinen beherbergt. Daher fehlt auch die für die Gesetzgebung unzweifelhaft so wichtige Dokumentation: nämlich ein Büro, das alle kritischen Stellungnahmen zu einer gerade in Diskussion befindlichen Gesetzesvorlage sammeln und den Abgeordneten zugänglich machen würde.

Das letztere wäre deshalb von so großer Bedeutung, weil bei vielen neuartigen Gesetzesmaterien (man denke an das Schilling- cröffnungsbilanzgesetz, das Wertpapierbereinigungsgesetz u.a.m.) eine Bibliothek zwangsläufig versagt, da Bücher, wissenschaftliche Abhandlungen und Kommentare erst im nachhinein erscheinen. Dagegen könnte ein A r c h i v, das mit Zeitungsausschnitten, periodisch erscheinender Fachliteratur usw. arbeitet und dem zum Beispiel die in Oesterreich so wichtigen Gutachten der Kammern zu den Gesetzentwürfen zur Verfügung stünden, die Arbeit der Abgeordneten und insbesondere der Berichterstatter bedeutend fördern.

Natürlich kann man mit derartigen administrativen Hilfsmitteln nicht schlagartig aus jedem Abgeordneten einen Gesetzesgelehrten machen. Das soll der Parlamentarier in Wirklichkeit auch gar nicht sein. Denn seine Funktion in der Demokratie ist es ja, nach wie vor der Mann aus dem Volke zu bleiben, als den ihn seine Wähler in die gesetzgebende Körperschaft entsandt haben. Die Volksvertretung teilt durch die Ausschüsse die Arbeit des Gesetzgebers unter die Abgeordneten nach deren Interessen auf. Innerhalb der Ausschüsse selbst lastet die Hauptarbeit der Vorbereitung jedes einzelnen Gesetzes auf dem Berichterstatter. Gegenwärtig ist die Berichterstattung freilich in den seltensten Fällen mehr als eine Wiederholung der Erläuterungen der Regierungvorlage; dies einfach deswegen, weil kaum andere Informationen zur Hand sind.

Es ist einer der Hauptmängel unserer Gesetzgebung, daß ihr jegliche Publizität fehlt. Man muß vielleicht nicht so weit gehen, wie dies die Vereinigten Staaten von Amerika mit der Einrichtung der „public hearings“ tun. Dort vollzieht sich nämlich die Vorbereitung der Gesetze in kleihen Ausschüssen, die zu ihren Sitzungen jene Leute einladen, von denen sie wichtige Aufschlüsse über die in Behandlung befindliche Gesetzesmaterie zu erhalten hoffen. Bei diesen Sitzungen hat aber auch jeder Bürger das Recht aufzutreten und zu verlangen, gehört zu werden. Das ist bestimmt eine extreme Art demokratischer Gesetzgebung; aber es kann nicht übersehen werden, daß ein bestimmtes Maß von Publizität der Gesetzgebung zum Prinzip der Demokratie gehört. Eine demokratische Volksvertretung muß bei wichtigen Gesetzesbeschlüssen Gelegenheit zur Bildung einer öffentlichen Meinung geben und diese gebührend berücksichtigen. Das Mitbestimmungsrecht der Staatsbürger darf sich nicht darin erschöpfen, lediglich von Zeit zu Zeit die Volksvertretung neu zu wählen, während deren Funktionsperiode aber von jeder Einflußnahme ausgeschaltet zu sein. .Es ist ein Krankheitssymptom der Demokratie, wenn die Bürger an den Arbeiten der Volksvertretung wenig Interesse bekunden, weil „die im Parlament sowieso machen, was sie wollen". Die Popularität der Volksvertretung hängt von der Publizität ihrer Arbeit weitestgehend ab; ist ein Mindestmaß von Publizität nicht gewährleistet, dann können auch Rundfunkübertragungen und andere Versuche kein wirkliches Interesse der Staatsbürger an den Arbeiten der Volksvertretung wachrufen.

Eine Reform unseres parlamentarischen Lebens erfordert nicht so grundlegende Umwälzungen, wie vielfach behauptet wird. Freilich ist ein etwas größerer materieller und personeller Aufwand notwendig als bisher; aber bei einigem guten Willen und etwas Organisationstalent könnte schon dadurch viel erreicht werden, daß im Zusammenwirken mit einem wissenschaftlichen Dienst den zuständigen Abgeordneten (Ausschußmitgliedern und insbesondere Berichterstattern) jeweils zum rechten Zeitpunkt (am Beginn der Beratungen einer Gesetzesvorlage) die kompetentesten Stellungnahmen zur Kenntnis gelangen. Ferner wären der Parlamentskanzlei unbedingt zwei oder drei geeignete Beamte zur Formulierung der Gesetze, zur Wahrung der formalen Einheitlichkeit der Legislative sowie zur wissenschaftlichen Handhabung der Gesetzgebungstechnik beizustellen. Zweckmäßigerweise wird diese Arbeit — so wie in Amerika — von der reinen Administration zu trennen und mit der Bibliothek und dem Archiv als wissen-, schaftlicher Dienst in Verbindung zu bringen sein.

Das alles sind keine enormen Aufwendungen, die wir uns im Interesse der Demokratie nicht leisten sollten. Man überlege nur, daß vielleicht fünf Beamte im Dienste der Gesetzgebung 50 Beamte der Verwaltung ersparen helfen, weil unzweckmäßig formulierte Gesetze überflüssige Arbeit in Form von Durchführungserlässen und internen Dienstanweisungen verursachen sowie einen zusätzlichen Personalbedarf bei der Vollziehung bewirken können. Es ist bestimmt der Mühe wert, rechtzeitig und ernstlich darüber nachzudenken, welche Mängel unserer Volksvertretung anhaften. Es ist besser, diese Probleme schon jetzt in aller Ruhe zu untersuchen, bevor sich politische Leidenschaften dieser Fragen bemächtigen. Denn, wie wir bereits eingangs feststellten, die Bewährung der Demokratie hängt von der Bewährung der Volksvertretung ab. .

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