Schützenhilfe vom Höchstrichter

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Parteizugehörigkeit vor fachliche Qualifikation zu stellen, wurde vom Obersten Gerichtshof als ungesetzlich eingestuft.

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Parteizugehörigkeit vor fachliche Qualifikation zu stellen, wurde vom Obersten Gerichtshof als ungesetzlich eingestuft.

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Der Kampf gegen Ausgrenzungen vieler Art wird derzeit in unserem Land recht vehement geführt. Der Eifer ist freilich von dem betroffen, was ihn so oft kennzeichnet: Die eingeengte und einseitige Sicht eines an sich berechtigt erkannten Problems.

Viel länger als die beklagte Ausgrenzung von Ausländern wird in unserem Land eine solche politischer Art betrieben. Und die ist wohl ebenso schlimm wie Rassismus und Fremdenhaß. Unter dem Titel Proporz wurden geradezu Generationen von Menschen, die in Verwaltung oder öffentlicher Wirtschaft arbeiten und Karriere machen wollten, nach der politischen Farbenlehre eingeteilt und abgestempelt.

Wer da nicht hineinpaßte, war von der beschworenen Chancengleichheit ausgeschlossen. An diese österreichische Form der Apartheid hat man sich im Laufe der Zeit beinahe gewöhnt, obwohl sie nicht selten den Charakter von Druck oder gar Terror annahm. Nun, da die Verdrossenheit über das herrschende System beunruhigende Wahlergebnisse zeitigt, hören wir anläßlich der Vorbereitungen für eine neue Regierungsbildung wieder die Botschaft, der noch der Glaube fehlt, nämlich daß St. Proportius als rot-schwarzer Heiliger nun endgültig abgeschafft und über das berufliche Schicksal der Bürger nur mehr streng sachlich entschieden werden soll.

Zufälle gibt es! Ausgerechnet Ferdinand Lacina, seinerzeit sozialistischer Finanzminister und kürzlich als prominenter Aufrufer zur Wiener Antirassismusdemonstration wieder öffentlich in Erscheinung getreten, lieferte den Anlaß zu einem höchst bemerkenswerten Schlag, den die Justiz gegen die politische Farbentrennung geführt hat. Der Oberste Gerichtshof entschied in einem Rechtsstreit, den ein bei der Vergabe eines Leitungsposten im Zollwesen übergangener Beamter seit elf (!) Jahren gegen die Republik führte.

Mag auch der Sachverhalt nicht ganz geklärt sein und mag Lacina bestreiten, was ihm und seiner Umgebung vorgeworfen wird - immerhin würdigte schon das Gericht zweiter Instanz das Verhalten des damaligen Ministers in dem Sinn, daß es "intensive Interventionen" gegeben habe. Viel wesentlicher als dieses Sittenbild parteipolitischer Machtausübung ist aber der grundsätzliche Rechtsentscheid des Höchstgerichtes.

Gesetz gegen Willkür Es hatte darüber zu befinden, ob eine Verletzung der Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes zu einer Haftung des öffentlichen Dienstgebers führt. Dort wird festgelegt, daß bei mehreren Bewerbern nur der ernannt werden darf, von dem "auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die (...) Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt". Der streitbare Beamte bezog sich auf dieses Objektivitätsgebot, um jene höheren Bezüge gerichtlich einzufordern, die ihm durch das rechtswidrige Übergehen seiner Person entgangen sind. Die beklagte Republik bezog den Standpunkt, die genannten Bestimmungen würden zwar alle binden, die Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst treffen, aber selbst eine Verletzung der gebotenen Sachlichkeit führe zu keinem Rechtsanspruch des Bestgeeigneten auf Ernennung.

Dem widersprach der Oberste Gerichtshof nicht. Er bekräftigte aber - und das ist das Bemerkenswerte an dem ergangenen Spruch - , der einzelne Bewerber habe sehr wohl Anspruch darauf, daß "die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens- und Auslegungsspielraum pflichtgemäß nutzt". Andernfalls wäre die genannte Norm "schlechthin inhaltsleer". Daher könnten aus einer unterbliebenen Beförderung Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, also das Recht, einen dadurch erlittenen Schaden einzuklagen.

Diese höchstgerichtliche Klarstellung ist buchstäblich Goldes wert. Sie legt klar, daß die seit langem abgelegten Bekenntnisse zu einer sachgerechten und objektiven Beförderungspraxis, die auch in Gesetzen ihren Niederschlag gefunden haben, nicht nur auf dem Papier stehen.

Es bedeutet sehr viel, wenn politische Willkür zum Gegenstand eines Rechtsverfahrens samt Aufnahme von Beweisen führen kann. Natürlich wird es nicht jedem, der Unrecht vermutet, leicht fallen, einen aufwendigen Prozeß zu führen; ohne Rechtsschutz durch die Gewerkschaft und ohne Mut geht da wohl nichts. Aber immerhin steht nun die berühmte Rute im Fenster und auf sie sollte der Blick jedes Mächtigen fallen, bevor er über Berufschancen von Untergebenen befindet.

Persönlich haftbar?

Denn es kommt etwas sehr Wesentliches dazu, was im Anlaßfall vom "Obersten" (noch) gar nicht behandelt wurde. Muß nämlich die Republik oder eine andere Körperschaft für Schaden haften, entsteht zwangsläufig die Frage nach dem Regreß. Besteht doch die Pflicht, sich den Schaden, den man einem rechtswidrig übergangenen Postenwerber ersetzen muß, von dem wieder zu holen, der die sachwidrige Entscheidung zu verantworten hatte. Damit wird die Frage einer Haftung von Machtträgern für Machtmißbrauch aufgeworfen, die dorthin zielt, wo es am meisten weh tut, nämlich ins persönliche Vermögen.

Ob dies Ferdinand Lacina treffen könnte, muß dahingestellt bleiben, denn der konkrete Rechtsstreit sowie eine tatsächliche Haftung der Republik sind noch nicht entschieden und Lacina bestreitet unkorrektes Vorgehen. Auszuschließen ist ein Rückgriff auf ihn aber nicht, auch wenn das Amtshaftungsgesetz dafür böse Absicht oder grobe Fahrlässigkeit voraussetzt. Sollte dies je akut werden, fände der Prozeß des wackeren Beamten eine höchst bemerkenswerte und aufregende Fortsetzung. Jedenfalls ist eine wesentliche Änderung der Szene eingetreten.

Die Höchstrichter haben sich das Verdienst zuzuschreiben, daß sie den überfälligen Bemühungen um mehr Sachlichkeit und Transparenz im öffentlichen Dienst eine wirksame Schützenhilfe geleistet haben. Womit allen, die böse Ausgrenzungssplitter in den Augen der FPÖ-Wähler wahrnehmen, nur zu raten ist, über dieses demokratisch löbliche Tun nicht auf allfällige Balken im eigenen Auge zu vergessen.

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