Das Recht der katholischen Kirche setzt fest, daß jede gültig geschlossene Ehe eine lebenslängliche Bindung — die grundsätzliche Unauflöslichkeit — zur Folge hat. Dies bedeutet, daß es weder in der Gewalt der Ehepartner steht, die einmal geschlossene Ehe eigenmächtig aufzulösen, noch durch eine Maßnahme der kirchlichen Obrigkeit aufgelöst werden kann.Dieses Prinzip der absoluten Unauflöslichkeit greift in voller Strenge nur bei den nach katholischem Kirchenrecht gültig geschlossenen und vollzogenen Ehen. Abgesehen von der Auflö-sung durch den Tod eines Partners kann eine