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Eltern müssen sich um Schule kümmern

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Nun hat der Schulalltag wieder begonnen. Die Stundenpläne haben definitiven Charakter. Und demnächst wird die Jahreshauptversammlung des Elternvereines stattfinden.

Sollte nicht dieser Zeitpunkt zum Anlaß genommen werden, einige Uber-legungen über den Standort der Eltern zu und in der Schule ihrer Kinder anzustellen?

Es ist notwendig, daß sich die Eltern ihrer Pflichten und Rechte besinnen.

Da ist zuerst einmal das zu den verfassungsgesetzlichen Grundrechten zählende Elternrecht anzuführen, auf Grund dessen das Recht auf Bildung niemandem verwehrt werden darf. Weiters wird dem Staat aufgetragen, bei der Ausübung seiner auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichtes übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu wahren, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen und religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

Die primäre Pflicht und damit auch das Recht ihre Kinder zu erziehen, steht den Eltern zu. Im bürgerlichen Gesetz heißt es, daß die Eltern für die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen und überhaupt ihr Wohl zu fördern haben.

Auch im Schulrecht wird das vorrangige Erziehungsrecht der Eltern berücksichtigt und anerkannt; dies kommt etwa im sogenannten Zielparagraphen des Schulorganisationsgesetzes zum Ausdruck, in dem die Aufgabe der österreichischen Schule vom Erziehungsrecht der Eltern abgeleitet wird. Das bedeutet aber, daß die Eltern sich um die Schule ihrer Kinder kümmern und an der Arbeit der Schule entsprechend mitwirken müssen.

Im Schulunterrichtsgesetz ist für die Regelung der inneren Ordnung des Schulwesens das Zusammenwirken von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft geprägt worden. Wir Eltern haben die Verpflichtung und Aufgabe, einen entsprechenden Beitrag für dieses Miteinander zu leisten.

Wenn der im Schulunterrichtsgesetz verankerte Grundsatz dieser Schulgemeinschaft mancherorts noch nicht wirksam geworden ist, dann müßten wir Eltern uns fragen, ob nicht auch wir daran Schuld tragen und ob wir nicht unsere Haltung zur Schule ändern sowie aktiver am Schulgeschehen mitarbeiten müssen.

Dies soll an einigen Beispielen erläutert werden:

Die Frage der politischen Bildung in der Schule stand in den letzten Jahren des öfteren im Mittelpunkt der Diskussion. Die politische Bildung ist kein eigener Gegenstand, sondern ein sogenanntes Unterrichtsprinzip. Das bedeutet, daß Ziel und Inhalt der politischen Bildung als Teilaspekte der einzelnen in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände zur Geltung kommen.

Nun befaßt sich ein Erlaß des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst aus dem Jahre 1978 näher mit der Durchführung der politischen Bildung und hält ausdrücklich fest, daß die Durchführung der politischen Bildung in der Schule besonders dann erfolgreich sein wird, wenn auch die Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern im Schulgemein-schaftsausschuß, bei Elternabenden, im Elternverein genützt werden. Und außerdem wird ausdrücklich auf die Hauptverantwortung der Eltern für die Gesamterziehung in diesem Zusammenhang hingewiesen.

Es liegt also auch an den Eltern in Ausübung ihres Elternrechtes und ihrer Erziehungsaufgaben, die Arbeit der Schule bei der politischen Bildung entsprechend zu beeinflussen; die Möglichkeiten bestehen, es heißt sie nur entsprechend zu nutzen.

Ähnliches gilt für die Durchführung der Sexualerziehung; auch hier handelt es sich um ein Unterrichtsprinzip. In einem Erlaß aus dem Jahre 1970 hat das Bundesministerium für Unterricht und Kunst ausdrücklich festgelegt, daß bei der Durchführung insbesondere eine Gesamtplanung mit Aussprache in der Lehrerkonferenz sowie mit Behandlung im Rahmen des Elternvereines bzw. in Schulen mit einem Schulgemeinschafts-ausschuß in diesem durchzuführen ist.

Besonders wird festgehalten, daß vor allem in der Volksschule am Beginn des Schuljahres in einem Klassenelternabend die Aussprache mit den Eltern durchzuführen ist. An Schulen, in denen eine solche Zusammenarbeit im Sinne der Schulgemeinschaft noch nicht stattfindet, liegt es sicher auch an den Eltern, die entsprechenden Initiativen zu ergreifen.

Den Elternvereinen wurden - wie gesagt -durch das Schulunterrichtsgesetz gewisse Aufgaben übertragen und Möglichkeiten der Mitwirkung eingeräumt, und zwar im Sinne der Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule. Es würde zu weit führen, auf alle diese Mitwirkungsrechte näher einzugehen, aber die beiden Beispiele der politischen Bildung und der Sexualerziehung deuten bereits den diesbezüglichen Aufgabenbereich der Elternvereine an.

Es liegt an uns Eltern, daß der Elternverein alle diese Möglichkeiten ausnützt und so zur Verbesserung des Verständnisses zwischen Eltern und Schule beiträgt.

Der Elternverein ist eben wesentlich mehr als nur ein Unterstützungsverein für die Schule, der Spenden austeilt. Wenn also wir Eltern unsere Erziehungsaufgaben ernst nehmen, dann müssen wir auch unseren Beitrag zu einer besseren Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern leisten.

Der Autor ist Experte des Katholischen Familien. Verbandes Österreichs Tür Schuirragen. Mitglied des Elternbeirates beim Unterrichtsministerium und Mitglied der Schulreformkommission.

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