Nach den Bestimmungen der Finanzverfassung ist die gesetzliche Gestaltung des Finanzausgleiches zwar Aufgabe des Bundes, es ist aber in den vergangenen Perioden immer wieder gelungen, einen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden paktierten, einvernehmlich beschlossenen Finanzausgleich zustande zu bringen. Die Länder haben daher in den seit Monaten laufenden Verhandlungen immer wieder ihr Interesse bekundet, auch den Finanzausgleich 1985 in Form einer Vereinbarung aller Gebietskörperschaften abzuschließen. Ein dermaßen vereinbarter Finanzausgleich kann allerdings nur dann zur Zufriedenheit
Die staatlichen Aufgaben und Leistungen haben seit der Entstehung straff organisierter Territorialstaaten stark zugenommen. Mit der raschen industriellen Entwicklung seit Beginn des 19. Jahrhunderts hat sich die Zivilisation ungemein verdichtet, die Ansprüche der Menschen an die Umwelt, die Gesellschaft und an den Staat sind gewachsen. War zum Beispiel früher das Problem der Armut auf den Fami- lien-Sippenverband oder die Dorfgemeinschaft beschränkt, so ist heute dieses Problem ein soziales Anliegen der gesamten staatlichen Gemeinschaft. Dieses Beispiel gilt ebenso für das Problem der