Der Gedanke, dem gestrauchelten jungen Rechtsbrecher, dem durch eine bedingte Verurteilung Gelegenheit zur Bewährung gegeben werden soll, in dieser Zeit der Bewährung einen Helfer an die Seite zu stellen, ist an sich in Österreich nicht neu, er schwebte schon den Schöpfern des Jugendgerichtsgesetzes 1928 vor, wenngleich der Ausdruck „Bewährungshilfe“ diesem Gesetz noch fremd ist und mit der Einführung der sogenannten Schutzaufsicht die Funktion der Aufsicht in den Vordergrund gerückt wurde. Daß mit dieser Schutzaufsicht nicht allein eine bloße Polizeiaufsicht gemeint war, ergibt