Erziehung, Milieu, Vererbung — drei Formkräfte Heranwachsender — werden zu entscheidenden Streitpunkten, wenn es im „akuten“ Fall darum geht, wem die Verantwortung für die Verfehlung eines Minderjährigen anzulasten ist. Bedauerlicherweise taucht diese Frage nach der entscheidenden Fehlerquelle im Werdegang eines jungen Menschen meist erst dann auf, wenn der Jugendrichter, der Psychologe, die Fürsorgerin, der Seelsorger in Funktion treten müssen. Vor der Straffälligkeit bietet das Gesetz oft keine .Handhabe“, um vorzubeugen: Einem Wiener Bekannten, der sich an die Fürsorge