In wenigen Jahren tritt unser altes Reichsforstgesetz vom 3. Dezember 1852 in das hundertste Jahr seines Bestandes. Es war zu seiner Zeit ein hervorragendes Gesetzeswerk — wie ja überhaupt die fünfziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts eine Reihe ausgezeichneter Gesetze hervorgebracht haben — und hat sich in der Praxis durchaus bewährt. Es gab der Staatsgewalt die Handhaben, um der Verwüstung des Wertvollen Gutes, das unser Wald darstellt, wirksam entgegenzutreten, ohne aber allzusehr in die Privatrechte der Waldbesitzer einzugreifen. Wo sich Lücken zeigten, wie es im Laufe der