Der Rechtsanspruch der Witwe auf Versorgung gründet sich auf das Reskript der Kaiserin Maria Theresia vom 4. November 1771. Daraufhin wurde mit Hofkammerdekret vom 30. November 1771 ein „Pensionsnormale“ erlassen, das zum erstenmal allgemeine Vorschriften über die Zuerkennung von Pensionen an Witwen und Waisen nach Staatsbediensteten enthielt.Die Beamten selbst waren noch durch weitere zehn Jahre auf Gnadenakte des Monarchen angewiesen, der nach und nach einzelne Verwaltungsbehörden zu solchen Gnadenakten'-er- mächtigte. - . ’ -Erst am 24. März 1781 stellte Kaiser Josef II.