Das Justizministerium hat dem Justizausschuß des Nationalrates den Entwurf der Strafprozeßnovelle 1952 zugeleitet. Dieser Entwurf enthält beachtliche, begrüßenswerte Neuerungen, leider auch bedenkliche Änderungen der geltenden Gesetze.Keine Einwendung besteht dagegen, daß nunmehr ein Rechtsanwaltsanwärter auch als Verteidiger im ordentlichen Ver“ fahren vor dem Gerichtshof erster Instanz sich durch einen Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen kann, der noch nicht in der Verteidigerliste eingetragen ist (§ 45 a StPO). Die Bestimmungen des § 50 StPO werden auf die