Die österreichische Bundesverfassung hat im Artikel 91 die Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung festgesetzt. Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden Geschworne über die Schuld des Angeklagten. Im Strafverfahren wegen anderer strafbarer Handlungen nehmen Schöffen an der Rechtsprechung teil, wenn die Strafe ein bestimmtes Mindestmaß überschreitet. Damit ist die Laiengerichtsbarkeit für das Strafverfahren verfassungsmäßig festgelegt.Schöffen unterscheiden sich von