Der Artikel 68 des Staatsvertrages von Saint-Germain aus dem Jahre 1 9 2 0 gewährt den österreichischen Minderheiten „angemessene Erleichterungen“ für den Unterricht an den Volksschulen. Der Artikel VII des österreichischen Staatsvertrages vom Jahre 1 9 5 5 bestimmt, daß die slowenischen und kroatischen Minderheiten Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache haben.Es fällt auf, daß die Rechte der Minderheit im Staatsvertrag von 195 5 anders behandelt wurden als im Staatsvertrag von 1920. Haben sich denn die Grundsätze in der Behandlung der