Im Paragraph 144 des ÖStGB. schützt der Staat das Leben des Ungeborenen und stellt die Tötung, die Abtreibung, unter di^ Strafe des Verbrechens. Nur im Falle des Notstandes, wenn der Arzt vor die Entscheidung gestellt wäre, bei augenblicklicher Lebensgefahr der Mutter das Leben des Kindes zu opfern (vitale medizinische Indikation), tritt für .ihn -lieh dem Gesetz persönlicher Strafausschließungsgrund ein.Man versucht heute, die soziale Indikation, das heißt die Tötung des Kindes aus wirtschaftlichen und 'gesellschaftlichen Notständen, straffrei zu machen. Daß es sich um Tötung