Unser Strafrecht setzt Schuld und für diese bösen Vorsatz voraus, Geisteskrankheit; des Täters schließt ihn aus. Zur Feststellung, ob der Täter geisteskrank ist oder zur Zeit der Tat war, wird er psychiatriert.In Fällen von. schweren Verbrechen wird häufig die Psychiatrierung des Täters veranlaßt. Da diese Verbrechen nach der jetzt beabsichtigten Wiedereinführung der Geschworenengerichte vor diesen zur Verhandlung kommen werden, erscheint es angezeigt, zu erörtern, wie sich Gerichtspsychiatrie und Geschworenengerichtsbarkeit zueinander verhalten.Der 2 des österreichischen