„Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei": Aus diesem Grundrecht des Art. 17 StGG (Staatsgrundgesetz) wurde herkömmlich abgeleitet, daß nicht nur der einzelne Wissenschaftler, sondern auch die Universität als solche gegenüber dem Staat einen verfassungsgesetzlich geschützten Freiraum habe, und man sah in dieser „Autonomie" die notwendige institutionelle Absicherung der Freiheit der Wissenschaft.Es blieb dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten, diesen liberalen Anspruch zurückzuweisen. Er hat in seinem UOG (Universitätsorganisationsgesetz) Erkenntnis von 1977 erklärt,