Wenn die österreichischen Sicherheitsbehörden im Asylverfahren festzustellen haben, ob eine Person Flüchtling ist, so stellt dies mittelbar auch ein Urteil über deren Behandlung in ihrem Herkunftsland und damit über die dortigen Verhältnisse dar.Gleichwohl darf nach Völkerrecht die Gewährung von Asyl vom Herkunftsstaat nicht als unfreundlicher Akt betrachtet werden. Asyl zu gewähren ist das Recht jedes Staates und in ersterLinie eine humanitäre Maßnahme zum Schutz von Einzelpersonen.In Österreich besteht kein verfassungsgesetzliches Grundrecht auf Asyl, wie dies in anderen Staaten