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Kein Grundrecht auf Asyl

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Wenn die österreichischen Sicherheitsbehörden im Asylverfahren festzustellen haben, ob eine Person Flüchtling ist, so stellt dies mittelbar auch ein Urteil über deren Behandlung in ihrem Herkunftsland und damit über die dortigen Verhältnisse dar.

Gleichwohl darf nach Völkerrecht die Gewährung von Asyl vom Herkunftsstaat nicht als unfreundlicher Akt betrachtet werden. Asyl zu gewähren ist das Recht jedes Staates und in erster

Linie eine humanitäre Maßnahme zum Schutz von Einzelpersonen.

In Österreich besteht kein verfassungsgesetzliches Grundrecht auf Asyl, wie dies in anderen Staaten der Fall ist. In praktisch keinem Staat und auch nicht in Österreich haben die Flüchtlinge einen Rechtsanspruch auf Einreise, was in manchen Extremfällen immer wieder dazu führt, daß Flüchtlinge zwischen den internationalen Flughäfen hin- und hergeschickt werden („refugees in orbit”).

Ein zentraler Grundsatz des Flüchtlingsrechts ist es jedoch, daß ein Flüchtling keinesfalls in den Verfolgerstaat zurückgewiesen werden darf („non-refoule-ment”).

Im Asylverfahren wird über den Rechtsstatus des Flüchtlings („Asylwerbers”), vor allem über sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, entschieden. Insbesondere die erste Einvernahme ist von entscheidender Bedeutung. Hier sollte eine summarische Vorgangsweise vermieden und stets darauf geachtet werden, daß der Asylwerber über seine Rechte informiert wird, und eine gründliche Prüfung seines Vorbringens erfolgt.

Eine Verbesserung wäre die Einsetzung einer unabhängigen Expertenkommission, welche vor der zweitinstanzlichen Entscheidung des Innenministers ein Gutachten erstatten soll.

Wie auch in anderen Staaten, so stellt auch in Österreich die sogenannte „Drittlandsklausel” ein Problem dar. Sie besagt, daß in Österreich ein Flüchtling dann kein dauerndes Aufenthaltsrecht erhalten soll, wenn er bereits in einem anderen Staat als Flüchtling anerkannt wurde, oder „an-derwertig Schutz vor Verfolgung gefunden hat”.

Diese Bestimmung kann nicht dahingehend verstanden werden, daß bereits ein kürzerer Aufenthalt oder gar nur die Durchreise durch einen dritten Staat die Gewährung eines dauernden Aufenthaltsrechts in Österreich ausschließt.

Ein Großteil der von Österreich anerkannten Flüchtlinge wandert in der Folge nach Ubersee aus. und es scheint, daß jene Asylwerber größere Chancen besitzen, als Flüchtlinge anerkannt zu werden, von denen angenommen wird, daß sie Österreich bald wieder verlassen.

Besondere Problemfälle sind solche Flüchtlinge oder Ausländer, die in Österreich kein dauerndes Aufenthaltsrecht besitzen, aber dennoch nicht in ihren Heimatstaat ausgewiesen werden dürfen, weil sie dort verfolgt werden könnten (de-facto Flüchtlinge). Sie haben derzeit keine Möglichkeit, eine Arbeit zu bekommen und erhalten auch praktisch keine Sozialhilfeleistungen.

Erst kürzlich wurde in dieser Hinsicht das Wiener Sozialhilfegesetz verschärft, nach welchem nun allen Asylwerbern der bisherige Anspruch auf Sozialhilfe genommen wird.

Der Autor ist Assistent am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien.

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