Bekanntgabepflicht von IP-Adressen

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Auf einem Internetportal wurde 2009 in einem Online-Diskussionforum ein "Posting“ eines anonymen Nutzers (Nickname "Budesheer-Fan“) veröffentlicht, in dem sehr abfällig und beleidigend über einen weiblichen "Hauptmann“ des österreichischen Bundesheeres berichtet wurde. Die Betroffene war auch ohne Namensnennung leicht identifizierbar, weil es am betreffenden Bundesheerstandort gar keinen weiteren weiblichen "Hauptmann“ gab.

Sie brachte eine Klage gegen den Medieninhaber des Internet-Portals ein und begehrte die Auskunftserteilung über die IP-Adresse des Nutzers, weil sie gegen ihn eine Privatanklage wegen Beleidigung einbringen wollte und die Kenntnis der IP-Adresse eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bilden würde.

Zu klären war nun, ob der Medieninhaber die konkrete IP-Adresse, in diesem Fall eine dynamische IP-Adresse, bekannt geben muss.

Der OGH kam zum Ergebnis, dass der Medieninhaber des Internetportals nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet werden kann: Eine Auskunftserteilung über die Inhaber dynamischer IP-Adressen erfordere nämlich letztlich die Auswertung von Verkehrsdaten. Ein Access-Provider würde gegen die im Telekommunikationsgesetz (TKG) normierten Verpflichtungen verstoßen, wenn er nach Bekanntgabe der dynamischen IP-Adresse des Posters durch die Klägerin die Identität dieses Posters preisgeben würde. Dies sei auch in der Novellierung des TKG vom Gesetzgeber klargestellt worden.

Die Klägerin könne also von vorneherein, selbst wenn sie die IP-Adresse des Posters erhalten würde, Namen und Adresse des Posters nicht auf legalem Weg erlangen. Daher fehle für den Auskunftsanspruch die Voraussetzung, dass die Kenntnis der IP-Adresse eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. Das Klagebegehren sei zu Recht abgewiesen worden.

* Der Autorin ist Medienanwältin und vertritt u.a. den "Standard“

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