Happy Slapping & Paparazzi

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Viele Handybesitzer haben schon Pornografie oder Gewaltdarstellungen auf ihr Mobiltelefon geschickt bekommen. Auch das Filmen einer Schlägerei mit einem Handy kommt immer öfter vor: Vor allem Jugendliche üben Happy Slapping, das „fröhliche Schlagen“, aus. Neue Medien und Technologien machen die prompte Verbreitung möglich. Die fotografierten bzw. gefilmten Tathandlungen selbst sind zwar weitgehend nach einschlägigen Straftatbeständen (Körperverletzung, Nötigung, Vergewaltigung etc.) strafbar. Das Herstellen, Zugänglichmachen oder Verbreiten solcher Bildaufnahmen, die eine zusätzliche Erniedrigung und Demütigung des Opfers bedeuten, ist jedoch (bisher) strafrechtlich nicht erfasst.

Eine weitere besondere Erscheinungsform ist der „Paparazzo“, ein sensationsgieriger Pressefotograf, der nicht nur „Prominenten“, sondern auch wehrlosen Opfern nachstellt, um teilweise abenteuerliche Honorare von Boulevardmedien kassieren zu können. Im Amstettener Kriminalfall lauerten die Fotografen den Opfern vor dem Krankenhaus auf, kletterten auf Bäume und attackierten Sicherheitsleute. Der Ruf nach wirksamen – strafrechtlichen? – Sanktionen wurde laut.

Die Justizministerin hat nun einen neuen Straftatbestand, § 120a StGB, vorgeschlagen, der nicht nur Paparazzi, sondern auch sämtlichen Erscheinungsformen des Happy Slapping eine Grenze setzen soll. Der Entwurf ist aber leider missglückt: Einerseits werden damit – wenig ausdifferenziert – jegliche Bildaufnahmen erfasst, die Umstände des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereichs betreffen, was zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Meinungsfreiheit führen kann. Andererseits wird auf die subjektive Bloßstellungsabsicht des Täters abgestellt, was für die Betroffenen schwer beweisbar ist. Gut gemeint ist noch nicht gut genug. So wird das in der Praxis nicht den gewünschten Effekt erzielen.

* Die Autorin ist Medienanwältin und vertritt u.a. den „Standard“

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