Live Ticker sind "part of the game“

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Mittlerweile wird von vielen Online-Medien regelmäßig in Form von Live-Tickern aus dem Gerichtssaal berichtet. Erst jüngst wurde aber im Prozess gegen den Kärntner FPK-Chef Uwe Scheuch wegen der "part of the game“-Affäre eine solche "unmittelbare“ Übertragung vom Richter verboten.

Ein solches Aufzeichnungs- und Übertragungsverbot erscheint indes im Hinblick auf die Pressefreiheit problematisch. Gerichtsverhandlungen sind ja grundsätzlich öffentlich, und über Verhandlungen darf selbstverständlich auch berichtet werden. Die derzeit gängigen Live-Ticker, bei denen die gesammelten Informationen mithilfe von Mobilfunk aus dem Gerichtssaal übermittelt werden, sind nach dem Gesetzeswortlaut gar nicht verboten, wenn es sich um eine reine Textberichterstattung handelt. Nach den gleichlautenden Bestimmungen des § 228 Abs 4 StPO und § 22 MedienG sind nämlich nur Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen verboten. Kameras und Fotoapparate sowie akustische Aufnahmegeräte, sofern der Ton dann auch im Rundfunk gesendet werden soll, dürfen im Gerichtssaal also nicht verwendet werden.

Grundsätzlich soll die Beschränkung von Medien in Gerichtsprozessen dem Persönlichkeitsschutz der Beteiligten dienen. Außerdem soll die äußere Ordnung im Gerichtssaal gewahrt und die Wahrheitsfindung nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere sollen Zeugen durch im Saal getätigte Aussagen nicht unmittelbar informiert werden dürfen, um nicht beeinflusst zu werden.

Solange aber eine sachliche Textberichterstattung erfolgt, ist eine nicht vom Gesetz explizit gedeckte Beschränkung der Medien schwer zu rechtfertigen. Auch der behaupteten Gefahr der Zeugenbeeinflussung könnte wohl anders geeigneter begegnet werden. Denn die Freiheit der prompten Textberichterstattung hat Vorrang.

* Die Autorin ist Medienanwältin und vertritt u. a. den "Standard“

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