Morgendämmerung der ORF-Reform

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Nach langen (und zähen) Verhandlungen wird am 4. Mai im Verfassungsausschuss die letzte Version des Reformpakets für elektronische Medien behandelt. Einigkeit besteht darüber, dass eine unabhängige Medienbehörde wünschenswert wäre. Weniger konsensual scheint die Frage der Definition der Kernaufgaben des ORF und deren Refinanzierung zu sein. Als zentraler Punkt der weiteren Diskussionen zeichnet sich dabei § 31 des ORF-Gesetzes ab, der die Festlegung des Programmentgeltes und die Auflagen für die Zuweisung aus den Mitteln der Refundierung der Gebührenbefreiung regelt.

Besonders die Frage, ob die Medienbehörde bei der Prüfung der Höhe des Programmentgeltes ex ante Kompetenzen bekommen soll, scheidet die Geister. Da sie (nicht nur in diesem Punkt) weitreichende medienökonomische Prüfungskompetenzen hat (z. B. beim Programmentgelt oder der Einschätzung von Sparprogrammen des ORF) ist diskutabel, ob die Leitung der KommAustria (bei aller Wertschätzung für diesen Beruf) ausschließlich Juristen vorbehalten sein soll oder ob nicht auch z. B. erfahrene Medienmanager ihre Kompetenz einbringen könnten. Für die Qualität der auszustellenden Bescheide kann ja auch eine gute Rechtsabteilung sorgen, meinen manche.

Ebenso spannend wird die Frage, ob § 4a des ORF-Gesetzes (der die Qualitätssicherung regelt) auch einen Code of Conduct und Verfahren zu dessen Einhaltung normieren wird oder nicht. Die Begrenzung der Werbeeinnahmen im Online-Bereich wird aller Voraussicht nach halten, ob dies auch für alle inhaltlichen Beschränkungen gilt, ist m. E. noch offen. Egal wie (und mit welchen Adaptionen) eine Verfassungsmehrheit zustande kommt, zu hoffen ist, dass diese Debatte den Beginn einer medienpolitischen Reform darstellt, die die Zukunft des Medienstandortes sichert. Nötig wäre es.

* Der Autor ist Prof. f. Kommunikationswissenschaft in Klagenfurt

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