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NS-Trick

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Angesichts des hinhaltenden Taktierens der Regierungsparteien schleppt sich die Diskussion um die volle steuerliche A bsetzbarkeit des Kirchenbeitrags eher mühsam dahin.

Im Grunde geht es auch in dieser Frage um die Beseitigung einer der hochgiftigen Hinterlassenschaften des Hitler-Regimes. Das deutsche Einkommensteuerrecht, auf dem das österreichische weitgehend fußt, sah seit den zwanziger Jahren die volle steuerliche Absetzbarkeit vonBeiträgen an die Kirchen vor. Dies unter dem Gesichtspunkt, daß es sich bei ' den Kirchen um Körperschaften öffentlichen Rechts handelt, und Beiträge an solche Körperschaften grundsätzlich absetzbar sind. Von der NS-Machtergreifung 1933 an wurde dieser Zustand schrittweise beseitigt; nach 1945 wurde in Deutschland aber die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge an Kirchen selbstverständlich wiedereingeführt.

Als das NS-Regime Österreich okkupierte wurde für das ,X-and Osterreich“ ein Kirchenbeitragsgesetz mit klar antikirchlicher Zielsetzung erlassen. Einer der zentralen Tricks dieses „Gesetzes“ bestand darin, die Kirchen im Beitragsbereich auf den Status von Privatvereinen herunterzudrücken, obwohl ihr öffentlich-rechtlicher Status sonst nicht angetastet wurde.

Bei dieser Situation halten wir noch heute. Es wäre Zeit, den NS-Trick des Kirchenbeitragsgesetzes von 1939 zu beseitigen. Dann wäre das Problem der steuerlichen Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags automatisch gelöst.

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