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Vor dem Hintergrund des allgemeinen Sprachgebrauchs (§ 6 ABGB) kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Ehe eine Gemeinschaft von zwei Personen verschiedenen Geschlechts ist, "die den Willen haben, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beistand zu leisten" (§ 44 ABGB). Im Zusammenwirken mit der Eingetragenen Partnerschaft hat der VfGH dieses Eheverständnis als Ausgangspunkt von Diskriminierungen im Alltag qualifiziert. Die Entscheidung wirft zahlreiche methodische und politische Fragen auf, von denen allerdings zwei mit Kinderlosigkeit zusammenhängen:

Zunächst wirkt es skurril, dass nach dem künftigen Wortlaut von §44 ABGB gleichgeschlechtliche Paare nur dann eine Ehe eingehen können, wenn sie den Willen haben, Kinder zu zeugen: Will der VfGH wirklich den Willen zu einem absolut unmöglichen Handeln zur Voraussetzung eines zivilrechtlichen Vertrages erheben?

Nüchtern betrachtet ist aber angesichts zahlreicher Fälle von ungewollter wie gewollter Kinderlosigkeit zu fragen, warum der Staat überhaupt noch an einem Vertrag, der die Zeugung von Kindern zum Gegenstand hat, festhalten soll, und warum "Ehe" und "Eingetragene Partnerschaft" nebeneinander bestehen sollen. Wenn die -vorliegende oder fehlende -Verpflichtung auch zur Zeugung von Kindern als Ausgangspunkt von Diskriminierung gilt, wäre es konsequent, die "Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten" zur alleinigen Grundlage zivilrechtlicher und sozialrechtlicher Folgen einer Paarbindung zu machen. Konsequent wäre es aber auch, dieses Rechtsinstitut nicht mehr als Ehe zu bezeichnen, anstatt den religiös-kulturell geprägten Ehebegriff des Zivilrechts zu verfremden.

Der Gesetzgeber ist am Wort!

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